{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-21_4_StR_502_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-21","aktenzeichen":"4 StR 502/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: Ja\n\nStGB § 239 b\n\nEinverständnis zwischen Täter und gesetzlichem\nVertreter des noch willensunfähigen Kleinkindes,\ndas als Geisel genommen wird, hat weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCHSt: Ja\n\nStGB § 239 b\n\nEinverständnis zwischen Täter und gesetzlichem\nVertreter des noch willensunfähigen Kleinkindes,\ndas als Geisel genommen wird, hat weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.\n\nBGH, Urt. v. 21. November 1974 - k StR 502/74 -\nLG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 502/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Rainer C WW aus EB, geboren am\n\nGE 19:3 in cu, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1974, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin wu\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 11. März 1974\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der\nGeiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig ist,\n\np) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte lebte mit seiner Verlobten und\nderen 5 Monate alter, von ihm stammender Tochter zusammen. Als ihn Kriminalbeamte auf Grund eines Vollstreckungshaftbefehls in der Wohnung festnehmen wollten, ergriff er, möglicherweise auf Veranlassung der\nMutter, das Kind; er richtete ein Brotmesser auf das\nKind und drohte, er werde es umbringen, falls die Beamten nicht von ihrem Vorhaben, ihn zu verhaften, abließen. Nach etwa zweistündigen Verhandlungen, während\nderer der Angeklagte das Kind fortwährend in der geschilderten Weise bedrohte, gaben die Beamten schließlich ihr Vorhaben auf,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem im Er-Ööffnungsbeschluß Geiselnahme (§ 239 d StGB) zur Last\ngelegt worden war, wegen Nötigung in einem besonders\nschweren Fall (§ 240 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene,\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n#2\n\nI. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen, wie die Staatsanwaltschaft zu\nRecht rügt, nicht nur der Nötigung, sondern der\nGeiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht. Er\nhat sich des Kindes bemächtigt, um die Beamten\ndurch die Drohung mit dessen Tod zu nötigen, von\nder Festnahme Abstand zu nehmen,\n\n1. Daß er der Kindesvater ist, hindert die Anwendung des § 239 b StGB nicht. Auch am eigenen\nKinde kann - selbst vom Inhaber der elterlichen\nGewalt, der der Angeklagte als nichtehelicher Vater\nnicht ist -— Geiselnahme begangen werden. Denn die\nin § 239 a StGB aF enthaltene Beschränkung des\nSchutzumfanges auf \"fremde Kinder\" ist bei der Neufassung der §§ 239 a, b StGB durch Gebrauch der Formulierung \"eines anderen\", im Gesetzgebungsverfahren erklärtermaßen beabsichtigt, beseitigt worden\n(vgl. schriftl. Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform, BT Drucks. VI 2722; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; Schönke/Schröder, StGB\n17. Aufl. § 239 a Rdn 9; Dreher, StGB 34. Aufl.\n§ 239 a Anm. 2 Aa).\n\n2. Der Angeklagte hat sich auch des Kindes i.S,\nvon § 239 b StGB \"bemächtigt\". Indem er es aufhob\nund an sich drückte und das Messer gegen das Kind\nrichtete, hat er sich Herrschaft über dessen Körper\nverschafft (LK, 9. Aufl. § 234 Rdn 3; Schönke/Schröder,\nStGB 17. Aufl. § 239 a Rdn 8; Dreher, StGB 34. Aufl,\n§ 234 Anm. 2). Damit hat er nicht seiner Vaterrolle\nirgendeinen Ausdruck gegeben, sondern seine Zugriffsmöglichkeit auf das Kind offensichtlich mißbraucht\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73 -).\n\nTu\n\n53. Daß die Mutter mit dem Tun des Angeklagten\nmöglicherweise einverstanden war, es vielleicht sogar\nveranlaßt hatte, ändert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens.\n\nZwar mag (was hier nicht entschieden werden muß)\ndas Tatbestandsmerkmal, daß der Täter \"sich eines anderen bemächtigt\", entfallen, wenn der andere sich\ndem Täter für dessen Zwecke freiwillig als Geisel\n- und zwar nicht nur als sog. \"Ersatzgeisel\": hierzu\nvgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A; Schönke/\nSchröder, 17. Aufl. § 239 a Rdn 9 a - zur Verfügung\nstellt. Das könnte z.B. in Betracht kommen, wenn der\nals Geisel in Erscheinung Tretende damit einverstanden\nist, daß der Täter einen Dritten durch die - zwar\nnicht ernstgemeinte, aber von dem genötigten Dritten\nals ernst aufzufassende (vgl. hierzu Dreher, StGB\n34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A a sowie die in Rechtsprechung\nund Schrifttum übereinstimmende Meinung zum Begriff der\nDrohung in § 240 StGB) -— Drohung mit dem Tod oder einer\nschweren Körperverletzung der \"Geisel\" nötigen will.\nDas Einverständis eines noch willensunfähigen Kleinkindes mit der Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB\nkann jedenfalls nicht durch den Erziehungsberechtigten\nersetzt werden. Das ergibt sich zwingend daraus, daß\nnach dem (wie oben dargelegt) klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers mit der Schaffung der\nneuen §§ 239 a und b StGB ein Kind gerade auch vor seinen eigenen Eltern Schutz genießen soll.\n\nDamit ist zugleich auch entschieden, daß durch das\nEinverständnis des Erziehungsberechtigten des als Geisel genommenen noch willensunfähigen Kleinkindes die\nRechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters nicht beseitigt werden kann. Dies gilt umsomehr deswegen, weil der\n\n§ 239 db StGB nicht nur dem Schutz des \"anderen\" vor\nder Geiselnahme, sondern auch dem Schutz des \"Dritten\"\nvor einer besonders schwerwiegenden und besonders ver-\n\nwerflichen Nötigung dienen soll.\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu,\nden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufzuheben,\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-21/4-str-502-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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