{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-05_4_StR_369_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-05","aktenzeichen":"4 StR 369/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_369/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Kelinerdg Ba susrun H EEE zus EA,\n\ngeboren am 1951 in Sm,\n2. den Heizungsmonteur Dieter 2Z a — aus\nEEE, dort geboren an m 1945,\n\n3. den Kranführer Rinnold Moe aus EM, dort gevoren am GEEEEEEEEB 1923,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11, September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor u in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WWW in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten HD\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n5. Februar 1975, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten zB\nund MD wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit diese Angeklagten wegen eines\nrechtlich selbständigen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt\nworden sind,\n\nb) im gesamten sie betreffenden Strafausspruch,\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\nZimmermann und Mayer werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte HOEEEEB wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, die Angeklagten ZU und\n“EB je wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem\nJahr und acht Monaten verurteilt, Die Angeklagten rügen\nVerletzung materiellen Rechts, die Angeklagten Hentrich\nund MB beanstanden außerdem das Verfahren.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da keine\nden angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben\nsind (§ 344 Abs. 2 S, 2 StPpo),\n\n2. Die Sachrüge der Angeklagten HER nat dagegen\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat diese Angeklagte der sog.\nsukzessiven Mittäterschaft an der von ME un: Z-GEB verübten Tat (Raub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung) für schuldig befunden, Die Verurteilung\nwird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Nach\n§ 25 Abs. 2 StGB n.F. liegt Mittäterschaft vor, wenn\nmehrere eine Straftat gemeinschaftlich begehen. Voraussetzung dazu ist zunächst ein gemeinsamer Tatentschluß,\nd.h, ein gegenseitiges - ausdrückliches oder stillschweigendes -— Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken bei Begehung einer Straftat (BGHSt eh, 286 ff,\n288; BGHSt 6, 248 ff; LK StGB 9, Aufl, § 47 Rdn. 15),\n\nEin solches Begenseitiges Einverständnis aller drei\nAngeklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen,\nIn der Gaststätte \"Troisdorf\", die sie gemeinsam aufgesucht hatten, haben sich die Angeklagten ME und\nZU entschlossen, dem Gastarbeiter Be mit Gewalt Geld abzunehmen (UA S, 4), die Angeklagte Heuuun\nwußte zu diesem Zeitpunkt nichts von dieser Absicht. Dementsprechend hält es die Strafkammer, obwohl es vom\nVerlauf her naheliege, nicht für erwiesen, \"daß die drei\nAngeklagten... Übereingekomnmen sind, die Angeklagte Hent-\n\nrich solle als Lockvogel auftreten\" (UA S, 6). Bei der\nrechtlichen Würdigung heißt es dann nur die Angeklagte\nHE habe die Tat als gemeinsame gewollt, sie habe\nnach dem vorausgegangenen und dem bei den Tätlichkeiten\ngezeigten Verhalten der beiden anderen Angeklagten (gemeint ist damit der Fall CB) gewußt, daß es ihnen um\nGeld ging. Das bloße Wissen um das Vorhaben der Mitangeklagten bedeutet indes noch keinen gemeinsamen Tatentschluß im oben umschriebenen Sinn.\n\nNun ist es allerdings möglich, durch ein erst während\nder Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter\nzu werden. Es ist also nicht notwendig, daß das Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken schon\nvor dem Beginn der Ausführung hergestellt wird. Vielmehr\nist Mittäterschaft auch in der Form möglich, daß sich\nJemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung\neiner Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks\ngemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2,\n34h ff; BGHSt 6, 248 ff, 251; BGH GA 1966, 210; BGH GA 1969,\n214; vgl. auch LK aa0 § 47 Rdn. 17 mit weiteren Hinweisen),\n\nSoweit die Strafkammer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, verkennt sie, daß auch im Falle einer\nsolchen nachträglichen \"Verbindung\" ein gegenseitiges Einverständnis erzielt werden muß, bloße (einseitige) Kenntnis\nund Billigung der Tat anderer dagegen nicht genügen (RGSt 35,\n13 ff, 17). Im übrigen muß auch der später eintretende\nMittäter einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (BGHSt 14, 123 ff,\n\n128/129; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK aa0 § 47 Rdn. 20 und 21),\nZwar kann eine solche Mitwirkung auch darin bestehen, daß\ndurch die Anwesenheit bei der Ausführung der Tat der verbrecherische Wille der anderen Täter gestärkt, also eine\npsychische Wirkung erzielt wird (vgl. BGHSt 11, 268, 271,\n272; BGHSt 16, 12, 14, 15; LK aaO § 47 Rdn. 20), die bloße\nAnwesenheit als solche reicht dazu aber nicht aus (RGSt 54,\n152, 153). Mehr als bloße Kenntnis und Billigung des Überfalls durch die am Tatort anwesende Angeklagte\nwird im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt,\nwenn ausgeführt wird, die Angeklagte, die sich während\n\ndes Überfalls immer in der Nähe aufgehalten habe, \"habe\nkeine Anstalten gemacht, die Angeklagten ZU und\n\"EB zu bewegen, von BEE abzulassen, obwohl sie die\nRaubabsicht der Männer erkannt und die Ausführung dieser\nAbsicht beobachtet hatte\" (UA S. 5). Daß sich die Angeklagte HE später an der Aufteilung der Beute beteiligte (UAS.5uS, 7), stellt bei dem geschilderten zeitlichen Ablauf keinen vor Beendigung der Tat geleisteten\nBeitrag mehr dar. Insoweit kommt jedoch eine Verurteilung\nwegen Hehlerei in Betracht,\n\n3. Die Rechtsmittel der Angeklagten Mi und Zuguum\nGEM Haben nur teilweise Erfolg.\n\nSoweit sie wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden\nsind, ist kein Rechtsfehler erkennbar.\n\nun\n\nDagegen wird die Verurteilung wegen eines weiteren\nVergehens der gefährlichen Körperverletzung den (bisher)\ngetroffenen Feststellungen nicht gerecht. Die hier allein\nin Betracht kommende Alternative des § 223 a StGB, nänmlich die von mehreren gemeinschaftlich verübte Körperverletzung, setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen\nals Mittäter an der Tatausführung beteiligt haben (BGH\nLM Nr. 2 zu § 223 a StGB; LK aa0 § 223 a Rdn. 17 u. 18).\nZwar ist es nicht erforderlich, daß die Mißhandlung durch\ndie als Mittäter verbundenen Personen gleichzeitig erfolgt\n(BGH Urteil vom 29. November 1967 - 2 StR 575/67 bei\nDallinger MDR 1968, 201); es genügt vielmehr, daß die\nEinzelbetätigungen nacheinander geschehen, wenn sie nur\nin unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen und jeder\nMittäter die Tat des anderen in dem Bewußtsein und mit dem\nwillen fortsetzt, die Wirkungen der vorausgegangenen Mißhandlungen zu verstärken (BGH Urteil vom 1. Dezember 1953\n- 1 StR 28/53 bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 223 a Anm. 5;\nLK aaO § 223 a Rdn, 18). Zu der Frage der Einverständlichkeit im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses hat die\n\nStrafkammer aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen: es wird weder die innere Einstellung des Angeklagten MM zu dem Zeitpunkt gekennzeichnet, in dem der\nAngeklagte ZUR auf CB einschlug, noch die des\n\nAngeklagten ZW, =21: MED nit den Mißhandlungen\nbegann. Nach dem äußeren Tatablauf ist es durchaus möglich,\n\ndaß zwei wenn auch zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende,\ndoch voneinander \"unabhängige\" einfache Körperverletzungen\ngemäß § 223 StGB vorliegen. Daraus, daß die Anwesenheit\n\ndes anderen Angeklagten, \"mit dem vorher schon woanders\n\n'aufgeräunt' werden sollte, ihnen jeweils noch den\nRücken stärkte\" (UA S. 7), kann noch nicht auf ein\ngegenseitiges Einverständnis im Sinne eines bewußten\nund gewollten Zusammenwirkens geschlossen werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der\ngegen beide Angeklagten wegen des selbständigen Vergehens\nnach § 223 a StGB verhängten Einzelstrafen auch auf\ndie Einzelstrafen wegen des Raubüberfalls ausgewirkt\nhat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben,\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-05/4-str-369-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-05/4-str-369-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.779183+00:00"}}