{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-12-05_4_StR_529_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-12-05","aktenzeichen":"4 StR 529/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Garantenstellung des Gastwirts (oder des privaten\nGastgebers) gegenüber einem für ihn erkennbar infolge\nTrunkenheit zurechnungsunfähigen Gast.","text_plain":"Berichtigung: Bitte Leitsatz austauschen!\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1969 § 221\n\nZur Garantenstellung des Gastwirts (oder des privaten\nGastgebers) gegenüber einem für ihn erkennbar infolge\nTrunkenheit zurechnungsunfähigen Gast.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 - 4 StR 529/74 - SchwG Hagen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 529/74 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Paul S HEEmEEED zus IE, geboren\nam EEE 1929 in DEE Griechenland,\n\nwegen Aussetzung mit Todesfolge\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 14. Mai 1974 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHH\n\nva\n\nGründe 3\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau sind Pächter\neiner Gaststätte. Während eines Krankenhausaufenthalts der Ehefrau führte der Angeklagte die Gaststätte allein und ohne Hilfskraft. In den frühen\nAbendstunden des 13. Juli 1973 kam der Arbeiter\nHE in die Gaststätte des Angeklagten. HE\nwar angetrunken aber nicht merkbar betrunken. Der\nAngeklagte schenkte ihm auf sein Verlangen ein oder\nzwei Gläser Bier und danach noch ein Gemisch aus\nfünf Gläschen vierzigprozentigem Schnaps und Fanta\naus, welches HB schnell trank, so daß er alsbald erkennbar stark betrunken war. Das Angebot des\nAngeklagten, ihm ein Taxi zu bestellen, lehnte er\nab. Als er sich anschickte, die Gaststube zu verlassen, führte ihn der Angeklagte, der die starke\nTrunkenheit HOEEEEB erkannte, hinaus, damit er nicht\nüber die zum Bürgersteig hinabführenden drei Stufen\nstürzte. Auf der Straße torkelte Hiiibso stark, daß\nihn der Angeklagte festhalten mußte. Dessen wiederholtes Angebot, eine Taxe zu bestellen, lehnte HE\nwiederum ab und schob den Angeklagten von sich weg.\n\nEr verlor völlig die Kontrolle über seinen Körper und\ntorkelte zweimal gegen ein in der Hauseinfahrt stehendes Auto, Der Angeklagte, der erkannte, daß sich Ha\nnicht mehr auf den Beinen halten konnte, faßte ihn\nschließlich, lehnte ihn an die Hauswand und riet ihm,\nsich an dem Regenrohr festzuhalten. Sodann ging er in\nseine Gaststube zurück. HE verlor alsbald den Halt,\ntorkelte einige Schritte und fiel schließlich mit dem\nKopf voraus auf die Fahrbahn. Ein in diesem Augenblick\n\nauf der verkehrsreichen Straße vorüberfahrendes Auto,\ndessen Fahrer nichts mehr unternehmen konnte, um den\nUnfall zu verhindern, riß ihm die Schädeldecke auf,\nAED erlag fünf Wochen später den schweren Ver.\nletzungen,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge zu neun Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt, Es nimmt en, der Angeklagte habe den infolge Krankheit hilflosen, unter seiner Obhut stehenden EEE in hilfioser Lage verlassen und dadurch\nfahrlässig dessen Tod verursacht; der Angeklagte habe\nalle seine \"Garantenpflicht\" begründenden Umstände erkannt, habe sich Jedoch bezüglich der Gerantenpflicht\nselbst in einem vermeidberen Verbotsirrtum befunden.\n\nDie mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\ngerechtfertigte Revision des Angeklagten kann keinen\nErfolg haben, Die Feststellungen des Schwurgerichts\nergeben rechtlich einwandfrei alle äußeren und inneren Tatbestandsnerkmale der Aussetzung mit Todesfolge\nin der zweiten Begehüngsförm des § 221 StGB,\n\nHvar infolge von Krankheit hilflos. Er hatte\ndie Kontrolle über seinen Körper fast vollständig verloren, war offensichtlich nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und außerstande, sich ohne frende Hilfe gegen\neine seinem Leben und seiner Gesundheit drohende Gefahr\nzu schützen (vgl, die Rechtsprechungshinweise bei\nDreher, 34, Aufl. § 221 StGB Anm, 2). Schwere Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionen\ndurch berauschende Mittel ist als Krankäsit im Sinne\ndes § 221 StGB anzusehen (RGSt 5, 393),\n\n4H\n\nDer Angeklagte hat Hop in dieser hilflosen\nLage verlassen. Es hing vom Zufall ab, ob einer der\nPassamten, die nach den Feststellungen in der Nähe\nwaren, Hilfe leisten wollte oder rechtzeitig leisten\nkonnte. HAB war daher schutzlos der Lebensgefährdung preisgegeben, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (BGHSt 21, 4A, 45 £.).\n\nMit Recht geht das Schwurgericht ferner davon\naus, daß HEEMW unter der Obhut des Angeklagten stand,\nals dieser ihn auf der Straße stehen ließ. Zur Begründung der in § 221 StGB beispielhaft aufgezählten Obhutund Beistandspflichten sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der sogenannten Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte\ngelten (vgl. Schönke/Schröder 17. Aufl. § 221 StGB,\nRan. 10; Dreher aa0, Anm. 3; Welp, Vorangegangenes\nTun als Handlungsäquivalenz der Unterlassung, Berlin\n1968, 5. 155 f; Maurach, Deutsch®s Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 50). Danach kann die Pflicht\nzur Erfolgsabwendung insbesondere auch aus vorangegangenem Tun begründet werden. Das: bedeutet Jedoch nicht,\ndaß ausnahmslos jeder Beitrag zur Entstehung einer Gefahr eine Garantenpflicht auslösen muß, denn dies\nwürde zu einer uferlosen Ausweitung der Pflicht und\ndamit der strafrechtlichen Vorschriften führen (vel.\nBGH NJW 1954, 1047, 1048). Es kommt vielmehr auf die\nEinzelfallgestaltung an (vgl. BGHSt 25, 218, 220).\n\nDas Schwurgericht hat im Ergebnis mit Recht eine\n\"Garantenstellung\" des Angeklagten durch vorangegangenes Tun angenommen. Ob sich diese allein darauf stützen\nläßt, daß der Angeklagte dem Wiiillnicht unerhebliche\nMengen zum Teil starker alkoholischer Getränke ausgeschenkt hat, bedarf hier ebensowenig der Erörterung,\n\nwie die Streitfrage, ob nur pflichtwidriges oder auch\nrechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenpflicht aus-\n\nlöst (vgl. dazu BGHSt 25, 218, 220; Herzberg aa0 S, 294\nff; Otto NIW 1974, 528, 530; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. S. 259 £,), Auf all das kommt\n\nes hier nicht an,\n\nDamit, daß er Hl aikonoiische Getränke verabreichte, handelte der Angeklagte an sich nicht pflicht.-\nwidrig oder rechtswidrig. Zu der Zeit, als er das tat,\nwar HAB noch nicht erkennbar betrunken, weshalb den\nAngeklagten ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des\n§ 20 Nr. 2 GaststG nicht vorzuwerfen ist, Sozial üb.\nliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten,\nwie das Ausschenken alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften löst im allgemeinen nicht die Verpflichtung\ndes Wirtes aus, die dadurch mitgeschaffene Gefahr\neines Schadens nach Kräften abzuwenden (BGHSt 19, 152,\n154 f.; 25, 218, 221). Das gilt jedenfalls dann, wenn\nes sich um einen Cast handelt, der kein Kraftfahrzeug\nbei sich hat, Daher bedarf es hier keines Eingehens\nauf die kritischen Ausführungen zu BGHSt 19, 152 von\nGeilen in JZ 1965, 469. Dies gilt indessen nur solange,\n\n- als der Gast, sei es auch nur eingeschränkt, rechtlich\nverantwortlich ist. Die Grenze liegt da, wo die Trunkenheit des Gastes offensichtlich, d.h. für den Gastwirt deutlich erkennbar, einen solchen Grad erreicht\nhat, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und\nnicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGHSt 19,\n152, 155 insoweit im Anschluß an BGHSt 4, 20; vgl. auch\nKrumme, Anm. zu LM, GaststättenG, Nr. 1 und Welzel JZ\n1960, 179, 180). In einem solchen Fall ist von einer\nGarantenstellung des Gastwirts auszugehen. Dem liegt\nder Gedanke zu Grunde, daß das Verabreichen berauschender Getränke von dem Punkt an nicht mehr sozial üblich\n\nist und von der Allgemeinheit gebilligt wird, an\ndem es zu solcher Trunkenheit führt, daß der Trunkene sich selbst und andere, z.B. andere Verkehrsteilnehmer, gefährdet (vgl. dazu Herzberg aa0 S.\n314). Dann ist der Gastwirt rechtlich verpflichtet,\ndie von dem Betrunkenen ausgehende Gefahr für diesen selbst und für Dritte nach Kräften abzuwenden.\nSo verhielt es sich hier. Darauf, ob der Angeklagte\ndie nunmehr erkennbare und von ihm auch erkannte,\ndurch die Volltrunkenheit herbeigeführte Unzurechnungsfähigkeit Heiders schuldhaft oder ohne Verschulden mitverursacht hat, kommt es nicht an. -\n\nEs kommt noch ein Weiteres hinzu. Der Angeklagte\nhat HER damit er nicht über die Stufen fiel, auf\ndie, wie er wußte, stark befahrene Straße hinausgeführt, Dadurch hat er die dem Betrunkenen drohende\nGefahr nicht unerheblich erhöht. Solches Vorgehen\nwar nicht mehr \"sozialadäquat\", sondern gefährlich\nund damit objektiv pflichtwidrig. Es hätte unschwer\nvermieden werden können, etwa durch Festhalten des\nBetrunkenen in der Gaststube bis zum Eintreffen einer\nTaxe oder der Polizei, Die gute Absicht des Angeklagten, HE vor einem Sturz zu bewahren, ändert daran\nnichts. Dadurch allein, daß jemand einem anderen zu helfen versucht, entsteht zwar noch keine Obhutspflicht\n(vgl. BayObLG NJW 1953, 556; Stree in Festschrift für\nHellmuth Mayer, 1966, S. 145, 153). Anders ist es jedoch, wenn die Hilfeleistung den anderen einer vorher\nnicht bestehenden oder jedenfalls nicht in diesem\nMaße bestehenden Gefahr aussetzt (vgl. OLG Hamm VRS 12,\n45; Schönke/Schröder, 17. Aufl. Vorbem,. Rdn. 118). Mit\ndem Hinausbegleiten des HB hat der Angeklagte überdies eine gesteigerte Obhutpflicht übernommen, so daß er\nauch kraft Gewährsübernahme zum Garanten für die Sicher-\n\nN\nN\n\nheit HMM geworden ist (vgl. Dreher, 34, Aufl,\nVorbem. D I 2 b vor § 1 StGB; Welzel, Das Deutsche\nStrafrecht, 11. Aufl. S. 215; Jescheck, Lehrbuch\ndes Strafrechts, Allgemeiner Teil, 1969, S, 415;\nBaumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl,\n\nSs. 259).\n\nDer Angeklagte durfte Hin der festgestellten hilflosen Lage nicht verlassen. Das würde\nbei sonst gleicher Faligestaltung genau so gelten,\nwenn der Angeklagte nicht Gastwirt, sondern privater Gastgeber HB gewesen wäre. Das Verbot, den\nHilflosen zu verlassen, bedeutet nun zwar nicht, daß\nder Obhutpflichtige unbegrenzte Zeit bei ihm auszuharren hätte. Er darf den Schützling aber erst verlassen, wenn sich dieser nicht mehr in hilfloser\nLage befindet. Der Obhutpflichtige kann sich seiner\nVerantwortung für den Hilflosen aber auch dadurch\nentledigen, daß er die drohende Gefahr durch tätiges\nHandeln abwendet, unabhängig davon, ob ihn § 221 StGB\nzu solch tätigem Handeln nicht sogar verpflichtet\n(vgl. Schönke/Schröder, 17. Aufl. § 221 StGB Ran. 7 a).\nWie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, war\nes dem Angeklagten auch möglich und zumutbar, dem\nhilflosen HB peizustehen. Er konnte ein Taxi herbeirufen. Auf den entgegenstehenden Willen des volltrunkenen und nicht mehr zurechnungsfähigen |\nbrauchte er dabei keine Rücksicht zu nehmen. Daß ihn\nHE nicht ernstlich bedroht hat, hat das Schwurgericht festgestellt. Waren keine Personen in der Nähe,\ndie ein Taxi herbeirufen oder Hl solange festhalten konnten, bis der Angeklagte ein Taxi herbeigeholt\nhatte, so hätte er il wieder in die Gaststube zurückbringen und dort, notfalls durch Abschließen der\nTür, festhalten können. Diese Beeinträchtigung der\npersönlichen Freiheit HD wäre durch die Garantenpflicht des Angeklagten gerechtfertigt gewesen.\n\n- 9.\n\nÄußerstenfalls konnte er die Polizei herbeirufen\n(vgl. BGHSt 4, 20; BGH VRS'6, 447), Keinesfalls\ndurfte er aber, wie er das getan hat, den hilflos\nBetrunkenen einfach auf der gefährlichen Straße\nseinem Schicksal überlassen,\n\nRechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite\nund zur Frage des Verbotsirrtums (vgl. BGHSt 16,\n155; Baumann aaO S. 253, 264; Welzel aa0 S. 220),\nsowie zur Straffrage.\n\nSchmidt Mayr | Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-05/4-str-529-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GastStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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