{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-28_4_StR_471_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-28","aktenzeichen":"4 StR 471/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nStR 474 a BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Wilhelm Karl N EEE aus\n\nDEE, sort geboren am 1939, .\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n|\n\nt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund von\n22. März 1974 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als\n. der Angeklagte zu Geldstrafe verurteilt\nund die Anrechnung der Untersuchungshaft\nauf die Geldstrafe ausgesprochen worden\nist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n_ verwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Revision keinen Erfolg.\nIm Strafausspruch hat die Strafkammer jedoch, wie sie\nselbst ausführt (UA S. 40),trotz Bildung einer Gesamtgeldstrafe versäumt, für die abgeurteilten Taten Ein-\n\nzelgeldstrafen festzusetzen. Dieser Mangel führt\nzur Aufhebung der ausgesprochenen Geldstrafe. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe, Die\nweiteren Entscheidungen im Strafausspruch, die |\nnicht zu beanstanden sind, werden durch den Mangel\nnicht. berührt.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\n- die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im\nUrteil nicht wiederholt zu werden. | | u\nSchmidt 2... Spiegel ' Hürxthal -\n\nBuddenberg Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-28/4-str-471-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-28/4-str-471-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.272792+00:00"}}