{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-14_4_StR_459_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-14","aktenzeichen":"4 StR 459/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 459/74 BESCHLUSS\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\n4, den Elektriker Michael x dB aus win geboren\num GUEEEEEB 195. ir Fi,\n\nden Kraftfahrer Eckhard > ED au: EEE »\ngeboren am aD 4951 in\n\n2\n\n„ beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.8.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg\n- wird das Urteil des Landgerichts Siegen\nvom 11. April 1974, soweit es ihn be-\n\ntrifft, |\n\n4. dahin geändert, daß die tateinheit-\n. liche Verurteilung wegen Bannbruchs\n(§ 396 AO) wegfällt,\n\n2, im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung: wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Di\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen\nist,\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n' Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KD wegen\neines fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1d,\nAbs. 4 Nr. 3, 88 3, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4\nNr. 5 und 6 a BetMG in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Bannbruch (88 392, 396,\n398 AO) und wegen versuchter Nötigung (88 240, 43 StGB)\nzu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe,\n\n. den Angeklagten Dip wegen eines fortgesetzen\n_ Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1.d, Abs. uNr. 3,\n85 3, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG in\nTateinheit mit Steuerhehlerei (§ 398 AO) zu einem\nJahr und sechs Monaten Jugendstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nI. Revision des Angeklagten KB:\n\nDie Verfahrensrügen können aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 1974\ndargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Ergänzend\nist zu bemerken: Nach den Urteilsgründen hat sich\nder Sachverständige Dr. Norda auch dazu geäußert,\nob der Angeklagte rauschmittelabhängig ist. Ob dies\nnach dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers oder in\nanderem Zusammenhang geschehen ist, ist belanglos.\n\nFür das Landgericht bestand jedenfalls kein Anlaß,\nzu dieser Frage einen weiteren Sachverständigen zu\nhören. Das Verbot der Doppelbestrafung ist nicht\nverletzt. Die hier abgeurteilte fortgesetzte Tat -\nwar auch nicht teilweise Gegenstand des Urteils des\nAmtsgerichts Olpe vom 16. Oktober 1973.\n\nAuf die Sachrüge ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs aufzuheben, da nach § 396\nAbs. 2 AD insoweit die Sondervorschrift des § 11\nAbs. 1 Nr. 6 a BetMG vorgeht. Auf den Mitangeklagten\nWED ist die Aufhebung nicht zu erstrecken, da\ndieser wegen gewerbsmäßigen Bannbruchs verurteilt\nist und § 396 Abs. 2 AO für die erschwerten Formen\ndes Bannbruchs nicht gilt (Hübner in Heppmann/Hübsch/\n_ Spitaler, Abgabenordnung, § 396 Anm. 27). Daß die\nfür den Handel mit Marihuana maßgebende Strafbestinmung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG im.Urteilssatz\nnicht angeführt ist, obwohl der Angeklagte nach den\nFeststellungen jedenfalls einmal auch bei dem Versuch, Marihuana abzusetzen, mitgewirkt hat, beschwert\nihn nicht.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist davon\nauszugehen, daß die beiden Urteile des Jugendrichters in Olpe vom 10. Oktober 1972 und vom 16. Oktober\n1973, mindestens aber das zweite, noch nicht erledigt sind. Das Urteil enthält jedoch keine Begründung dafür, daß die früheren Urteile entgegen der\nRegel des § 31 Abs. 2 JGG nicht in die neue Verurteilung einbezogen worden sind. Außerdem läßt sich\nnicht sicher ausschließen, daß sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs auf die Strafhöhe ausgewirkt hat,\n\n- 5.\n\nII. Revision des Angeklagten Dan\n\nDas Rechtsmittel kann aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. Oktober 1974\ndargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Die Anklage wegen\nfortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz umfaßte alle in der Zeit vom Sommer 1971 bis\nJanuar 1974 vorgekommenen Einzelhandlungen, somit\nauch die beiden Fälle, in denen der Angeklagte für\nVaschisch an van kggpverkauft hat.\n\nDer Urteilssatz läßt nicht erkennen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die\nGeldstrafe angerechnet werden soll. Offensichtlich\nwollte aber das Landgericht die Untersuchungshaft,\n\ndie bis zur Hauptverhandlung bereits fast drei Monate\n\ngedauert hatte, nicht auf die geringe Geldstrafe sondern auf die Freiheitsstrafe anrechnen. Der Klarheit\nwegen ist dies im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich\n\n77T","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-14/4-str-459-74","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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