{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-01-09_4_StR_598_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-01-09","aktenzeichen":"4 StR 598/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 598/74 BESCHLUSS\nAB\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Buchhalterin Ruth M EEE , geborene DEE,\ngeschiedene WEB, aus EU, geboren am ee 1938\n\nin Bochum,\n\nwegen Betruges u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwer-\n\ndeführerin am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das .\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juni 1973\ninsoweit aufgehoben, als die Angeklagte auch zu\neiner Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nverworfen,\n\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGrün de:\n\nDer Senat tritt den schriftlichen Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts vom 19. Dezember 1974 bei und be-\n.merkt ergänzend:\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht die Angeklagte auch\nwegen Untreue verurteilt. Sie hatte kraft ihres Dienstvertrages als \"Bearbeiterin\" des Arbeitsamtes (ua S. 5/6)\ndie Vermögensinteressen sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ver-\n. gabe von MUV-Anpassungsbeihilfen wahrzunehmen.\n\n2. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 33/34) besteht\nkein Zweifel über folgende Punkte:\n\na) Das Landgericht hätte eine einjährige Freiheitsstrafe auch dann für angebracht gehalten, wenn zur Zeit\nder Urteilsfällung die §§ 263, 266 und 267 StGB schon in\nihrer neuen, seit dem 1. Januar 1975 maßgebenden Fassung\n\n- 3 -\n\ngegolten hätten, wonach (nunmehr auch nach § 266 und\nnach § 267 StGB) statt einer Freiheitsstrafe allein\nauf eine Geldstrafe erkannt werden kann.\n\nb) Eine Geldstrafe von 50 DM (ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen) neben der Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr hat das Landgericht nur deshalb verhängt,\nweil in der alten Fassung des § 266 StGB beide Strafarten nebeneinander zwingend vorgeschrieben waren. Eine\nso geringfügige Geldstrafe hat es an sich neben der einjährigen Freiheitsstrafe nicht für geboten erachtet,\n\nHiernach kommt eine Aufhebung oder Änderung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht in Betracht,\nDer Ausspruch über die Geldstrafe mit ihrer Ersatzfreiheitsstrafe ist dagegen ersatzlos zu streichen.\n\nSchmidt . Börtzler Mayr\n. Spiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-09/4-str-598-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-09/4-str-598-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.096760+00:00"}}