{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-06_4_StR_614_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-06","aktenzeichen":"4 StR 614/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 614/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Richtmeister Werner P (EEE aus |\nIB. seboren am GEM 194: in VERmmEEmnB:\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäss § 349 Abs. 2 StPO am 6. Februar 1975 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westf.) vom 28. Juni 1974\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin\ngeändert, dass die Worte und Bestimmungen \"davon\nin dreizehn schweren Fällen\" sowie \"§ 243 Ziffer 1\"\nentfallen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1975, der dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, Zu den im übrigen zutreffenden Ausführungen im Antragschreiben wird folgendes\nbemerkt:\n\nEntgegen BGHSt 23, 254, 257 vertreten heute die Strafsenate des Bundesgerichtshofs einhellig die Auffassung,\n\nauch im erkennenden Teil des Urteils dürfe zum Ausdruck\ngebracht werden, dass es sich bei dem den Gegenstand der Ver.\nurteilung bildenden Diebstahl um einen schweren Fall 1.S.d,\n§ 243 StGB handele, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass\ndies für jeden in Betracht kommenden Einzelfall festgestellt\nworden ist. Die summarische Zusammenfassung im angefochtenen.\nUrteil zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht nicht aus. Dass di\nVoraussetzungen des § 243 Abs, 1 Nr, 2 StGB in jedem in Rede\nstehenden Einzelfall gegeben sind, lässt sich dem Urteil eben\nfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Senat\nhat deshalb die Hinweise auf § 243 StGB im Urteilsspruch gestrichen. Für den Strafausspruch ist diese Änderung, wie |\nder Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ohne jede\nBedeutung.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-06/4-str-614-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-06/4-str-614-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.800616+00:00"}}