{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-12-04_4_StR_238_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-01-04","aktenzeichen":"4 StR 238/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 238/5 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Bodo Gerhard Kurt C ED sus\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21, August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\n\nDr. Dr. Spiegel,\n\nHürxthal,,\n\nDr. Knoblich,\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1974\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung nach §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3,\n223 a, 73 StGB a.F. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld spruch\nrichtet,\n\nDas Landgericht ist auf Grund tatsächlicher, rechtlich\nunangreifbarer Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte gegen den Taxiunternehnmer KOM nicht nur\naus Angriffslust Gewalt angewendet hat, sondern auch, um\nsich im Besitz des gestohlenen Lammfells und der gestohlenen Papiere zu erhalten. Die Feststellung des Tatmotivs ist Aufgabe der Richter, die dazu in der Regel\nnicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen. Auch\nder vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die\ndas Landgericht hätten veranlassen müssen, einen Psychologen\nals Sachverständigen beizuziehen.\n\nEs war jedoch zu prüfen, ob die am 1. Januar 19275\nin Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB für den\nAngeklagten günstiger ist, als die zur Tatzeit und zur\nZeit des Urteils im ersten Rechtszug geltende Fassung.\nDies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur die inzwischen aufgehobene Nr. 3 des\n§ 250 Abs. 1 StGB a.F. als Grund für die Anwendung dieser\nVorschrift angeführt. Wie festgestellt, hat jedoch der\n\nAngeklagte ein ungefähr 20 cm langes, 2,5 cm starkes,\n\nmit Blei ausgegossenes Metallrohr, also einen Totschläger,\nals Tatwaffe benutzt. Dieser Gegenstand ist eine (nicht -\ntechnische) Waffe sowohl im Sinne des § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB a.F., als auch im Sinne der Nr. 2 der Neufassung. Diese ist daher im gegebenen Fall nicht das\nmildere Gesetz. Daß das Landgericht den nach den tatsächlichen Feststellungen zweifelsfrei vorliegenden Erschwerungsgrund des Beisichführens einer Waffe in den\nUrteilsgründen und bei der Angabe der angewendeten Gesetze\nim Urteilssatz nicht ausdrücklich angeführt hat, ändert\ndaran nichts. § 265 StPO hindert den Senat nicht daran,\nden Schuldspruch zu bestätigen, da das Hauptverfahren u.a.\nwegen schweren räuberischen Diebstahls nach 8 250 Abs. 1\nNr. 1 und 3 StGB (a.F.) eröffnet worden ist. Im Anklagesatz ist hervorgehoben, daß der Angeklagte bei der Tat\neine Waffe bei sich geführt habe.\n\nNach § 354 a StPO hat der Senat jedoch die am\n4. Januar 1975 in Kraft getretenen Strafzumessungsvorschriften des § 49 StGB zu beachten, die für den Angeklagten günstiger sind. Das Landgericht hat mildernde\nUmstände angenommen und die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ermäßigt.\nEs ist daher nach §§ 250 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB &.F.\nvon einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe ausgegangen. Nach neuem Recht beträgt die\nMindeststrafe bei Annahme eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs. 2 StGB und Milderung der Strafe nach\n88 21, 49 Abs. 1 StGB zwar ebenfalls drei Monate Frei -\nheitsstrafe, die obere Grenze des Strafrahmens ist jedoch\n\n‚3\n\nnach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf auf drei Jahre\nund neun Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. Der Senat\nkann nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht\neine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es\n\ndie neuen Strafzumessungsregeln hätte anwenden können.\nDaher muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-04/4-str-238-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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