{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-12-19_4_StR_467_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"4 StR 467/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 467/74 BESCHLUSS\n\nh\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Vertreter \\ve OB aus CHE, dort geboren\n\nam EB 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1974\nbeschlossen:\n\nDie Gesuche des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 1. April 1974 und gegen die\nVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil\nvom 1. April 1974 wegen Bandendiebstahls in 6 vollendeten und 2 versuchten Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und seine Revision\ndurch Beschluß vom 8. August 1974 gemäß § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Monatsfrist begründet worden ist.\n\nDas Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Zum einen ist\nes nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO bestimmten\nFrist von 1 Woche gestellt worden. Der Angeklagte hat\ndurch ein ihn an diesem Tage zugestelltes Schreiben\ndes Gerichts am 14. August 1974 Kenntnis davon erhalten, daß die von ihm erbetene Verlängerung der Revi-\n\nsionsbegründungsfrist gesetzlich nicht zulässig und\ndie Revisionsbegründungsfrist inzwischen abgelaufen\nsei. Er hätte also, worüber ihn das Schreiben ebenfalls belehrt hat, das Wiedereinsetzungsgesuch\nspätestens am 21. August 1974 anbringen müssen. Sein\nGesuch ist erst am 22. August 1974, also verspätet,\nbei Gericht eingegangen. Zum anderen hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 StPO mit dem Gesuch auch\ndie versäumte Handlung, die Revisionsbegründung,\nnicht nachgeholt.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann dem Angeklagten ebenfalls nicht gewährt werden. Denn er hat\nweder vorgetragen noch ausreichend glaubhaft gemacht,\ndaß die Versäumung dieser Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 44 StPO).\n\nIm übrigen wäre eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Denn der Angeklagte hat die Frist schuldhaft\nversäumt. Ihm ist nach der Urteilsverkündung unter\nAushändigung eines Formblattes Rechtsmittelbelehrung\nerteilt worden (Bd. IV Bl. 446 R d.A.). Wie sein\nSchreiben vom 20. Juli 1974 zeigt, hatte er diese Belehrung auch verstanden und kannte insbesondere die\nMonatsfrist. Er hatte auch noch nach der Rückkehr in\ndie Justizvollzugsanstalt Lingen am 19. Juli 1974 bis\nzum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 3. August\nausreichend Zeit, entweder seinen Pflichtverteidiger\nmit der Begründung der Revision zu beauftragen oder\ndie Revision selbst zu Protokoll des Urkundsbeanmten\n\n1974\n\nder Geschäftsstelle zu begründen. Mit der bloßen Bitte\nan das Gericht um Verlängerung der Frist hat er jedenfalls nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan.\n\nSchmidt Spiegel Hürxthal\n\nSalger Knoblich\n\nwre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/4-str-467-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/4-str-467-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.755453+00:00"}}