{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-13_4_StR_2_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"4 StR 2/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Av\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 2/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Klaus-Willi E EEEEEEEEB zus\nDEE, Sort geboren am EB 944, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nTU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nBochum vom 31, Mai 19754 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurge-\n\nricht zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntv\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen,\nschwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung\nund Körperverletzung zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt, Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Im übrigen ist es erfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und\nKörperverletzung wendet, ist sie unbegründet, Das Urteil\nlässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Unbegründet ist die Revision im Ergebnis auch,\nsoweit sie den Schuldspruch wegen versuchten Mordes\nangreift.\n\nZwar wird die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, von den Feststellungen\nnicht getragen. Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass\ndas Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch\ndaran gehindert wird, dem Anschlag auf sein Leben zu\nbegegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, Das ist\ndann nicht der Fall, wenn - wie hier - dem Angriff andere\n\nu.\n\nTätlichkeiten vorausgepangen sind, die zwar nichts Lebensbedrohliches an sich hatten, in denen aber deutlich eine\nfeindselige Haltung des Täters zum Ausdruck kam, so dass\nder Angegriffene mit weiteren, wenn auch nicht gerade\ngegen sein Leben gerichteten Angriffen rechnen musste\n(BGHSt 20, 301, 302),\n\nGleichwohl ist der Angeklagte zu Recht wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Denn er hat, wie in dem\nBeschluss zutreffend angenommen worden ist, mit dem die\nStrafkammer das Verfahren an das Schwurgericht verwiesen\nhat, die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte,\nder von den ihn begleitenden Jugendlichen \"bewundert!\nwurde, weil er als \"unbesiegbarer Schläger\" galt, und dem\nes darauf ankam, ihnen durch das Belästigen anderer Leute\nzu imponieren, in der Absicht, \"in eine tätliche Auseinandersetzung zu kommen, aus der als eindeutiger Sieger\nherauszugehen er sicher erwartete\", den Hauseigentümer\nQual durch Drohungen und Beschimpfungen sowie durch wiederholtes Klingeln an dessen Wohnungstür erheblich belästigt.\nQual war es jedoch gelungen, ihn gewaltsam von der im\nzweiten Stockwerk gelegenen Wohnung zunächst zum Treppenabsatz und dann die Treppe hinunter zum ersten Stockwerk\nzu drücken. Der Angeklagte, der dabei feststellen musste,\ndass Qual ihm körperlich überlegen war, \"konnte dieses\nnicht verwinden\" und stiess ihm deshalb \"wütend, schnell\nund mit aller Kraft\" die Klinge seines Taschenmessers\nzweimal in die Brust, wobei er damit rechnete, dass Qual\ndurch die Stiche getötet werden würde. In seiner Wut\n\nIU\n\nwar ihm \"ein tödlicher Auspanz seines Angrifis sogar recht\",\nDer Angeklagte hat also aus Wut und Enttäuschung darüber,\ndass er aus der von ihm provozierten Auseinandersetzung,\n\nin welcher der Angegriffene sich völlig rechtmässig verhalten hatte, wider Erwarten nicht \"als Sieger\" hervorgerängen war, die Tat begangen, Diese Beweggründe für\n\neinen Angriff gegen das Leben sind nach allgemein gültiger\nsittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster\nStufe, Der Angeklagte hat somit aus niedrigen Beweggründen’\ngehandelt (vgl. BGHSt 3, 132, 133; BGH LM Nr. 31 zu § 291\nStGB m.w.Nachw.). Da bei dem festgestellten Sachverhalt\nauch die übrigen latbestandsmerkmale des versuchten\n\nMordes vorliegen, besteht der Schuldspruch im Ergebnis\n\nzu Recht,\n\n5. Dagegen muss das Urteil infolge der am 1. Januar\n1975 in Kraft getretenen Änderung des Sstrafgesetzbuches\n\nim gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDas Schwurgericht hat dem Anseklagten, soweit er\nwegen versuchten Nordes, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körververletzung und Körperverleözuns verurteilt worden ist, Strafmilderung wegen verminderter\nZurechnungsfähigkeit (5 51 Abs. 2 i1.V. mit 8 Ah StGB a.F.)\nzugebilligt. Im Falle des versuchten ilordes kommt die\nMilderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44 StGB a,F.) hinzu,\ndie zwar im Urteil nicht besonders erwähnt ist, von der\ndas Schwurgericht aber bei Zugrundelegung des am 1.\nJanuar 1975 in Kraft getretenen § 49 StGB n.F. möglicherweise Gebrauch gemacht hätte, Diese Bestimmung schreibt\nin den vorstehend genannten Fällen - im Falle des ver-\n\n. (y-\n\nsuchten Mordes bei Berücksichtigung beider Milderungsmöglichkeiten (vgl. Dreher, StGB 35, Aufl., Anm. 3 zu\n\n8 50) - mildere Strafrahmen als das bisherige Recht vor.\nObwohl das Schwurgericht bei dem erheblichen Unrechtsgehalt der Taten sehr massvolle Einzelstrafen festgesetzt\nhat, lässt sich zumindest in den Fällen des versuchten\nMordes und der schweren Körperverletzung nicht sicher ausschliessen, dass eS bei Zugrundelegung dieser milderen\nStrafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.\nDas Urteil ist deshalb jedenfalls in den Einzelstrafaussprüchen wegen dieser beiden Straftaten aufzuheben\n\n(§ 2 Abs. 3 StGB). Das führt zugleich zur Aufhebung\n\naller übrigen Einzelstrafaussprüche, denn es ist nicht\nauszuschliessen, dass sich die Höhe dieser beiden Einzelstrafen auf das Strafmass in den anderen Fällen aussewirkt hat. Mit der Aufhebung der Rinzelstrafaussprüche\nentfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/4-str-2-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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