{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-24_4_StR_453_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-24","aktenzeichen":"4 StR 453/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Stellt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung\nwegen eines Teiles einer verfahrensrechtlich einheitlichen Tat (§ 264 StPO) oder einer von mehreren\nGesetzesverletzungen fehlerhafterweise unter Berufung auf § 154 StPO statt nach § 154 a StPO ein,\nso hindert dies das Gericht nicht, gemäß 8 15h a\nAbs. 3 StPO zu verfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: ja (nur Ziff. 2)\n\nstpo 88 154, 154 a, 264\n\nStellt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung\nwegen eines Teiles einer verfahrensrechtlich einheitlichen Tat (§ 264 StPO) oder einer von mehreren\nGesetzesverletzungen fehlerhafterweise unter Berufung auf § 154 StPO statt nach § 154 a StPO ein,\nso hindert dies das Gericht nicht, gemäß 8 15h a\nAbs. 3 StPO zu verfahren.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 1974 - 4 StR 453/74 -\nLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 453/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lokführer Fritz Alfred L mp aus SCEEEEED.\ngeboren am EEED 1953 ir WeiNiEEEES\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDrag\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. dw, WEEEEREEE.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n3, April 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verursachte, unwiderlegt ohne es\nzu merken, einen Verkehrsunfall. Der Geschädigte verfolgte ihn und hielt ihn kurze Zeit später an einer\nStraßenkreuzung an. Als er auf Hinzuziehung der Polizei bestand, floh der Angeklagte. Er fuhr plötzlich\nauf den arglos vor dem Fahrzeug stehenden Beifahrer\ndes Geschädigten zu. Dieser konnte nicht mehr ausweichen, wurde von der Stoßstange erfaßt und auf die Motorhaube geschleudert. Der Angeklagte versuchte dann,\nbei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h, den immer\nnoch auf der Motorhaube Liegenden durch Lenkbewegungen und Bremsen abzuwerfen. Nach etwa 600 m hielt er\naber doch an, ließ ihn absteigen und setzte dann seine Fahrt fort.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat wegen des Zufahrens\nauf den Beifahrer und wegen der weiteren Vorgänge\nAnklage wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erhoben.\nVor Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren wegen Unfallflucht nach § 154 StPO eingestellt.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen 8°-\nfährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Unfallflucht zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine\nSperrfrist von 2 Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision, die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n41. Daß ein \"ebenso gefährlicher Eingriff\" i.S.\nvon § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann vorliegt,\nwenn ein Kraftfahrer gezielt auf einen Verkehrsteilnehmer zufährt, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 365, 366). Die Vorschrift\ndes § 315 Abs. 3 StGB ist ebenfalls richtig angewendet; die hier verdeckte Straftat fällt allerdings\nunter Nr. 1 a von § 315 c Abs. 1 StGB und nicht,\nwie das Landgericht meint, unter Nr. 2 a. Zu Recht\nist der Angeklagte auch wegen versuchter Nötigung bestraft worden,\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unfallflucht ist frei von Rechtsirrtum. Das Gericht\nführt zutreffend aus, daß der Angeklagte bei der Verfolgung an einem Ort gestellt wurde, an dem Feststellungen zur Person und zur Art der Unfallbeteiligung\nohne weiteres möglich waren (BGHSt 14, 89, 94). Diesen Feststellungen hat er sich durch Flucht entzogen.\nDie Tat hat er dadurch vollendet, daß er, nachdem er\nden Zeugen DEE hatte absteigen lassen, seine\nFahrt fortsetzte.\n\nDie Strafzumessung, innerhalb der die Frage\neiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\ngewürdigt worden ist, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Daß das Gericht Verhandlung und Urteilsspruch auf den Vorwurf der Unfallflucht erstreckt\nhat, verstößt nicht gegen das Anklageprinzip. Zwar\nerhebt die Anklage den Vorwurf der Unfallflucht\nnicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insoweit vor Anklageerhebung gemäß § 154 StPO eingestellt. Diese Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft\nkonnte das Gericht jedoch nicht hindern, der Unfallflucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nachzugehen. Denn angeklagter Verfahrensgegenstand ist\nnicht nur der in Anklage und Eröffnungsbeschluß als\nsolcher angeführte Sachverhalt in seiner dortigen\nrechtlichen Würdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nist als Tat i.S. von §§ 264, 155 StPO vielmehr der\ngesamte geschichtliche Vorgang, dem das in der zugelassenen Anklage aufgeführte Tun des Angeklagten entnommen ist, Verfahrensgegenstand (vgl. die Nachweise\nbei Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 264 Anm. 2\nFußn. 4). Das Gericht ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Tat in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht umfassend zu untersuchen. Es\nhat sie in seinem Urteilsspruch so, wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt,\nselbständig, d.h. ohne Bindung an Anklage- und Eröffnungsbeschluß, erschöpfend und mit allen Folgen,\ninsbesondere auch mit der des Verbrauchs der Strafklage, zu würdigen (88 155 Abs. 1 Abs. 2; 264 Abs. 1,\nAbs. 2 StPO; BGHSt 16, 200, 202).\n\nZwar hindert eine Einstellung durch die\nStaatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO mangels Anklage regelmäßig die Einbeziehung durch das Gericht (Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 154 a\nAnm. 7). Das kann aber nur gelten, wenn § 154 StPO\nzu Recht herangezogen ist, weil die Verfolgung\nwegen einer selbständigen Tat i.S. dieser Vorschrift eingestellt wurde. Da der Tatbegriff der\n88 154, 154 a StPO mit demjenigen des § 264 StPO\nidentisch ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 31. Aufl.,\n8 154 Anm. 15 § 154 a Anm. 1; Löwe-Rosenberg, StPO,\n22. Aufl., § 154 Anm. 4), hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle aber in Wirklichkeit\nnach §§ 154 a StPO die Verfolgung eines Teiles\neiner einheitlichen Tat bzw. einer von mehreren\nGesetzesverletzungen eingestellt. Eine solche\nEinstellungsverfügung bindet das Gericht nicht\n(§ 154 a Abs. 3 S. 1 StPO; Löwe-Rosenberg, StPO,\n22, Aufl., § 154 a Anm. 7).\n\nDaß die Unfallflucht hier Verfahrensgegenstand war, kann nicht zweifelhaft sein, soweit\nsie durch den Fluchtvorgang ab der Straßenkreuzung\nverwirklicht ist. Denn insoweit sind die Tathandlungen mit dem ausdrücklichen Anklagegegenstand\nidentisch. Zur Tat gehören aber auch der Unfall\nselbst und die daran anschließende Fahrt vom Unfallort bis zum Anhalteort, auf die das Gericht\nseine Untersuchung erstreckt hat. Der Senat hat\nmehrfach ausgesprochen, daß zwischen der schuldhaften Herbeiführung des Verkehrsunfalls und der\n\nsich daraus ergebenden Unfallflucht Tatidentität\ni.8. von § 264 StPO besteht (BGHSt 23, 141; 23,\n270, 273; 24, 185; 25, 72).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Salger\n\nS\n\nBa)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-24/4-str-453-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-24/4-str-453-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.445756+00:00"}}