{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-11-07_4_StR_472_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-11-07","aktenzeichen":"4 StR 472/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_472/74 | URTEIL\n7:91.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul Peter L EB zus VS,\ngeboren am EEE 951 in ve Unterlahnkreis,\n\nwegen versuchter Notzucht u. a.\n\nTV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\n' Bundesanwältin I]\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1973\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr - in\nder Absicht, eine Straftat zu ermöglichen - und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung (8§ 177 aF,\n\n315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 315 Abs. 3, §§ 223,\n43, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nI. 1. Die Strafkammer hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das \"Gutachten des Instituts\nfür Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a.M.\n\n- ohne Datum - Bl. 14 d.A.\" verlesen (Bl. 127 d.A.).\nZu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen § 256 StPO. Auf die von ihr insoweit\nallein aufgeworfene Frage, ob dieses Schriftstück\nals ärztliches Attest über eine Körperverletzung,\n\ndie nicht zu den schweren gehört, in einem Verfahren\nverlesen werden durfte, das nicht ausschließlich den\nVorwurf einer Körperverletzung nach §§ 223, 223 a oder\n230 StGB zum Gegenstand hat, kommt es hier nicht an.\nDenn die Beschränkungen, denen nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Verlesbarkeit ärztlicher Atteste nach § 256\nAbs. 1 StPO unterliegt, gelten nicht für die ein\n\nFÜ\n\n- 4 L\n\nZeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen\neiner Öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund wiedergeben (RG JW\n1932, 3773; BGH, Urteil vom 22. Juli’ 1969\n\n- 1 StR 36/69 -; Löwe-Rosenberg, 22. Aufl.\n\nAnm. 2 b zu § 256 StPO; KMR, 6. Aufl., Anm. 3 c\nund 5 zu § 256 StPO).\n\nBei der Urkunde Bl. 14 der Akten handelt es\nsich um eine solche. behördliche Erklärung. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß das Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a.M. eine öffentliche Behörde ist (vgl.\n\nBGH VRS 11, 449 ff. und VRS 34, 344). Das von\nProf. Dr. J. Gerchow erstattete Gutachten ist\nauch Bestandteil einer Erklärung dieses Instituts geworden. Eine Erklärung der Behörde als\nsolcher liegt nämlich dann vor, wenn sie von\neiner zu ihrer Vertretung berechtigten Person\nin ihrem Namen nach außen hin abgegeben wird\nund diese als ihr Repräsentant auftretende Person dabei nicht völlig außerhalb der Zuständigkeit der Behörde handelt (vgl. Löwe-Rosenberg\naa0). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\nZwar lautet der vorgedruckte Briefkopf des verlesenen Gutachtens: \"Prof. Dr. med. J. Gerchow\n- Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der\nUniversität Frankfurt a.M. -\". Trotz dieser Voranstellung der Person von Prof. Dr. J. Gerchow\nhat di: Strafkammer seine gutachtliche Äußerung\nals soi.che der von ihm vertretenen Behörde gewertet‘. Das ergibt sich einmal aus der erwähnten\nFormul .erung im Verhandlungsprotokoll (\"Gutachten de: Instituts .....\"), zum andern auch aus\n\ndem Urteil, in dem bei der Schilderung des Sachverhalts von der \"Untersuchung beim gerichtsmedizinischen Institut\" gesprochen wird (vel. UAS. 5).\nLediglich bei der Anführung der Beweismittel ist\n\nim Urteil von dem \"gemäß § 256 StPO verlesenen\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Gerchow\"\ndie Rede (UA S. 6); doch ist dies damit zu erklä-\n\nren, daß an der Stelle, an der es wesentlich auf\n\nden Inhalt der Erklärung ankam, eben dessen Urhe-\n\nber herausgestellt wurde.\n\nDie Annahme des Landgerichts, es handle sich\nnicht um ein Privatgutachten, sondern um ein vom\nLeiter des Instituts in dieser seiner amtlichen\nEigenschaft erstatteten Behördengutachten , war\nberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1956\n- 4 StR 84/56.- bei Dallinger, MDR 1956, 651, 652).\nDafür sprechen entscheidend. die Umstände, die zur\nAbgabe des Gutachtens geführt haben. Die Zeugin\nFB, deren Verletzungen begutachtet werden\nsoliten, ist dem Leiter des gerichtsmedizinischen\nInstituts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens\nvon der Kriminalpolizei \"zugeführt\" worden, hat\nihn also nicht \"privat\" aufgesucht. Dementsprechend\nist die Rechnung vom 19. April 1972 (Bl. 30 d.A.)\nauch nicht an die Zeugin, sondern an die zuständige\nPolizeibehörde geschickt worden. Im übrigen liegt\nes auf der Hand, daß sich die Ermittlungsbehörden\nin einem laufenden Verfahren, wenn sie sich an\nein solches Institut bzw. an dessen Leiter wenden,\ndiesen nicht als privaten Gutachter beauftragen,\nsondern in seiner amtlichen Eigenschaft. Was schließlich die nicht ganz eindeutige äußere Form der gutachtlichen Äußerung betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß auch andere, nicht von Prof. Dr. J. Gerchow\n\nstammende Schriftstücke des Instituts denselben\nBriefkopf zeigen (vgl. Bl. 31, 114 und 116 d.A.),\nwobei die beiden zuletzt genannten Schreiben erkennen lassen, daß auch aus der Sicht der Behörde\nkein Privatgutachten ihres Direktors vorlag. Von\ndieser Auffassung ging auch die Anklagebehörde\naus (vgl. Bl. 99 d.A.).\n\n2. Soweit die Revision geltend macht, die\nStrafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie\nsich mit der Verlesung des Gutachtens begnügst\nhabe, anstatt Prof. Dr. Gerchow als Sachverständigen zu hören, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndaß die Vernehmung des Sachverständigen zu einem\nvom schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnis\nhätte führen können. Im übrigen hebt der Tatrichter, um die Einlassung des Angeklagten zu widerle-.\ngen, entscheidend auf sein früheres Geständnis und\nauf die für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin\nHofmann ab (UA S. 7 und 8). Bei dieser Sachlage\nbrauchte sich die Vernehmung Prof. Dr. J. Gerchows\nnicht aufzudrängen, zumal sie vom Verteidiger\nnicht beantragt wurde. |\n\n3. Die Rüge, die Strafkammer habe es verab- -\nsäumt, den Angeklagten durch einen medizinischen\nSachverständigen untersuchen zu lassen, geht fehl.\nDenn auf die Frage, ob der Angeklagte überhaupt\n\n#0\n\nnoch Geschlechtsverkehr ausüben konnte, kam es\nersichtlich nicht an. Es ist vielmehr festgestellt, und zwar auf Grund der Einlassung des\nAngeklagten (in seinem polizeilichen Geständnis), daß sein Verlangen, den Geschlechtsverkehr auszuführen, nicht beeinträchtigt war\n\n(UA S. 2) und er bei seinem Angriff auf die\nZeugin \"hoffte, er werde ein steifes Glied bekommen\" (UA S. 3). Zu dieser Erwartung des Angeklagten konnte ein Arzt nichts Sachdienliches\nbekunden.\n\n4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann auch nicht darin gesehen werden, daß die\nStrafkammer die beiden Polizeibeamten aus M-GE, sie den Angeklagten ihrem Kollegen\n\nVe iivergeben haben, nicht als Zeugen vernommen hat. Zur Behauptung des Angeklag-\n\nten, er sei von Ve mehrfach geschlagen worden und habe deshalb aus Angst ein falsches Geständnis abgelegt, sind neben We-GEB auch die Zeugen St, LEE und\nTOD schört worden. Die Strafkammer hat\ndiese Binlassung des Angeklagten nicht allein\n\nauf Grund der Aussage des Zeugen We uns\nfür widerlegt gehalten, sondern auch deshalb,\nweil der Angeklagte bei seiner polizeilichen\nVernehmung ausdrücklich bestätigt habe, sein Geständnis beruhe auf seinem freien Willensentschluß\n(VA 5. 8). Zudem ist im Urteil festgestellt, die\nZeugin HB habe sich mit aller Kraft gewehrt,\nden Angeklagten getreten, gekratzt und geschlagen (UA S. 4). Seine Gesichtsverletzungen konnten\nalso durchaus von dieser Gegenwehr herrühren.\nDann aber drängte es sich nicht auf, weitere Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei\n\nÜbergabe ar WED soiche verietzungen aurf-\n\nwies, zumal sein Verteidiger keinen entsprechenden\nAntrag gestellt hatte, sich also von einer solchen\nVernehmung offensichtlich selbst nichts versprach,\n\nFür die Behauptung, das Urteil beruhe auf einem unter Verletzung von § 136 a StPO herbeigeführten Geständnis des Angeklagten liegt kein Beweis\nvor. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt insoweit\nnicht (BEHSt 16, 164 ff),\n\n5. Die weiteren Aufklärungsrügen (betr. Erinnerungsfähigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Zeugin .\nHe) sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die\nNachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n‚Schmidt Börtzler Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-472-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-07/4-str-472-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.846137+00:00"}}