{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-12-05_4_StR_532_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-12-05","aktenzeichen":"4 StR 532/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu str 532/74 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nriebsschlosser Bernd J EEE =:\ngeboren am I ESS DEE\n\nden Bet\n\nDO 5\n\nwegen Diebstahls U.2.\n\n74\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat,. des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1974, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n' Mayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 1. Juli 1974, soweit\nes ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 1 und II 2\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens\ngegen das Opiumgesetz entfällt,\n\nb) in den Sinzelstrafaussprüchen in diesen\nbeiden Fällen sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Opiumgesetz und in einem\nweiteren Fall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\n\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Die sich nur gegen die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach\n8 315 b Abs. 1 und 5 StGB richtende Verfahrensrüge\ngeht fehl. Die vom Verteidiger hilfsweise beantragte\nVernehmung des Polizeibeamten ZW als Zeugen ist,\njedenfalls im Ergebnis, zu Recht von der Strafkammer abgelehnt worden. Der Wortlaut des Beweisamtrages ist weder in der Sitzungsniederschrift noch in\neiner Anlage dazu mitgeteilt. Wie die Urteilsgründe\n(UA 19, 20) und die Revisionsrechtfertigung dem\nSinne nach übereinstimmend ergeben, sollte Zu»\njedoch nur bekunden, daß die vom Angeklagten während der Flucht vor der Polizei aus dem Pkw hinausgeworfenen Gegenstände \"sämtlich abseits der\nFahrbahn aufgefunden\" wurden. Für die rechtliche Beurteilung kam es aber, wie die Strafkammer mit Recht\nangenommen hat, nicht darauf an, wo die Gegenstände\nnach dem Tatgeschehen aufgefunden wurden, sondern\ndarauf, \"wo sie sich befunden haben, als sie auf die\nStraße geworfen worden sind und das Polizeifahrzeug\nbehindert haben\" (UA 20). Das war nach den eindeutigen Urteilsgründen die Fahrbahn (vgl. auch UA 13).\nSoweit die Revision aus dem Fundort gegenteilige\nSchlüsse ziehen will, setzt sie sich in unzulässiger\nWeise in Widerspruch zu den allein maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen. Mit der Formulierung,\nder Hilfsbeweisamtrag sei \"ungeeignet\", wollte die\nStrafkammer also in Wirklichkeit, und zwar richtigerweise sagen, daß die Tatsache, die durch den Zeugen\nZW bewiesen werden sollte, für die Entscheidung\nohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\n»\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet\nlediglich die in den Fällen II 1 und. 2 der Urteilsgründe - in Tateinheit mit Diebstahl - ausgesprochene Verurteilung wegen Vergehen gegen\n\n58 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der\n\nAngeklagte zusammen mit anderen am 20. März 1971\n\naus der Bahnhofsapotheke in Ingelheim eine 10-g-Flasche Kokain und am 8. Mai 1971 aus der Amtsapotheke in Niederwalluf Betäubungsmittel im Werte von\n150,-- DM. Die Strafkammer stützt die Verurteilung\ndarauf, daß der Angeklagte die gestohlenen Betäubungsmittel ohne die nach § 3 OpiumG erforderliche‘\nGenehmigung \"in den Verkehr gebracht\" habe (UA 17).\nDazu fehlen indessen im Urteil hinreichende Feststellungen. Unter \"in Verkehrbringen!\" im Sinne der\n‚88 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG ist nach einhelliger Rechtsauffassung der, auch unentgeltliche\nUmsatz der Ware (nur) durch Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu verstehen (vgl. BGHSt 1,\n130; BayObL6St 1950/1951 S. 385; OLG Celle NJW 1972,\n349, 350; Stenglein Komm. zu den Strafrechtlichen\nNebengesetzen Ergänzungsband 1933 Bem. 1 e zu § 9\nOpiumG; Joachimski Betäubungsmittelrecht 1972 Bem.\n13 zu § 3). Weder der - nicht abgeleitete - Erwerb\ndurch Diebstahl (vgl. Joachimski aa0) noch der in UA\nBl. 9 festgestellte eigene Verbrauch des Angeklagten\ndurch Verzehr (vgl. BGHSt 1, 130, 131) fallen also\ndarunter. Nun \"will\" der Angeklagte allerdings \"teilweise die Drogen an Freunde, mit denen er zusammen\nlebte, verschenkt haben!\" (UA 9); Verschenken würde\nauch als Abgabe, d.h. unentgeltliche Veräußerung, den\ngesetzlichen Tatbestand erfüllen. Ob die Strafkammer\n\ndem Angeklagten diese Einlassung glaubt oder ob sie\nsie nur als nicht zu widerlegen angesehen hat, läßt\nsich indessen dem Urteil nicht entnehmen. Auf eine\nnur mögliche, nicht als sicher festgestellte Tatsache\nkann aber eine Verurteilung nicht gestützt werden,\nohne den Grundsatz zu verletzen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\n\nAuch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt 1äßt sich die tateinheitliche Verurteilung we-\n. gen Vergehen gegen das Opiumgesetz nicht rechtfertigen. Der hier allein noch in Betracht kommende Besitz\nvon Betäubungsmitteln ist erstmals in $-11 Abs. 1 Nr. 4\nder Neufassung des Gesetzes vom 10. Januar 1972 (BGBl.\n. IS. 1) unter Strafe gestellt worden, war also zur\nZeit der Tatbegehung in den Fällen II 1 und 2 - anders als im Fall II 6 (vgl. dazu Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 2. Aufl. Bd. I Anm. 4 zu\n§ 11 BetMG) - der Urteilsgründe nicht strafbar (§ 2-\nAbs. 1 StGB).\n\nDie (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehen\ngegen 88 1, 3 und 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG in den genannten beiden Fällen kann mithin nicht bestehen bleiben.\nDaß eine neue Hauptverhandlung zu für eine Verurteilung\ninsoweit ausreichenden Feststellungen führen wird, erscheint ausgeschlossen. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst dahin geändert, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz\nwegfällt.\n\nEs läßt sich jedoch von vornherein nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß sich der zu Unrecht angenommene strafbare Verstoß gegen das Opiumgesetz in\nder Strafbemessung in diesen beiden Fällen zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb müssen diese\nbeiden Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und muß die Sache insoweit zur\nneuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n3, Im übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere steht die Annahme einer (nur) fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach §§ 315 b Abs. 1 und 5 StGB nicht in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 21, 301 und 23,\n4 ausgesprochen hat, Sie betreffen den bewußt verkehrsfeindlichen, zweckentfremdenden Einsatz des eigenen Kraftfahrzeuges und damit einen anderen Sachverhalt. Die Strafzumessung in den anderen Fällen ist\nrechtsfehlerfrei und auch nicht etwa von der Strafzumessung in den beiden aufgehobenen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Die Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich\n\nDu Sm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-05/4-str-532-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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