{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-07_4_StR_482_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-07","aktenzeichen":"4 StR 482/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nJM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 482/74 . _ URTEIL\n1/7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Hans > EB zu:\nEEE, Kreis FREE, geboren am GENE 19:5\n\nin SC, Kreis LED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\n: Dr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr, me; >,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts Ulm vom\n24, Juni 1974\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der vorsätzlichen\nTrunkenheit im Verkehr in Tateinheit\n\n[67\n\\ v\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 316 Abs. 1 StGB,\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zum Teil fahrlässiger, zum Teil vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Unfallflucht,\nFahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,\n\n315 Abs. 3, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1,\n240, 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 142, 230,\n\n232 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB)\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\n‚aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n39\n\n„U.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten eines\nVergehens der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie,\nhierzu in Tatmehrheit, dreier selbständiger\n(§ 74 StGB) Verbrechen des gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr, jedes von diesen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde\nwurde angewiesen, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren\nzu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis enthält keine Rechtsfehler, Zutreffend hat das Schwurgericht auch das dem Unfall am Bahnhofsplatz nachfolgende Verhalten des Angeklagten als gegenüber\ndem vorausgegangenen rechtlich selbständig angesehen, Denn die Trunkenheitsfahrt endet regelmäßig,\nwenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt. Die zugleich den\nTatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustande alkoholbedingter Fahruntitchtigkeit ist eine rechtlich selbständige Handlung\n(BGHSt 21, 203; 23, 141). Anders wäre es nur, wenn\nes sich um eine reine Polizeiflucht handeln würde\n(vgl. BGHSt 22, 67, 76).\n\nAuch die Anwendung der übrigen Strafvorschriften, insbesondere des § 315 b StGB, enthält keinen\nRechtsfehler.\n\nDagegen kann der Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die dem Unfall am Bahnhofsplatz folgende\nFlucht beinhalte drei rechtlich selbständige Handlungen, nicht gefolgt werden. Sämtliche im Verlauf\ndieses ununterbrochenen Fluchtweges mit dem Kraftfahrzeug verübten strafbaren Handlungen waren von\n\neinem einheitlichen Handlungswillen getragen. Das\nTun des Angeklagten wurde von dem einzigen Gedanken\nbeherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkonmen. Die Straftaten waren nur Teilabschnitte der\nsich:gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit\n. abspielenden Flucht. In einem solchen Fall ist nach\n. der ständigen Rechtsprechung des Senats der gesamte\nFluchtvorgang als eine einheitliche Tat im natürlichen Sinne anzusehen (BGHSt 22, 67, 76; VRS 28, 359,\n361; 13, 135, 136). Daß es im Verlauf der Flucht zu\neinem weiteren Unfall, dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen KEEP, kan, gibt keinen Anlaß zu\neiner abweichenden Beurteilung (VRS 29, 185, 187).\nAuch daß der Angeklagte weiterfuhr, nachdem er die\nZeugen We und SC aufs höchste gefährdet\nhatte, ändert nichts daran, daß der gesamte Vorgang\nals eine Tat im natürlichen Sinne anzusehen ist.\n\nWerden allerdings bei einer solchen Fluchtfahrt nacheinander mehrmals ganz besonders schwer-\n“wiegende Straftaten begangen, so kann. dies möglicherweise gerade nach der gebotenen natürlichen Betrachtung dazu führen, daß das Gesamtgeschehen nicht als\neinheitliche Tat zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil\nv. 21. Dezember 1972, 4 StR 536/72, in DAR 1973, 145).\n\"Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor,\n\n- - 6 -\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.\nDie Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem\n. Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung |\n\ndes Strafausspruchs, einschließlich der Maßnahme nach\n\n§§ 42 n StGB, zur Folge. Die Aufhebung auch des Strafausspruchs für die Verurteilung zu 1 Monat Freiheits-\n\n“ strafe wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Nichtbeachtung des § 14 Abs, 1 StGB.\n\nFür die neue Verhandlung ist nunmehr eine Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO,§ 74 Abs. 1 GVG).\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\nHürxthal Buddenberg\n\nÖ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-482-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-482-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.868086+00:00"}}