{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-07_4_StR_18_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-07","aktenzeichen":"4 StR 18/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_18/75 BESCHLUSS\n12%\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fahrzeugkonstrukteur Thaddäus c EEE\naus Ip DAHER, geboren am ME 1925 in HE,\n\n2. den Industriekaufmenn Albrecht H A MB aus EEEB-SE, geboren am EEE 1920 in DEE,\n\n3, den Kraftfahrer Detlev K EEE aus DOEEEEE-Ki, geboren ar Un '939 in Br,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 1975 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 21. Juni 1974 aufgehoben, soweit die Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Mineralölsteuerhinterziehung\nzu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Schuldsprüche und die Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insoweit\nsind die Revisionen offensichtlich unbegründet.\n\nBei der Prüfung der Aussprüche über die Geldstrafen ist\njedoch nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen\ndaß inzwischen die obligatorische Androhung von Geldstrafe\nin § 392 AO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB beseitigt worden ist\nZwar kann auch nach § 41 StGB i.d.F. des Art. 18 Nr. 9 EGStG\nneben Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, wenn\nder Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern\nversucht hat. Diese Voraussetzung ist hier offenbar bei alle:\nBeschwerdeführern gegeben und es liegt daher nahe, von der\nMöglichkeit, Geldstrafen zu verhängen, Gebrauch zu machen.\nDie Entscheidung hierüber muß jedoch dem Tatrichter vorbe- .\nhalten bleiben. Die Aussprüche über die Geldstrafen müssen\ndaher aufgehoben werden.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/4-str-18-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-07/4-str-18-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.855307+00:00"}}