{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-12-19_4_StR_583_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"4 StR 583/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"t\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n2... StR 583/74 _ BESCHLUSS Be\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerd WB , geboren am EEE 1937\nin SE Schlesien, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit\nuntergebracht : =\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1974 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Beschuldigten vom 11. November 1974,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur ‚Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n. Lüneburg vom 16. März 1972 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\nIp]\nie\n=\ne)\n[en\n®\n\nDas Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n' ist dann möglich, wenn der Antragsteller durch einen \"unab-\n. wendbaren Zufall\" 'an der Einhaltung einer Frist verhindert\n\n: worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Das Gesuch muß. binnen einer\n\nWoche nach der Beseitigung des Hindernisses, auf das die\nFristversäumung zurückzuführen ist, gestellt werden (§ 45\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat aber weder in\n\nseinem Gesuch dargetan noch ist es. sonst ersichtlich, daß\n\ner erst eine Woche vor der Stellung des Gesuchs vom 11. November 1974 erfahren habe, daß er gegen das Urteil vom\n\n16. März 1972 nur mit der Revision angehen könne; daher\nspricht nichts dafür, daß er zur Einlegung der Revision\n\nund zur. Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erst An-\n\nfang November 1974 imstande gewesen wäre. Es mag sein, daß\n\nes dem Beschuldigten im Frühjahr 1972 infolge seines Gesundheitszustandes ohne sein Verschulden noch nicht \"richtig\nklargeworden\" war, daß er \"gegen das Urteil vom 16. März 1972\netwas hätte unternehmen müssen\" und daß er, wenn er das Urteil.\nanfechten wollte, die Revision hätte einlegen können und müssen.\nDaß er aber längst vor November 1974 zur Wahrnehmung seiner\n\n-3-\n\nInteressen und zu einem verfahrensrechtlich erheblichen Verhalten in der Lage war, ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen, wonach er im Landeskrankenhaus Moringen mehrere An-\n. träge auf bedingte Entlassung gestellt 'hat. Er hätte also.\nschon lange vor dem 4: November 1974 (das ist der eine Woche\nvor der tatsächlichen Gesuchstellung liegende Tag) die Revision entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder zu\nProtokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen\n'und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen können und müssen. Die weitere Behauptung des Be- _\nschuldigten, er sei in der Hauptverhandlung des Landgerichts -\n\"wegen ungehörigen Benehmens von der mündlichen Verhandlung\nbis zu deren Ende ausgeschlossen\" worden, trifft nicht zu,\nNach der Sitzungsniederschrift (Bl. 142, 151 d. A.) ist der u\n. Beschuldigte, der allerdings vorübergehend aus der Haupt- |\nverhandlung entfernt worder: war, nach den Schlußvorträgen\n‚des Staatsanwalts und des Verteidigers wieder vorgeführt\n. worden; das letzte Wort ist ihn erteilt worden, und er war\ndann während der Urteilsverkündung und bis zum Schluß der.\nVerhandlung in: dieser anwesend.\n\nSchıidtt oo Brtzler 0.0. Mayr\nHürxthal 0. Knoblich |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/4-str-583-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/4-str-583-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.774096+00:00"}}