{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-01-09_4_StR_558_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-01-09","aktenzeichen":"4 StR 558/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 558/74 URTEIL\n1.246\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Arnold R EEE zus rei.\ndort geboren am EEE ' 953,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt, _\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr |\nDr. Dr. Spiegel\nSalger\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EM\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriii on\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n11. Juni 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt und geändert,\ndaß der Angeklagte unter Freisprechung im\nübrigen des gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeante, Urkundenfälschung,\nFühren eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und Führen eines\n‘Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 267,\n\nYa\n\nFan\n-3-\n\n315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 1 KfzStG i.V. mit.\n§ 392 Abs. 1 AO, 88 1, 6 Abs. 1 P£f1VG, § 21\nAbs. 1 Nr. 1: StVG, § 73 StGB aF) schuldig ist,\n\n2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die\naussscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen\nAuslagen die Staatskasse.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Führen eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne\nFahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamnte\nund Urkundenfälschung sowie wegen eines weiteren Wider-\n\nstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Jahr und\neinem Monat Gesamtfreiheitsstrafe und DM 200,-- Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, daß\n\ndem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren keine\n‘Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ausgenommen die\nFahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge der\nKlasse vier. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde..\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum\nTeil Erfolg und führt zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\n‚ausspruchs.\n\nVerfahrensrügen:\n\n41. Es kann dahinstehen, ob die Rüge unzulässiger\nBeschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) überhaupt in zulässiger Form erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Daß für die von der Verteidigung für\nerforderlich gehaltene Einsicht in die Beiakten nicht\neine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO)\nausreichte, sondern deren Aussetzung (§ 228 StPO) geboten\nwar, ist weder den Ausführungen der Revision zu entnehmen,\nnoch sonst ersichtlich. |\n\n2. Ob die Rüge, das Landgericht habe das gegen den\nSachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht\nzurückgewiesen, der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentspricht, ist zweifelhaft (vgl. BGH NJW 1969, 2293).\nJedenfalls ist auch diese Rüge unbegründet, denn das\nLandgericht hat den Sachverständigen rechtsfehlerfrei\nals nicht befangen angesehen.\n\n‚1\n\n3. Die Rüge, der Beweisamtrag auf Verlesung des\nUrteils des Amtsgerichts Lüchow vom 5. Juli 1973 sei\nzu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig, weil die\nzur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDas Landgericht hat in seinem, den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß nicht - wie die Revision offenbar meint -\nzum Ausdruck gebracht, daß ein nicht rechtskräftiges\nUrteil grundsätzlich nicht verlesen werden dürfe. Es\nhat vielmehr die Ablehnung damit begründet, daß das im\nBeweisamtrag angegebene Urteil wegen fehlender Rechtskraft ein ungeeignetes Beweismittel sei (§ 244 Abs. 3\nS. 2 StPO). Damit hat es ersichtlich sagen wollen, daß\n\ndieses Urteil, weil es noch nicht rechtskräftig sei,\nnicht der Sachaufklärung dienen könne.\" Die Revision\nteilt den Inhalt des Urteils, soweit er für die be-\n. antragte Beweiserhebung in Betracht kommt, nicht mit.\nDer Senat ist deshalb nicht in der: Lage zu prüfen, ob\ndas Landgericht das Beweismittel zu Unrecht als ungeeignet angesehen ‚hat.\n\n4, Die Rüge schließlich, das Landgericht habe auch\nzu Unrecht den Antrag auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen abgelehnt, kann schon deshalb nicht\ndurchdringen, weil die Revision nicht dartut, über\nwelche Forschungsmittel, die denen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Überlegen sein könnten,\nein anderer Sachverständiger verfügt hätte (§ 244 Abs. 4\nSs. 2 StPO). | |\n\nSachbeschwerde\n\n41, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nFühren eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen. Vollstreckungsbeante und\nUrkundenfälschung richtet. Insoweit läßt das Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. .\n\n2. Dagegen dringt die Sachrüge durch, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall wendet.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe,\n\nindem er sich mit Fußtritten dagegen wehrte, aus dem\nFahrzeug gezogen zu werden, eine weitere, selbständige\nWiderstandshandlung nach § 113 StGB begangen, wird\n\nvon den Feststellungen nicht getragen. Diese ergeben\nvielmehr, daß zwischen den vorangegangenen Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten und diesem weiteren\nWiderstand eine natürliche Handlungseinheit bestand.\nAlle diese Handlungen folgten zeitlich dicht aufeinander,\nwaren gegen dieselben Beamten gerichtet und wurden in\nunmittelbarem Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeugs\nbegangen. Sie standen somit räumlich und zeitlich in\neinem so engen Zusammenhang, daß sie sch schon äußerlich als eine Einheit darstellen. Sie beruhten zudem\nauf einem einheitlichen, auf Widerstand gegen diese\n\nPolizeibeamten gerichteten Handlungswillen. Dem steht\nnicht entgegen, daß es dem Angeklagten zunächst darauf\nankam, die Fortsetzung der begonnenen Straftat - Führen\neines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis -\ngegen den Willen der Polizeibeamten durchzusetzen,\nwährend sich nach dem erzwungenen Anhalten sein Widerstand \"gegen den Einsatz der Beamten im Grundsätzlichen\"\n(UA S. 11) richtete. Das Landgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß der Angeklagte\n\"Amtshandlungen von Polizeibeamten überhaupt nicht als\nrechtmäßig anerkennt, wenn sie ihn betreffen\". Das\ngesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach\nden Urteilsfeststellungen darstellt, läßt keinen Zweifel\ndaran zu, daß diese Einstellung gegenüber den Polizeibeanten nicht nur für das Widerstandleisten nach dem\nAnhalten ursächlich war, Sondern seine Willensrichtung\nauch bei den vorangegangenen Widerstandshandlungen\nzumindest mitbestimmt hat. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handelt es sich somit um ein\neinheitliches, zusammengehöriges Tun und damit um eine\n‘ Tat im Rechtssinne (vgl. BGHSt 22, 67, 76 mit weiteren\nNachweisen; BGH GA 1970, 84; BGH Urt. vom\n\n26. September 1974 - 4 StR 390/74 -).\n\nDie Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall muß deshalb\naufgehoben werden. Das führt zugleich, weil nunmehr\nnur eine Einzelstrafe festzusetzen ist, bei der diese\n\nweitere Widerstandshandlung mit zu berücksichtigen\nist, zur Aufhebung im gesamten Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat.\n\n3, Auf die Sachbeschwerde ist ferner das Urteil\ndahin zu ergänzen, daß der Angeklagte freigesprochen\nwird, soweit er angeklagt war, am 14. März 1973 ohne\njie erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts\ndarf der Freispruch nicht deshalb unterbleiben,weil\nin der Anklageschrift Fortsetzungszusammenhang zwischen\ndieser - nicht erwiesenen - und der folgenden Tat\nangenommen worden war (BGH LM Nr. 2 zu § 174 Nr. 1 StGB;\n\nBGH NJW 1951, 411, 412; 726, 727).\n\nDa das Urteil auf die Sachbeschwerde im gesamten\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben\nwerden muß, bedürfen die Ausführungen zur Strafzumessung\nan sich keiner Erörterung. Es erscheint jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen, daß die Ansicht des Landge-\n\n- richts, durch das Fahren mit dem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug seien andere in die Gefahr\ngebracht worden, \"bei einem Unfall mit dem Angeklagten\nihre Ansprüche nicht geltend machen zu können\", Bedenken begegnet. Nach § 12 Abs. 1 Pf1VG können in einem\nsolchen Fall, wenn weder von dem Halter, dem Eigentümer\noder dem Fahrer des Kraftfahrzeugs noch von einem Versicherer ein Schadensersatz erlangt werden kann, Ersatzansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus\nKraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.\n\nBei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht\nferner zu beachten haben, daß § 392 AO in der Fassung\ndes Art. 161 Nr. 2 EGStGB nunmehr Freiheitsstrafe bis\nzu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während § 392 AO aF\nneben der Freiheitsstrafe zwingend Geldstrafe vorschrieb. Eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe\nkann allerdings nach § 391 Abs. 2 AO nF dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des\n§ 41 StGB nF vorliegen.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nSalger Knoblich\n\n//","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-09/4-str-558-74","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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