{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-07_4_StR_487_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-07","aktenzeichen":"4 StR 487/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR kerptu \\ BESCHLUSS - |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBe\n.\n\n- alle zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n75\n\n.Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwer-.\ndeführer am 7. November 1974 einstimmig beschlossen:\n\nI. Der. Angeklagte FD wird auf sein Ge-.\n- Such gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 24, Januar\n1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt,\n\nDer Beschluß des Landgerichts Bochum von\n21. August 1974 ist damit gegenstandslos.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten D uw ,\nHE , 7 u una vu een\n\ndas genannte Urteil werden verworfen,\n\nJedoch wird die Formel des Urteils dahin\nberichtigt, daß schuldig sind\n\n1. und 2.: die Angeklagten. D I\n\nund HB je der räuberischen Erpressung in 2 Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, des\nschweren Raubes in 5 Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung\nin 2 Fällen;\n\n3.:der Angeklagte FW der räuberi-\n| schen Erpressung, der schweren räuberischen Erpressung in 4 Fällen und der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung;\n\n#S\n\nS,:der Angeklagte des\n\n‚schweren Raubes in 4 Fällen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\n“ Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI, Es ist gerechtfertigt, dem Angeklagten\nFEED sie beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten D immun ,\nHB, EEE una v GE sind often-\n\nsichtlich unbegründet, Der Senat tritt der Auffassung\nbei, die der Generalbundesanwalt in seinem Schrift-\n‚satz vom 15. Oktober 1974 zum Ausdruck gebracht hat.\nAuch die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten\n\nVB von 15. Oktober 1974 gibt keinen Anlaß\nzu einer anderen Beurteilung.\n\n_ Zu Unrecht hat aber das Landgericht am Ende der\nUrteilsgründe erklärt, daß zwischen den 88 249 und\n250 StGB das gleiche rechtliche Verhältnis bestehe\nwie zwischen den §§ 242 und 243 StGB. Während beim\nDiebstahl der Tatbestand des § 242. StGB durch den\n§ 243 StGB, der nur für die Strafzumessung besonders\n\nschwere Fälle beispielhaft hervorhebt, nicht berührt wird, enthält der § 250 StGB gegenüber dem\n§ 249 StGB besondere, qualifizierte Tatbestände\n(vel. BGH, Urteil vom 23, November 1972\n\n- 2 StR 533/72 - bei Dallinger in MDR 1973,\n190/191). Deswegen muß die Verurteilung wegen\n(vollendeten oder versuchten) schweren Raubes\nund wegen (vollendeter oder versuchter) schwerer\nräuberischer. Erpressung auch in der Urteilsformel\nbesonders hervorgehoben werden. Das Landgericht\nhat für alle Fälle, mit Ausnahme allein der Fälle II\n1 und 2, einwandfrei festgestellt, daß die Angeklagten auch die Tatbestandsmerkmale des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben (UA S. 34/35);\nbei der Strafzumessung hat es das berücksichtigt\n(UA S. 41). Demgemäß muß die Urteilsformel entsprechend berichtigt werden. Da durch das Verbot\n‚der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) selbst\neine sachliche Änderung des Schuldspruchs zum\nNachteil der Angeklagten nicht ausgeschlossen\nwäre, ist eine bloße Berichtigung um so weniger\nin Frage gestellt.\n\nIII. Das in dem erwähnten Verteidiger-Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 gestellte Gesuch, dem\n\nAngeklagten VE für die Revisionsinstanz einen Verteidiger zu bestellen, ist gegen-\n\n15\n\n-5_\n\nstandslos, weil .der Senat ohne Hauptverhandlung\nüber die Revision entscheidet (§ 350 Abs. 3 StPO).\n\nSchmidt Börtzler - Spiegel\nHürxthal .. .„ Buddenberg.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-487-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-487-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.889544+00:00"}}