{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-16_4_StR_464_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-16","aktenzeichen":"4 StR 464/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR LEL/TE- BESCHLUSS Ä\nAb-AR Fr 2:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich Ernst H EEE»\naus Hg geboren am EEE 195. in ammmn,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n22. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nJugendkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Auto-\n\nstraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom\n11. Dezember 1973 (53 Ms 45/73) zu vier Jahren\nJugendstrafe verurteilt. Die Revision des Ange-\n\n4\n\n- 3; m\n\nklagten, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist unbegründet, soweit sie. sich\ngegen den Schuldspruch richtet.\n\nRechtlich fehlerhaft ist. jedoch die Einbeziehung \"der. Strafe\" aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom 11. Dezember 1973.\nBei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach\n831 Abs. 2 IGG ist nicht die frühere Strafe\neinzubeziehen, sondern es ist auf: diejenige ein-\n. heitliche Jugendstrafe zu erkennen, die das Ge-\n\n' richt für alle Straftaten als angemessen ansieht,\nDazu ist es notwendig, bei der Festsetzung der\nneuen Strafe alle Taten, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten, zusammenfassend zu würdigen (BGHSt 16, 335, 337). Diese zusammenfassende\nWürdigung fehlt hier. Das Urteil enthält nichts\nüber die der Verurteilung vom 11. Dezember 1973,\nin welche die beiden früheren Verurteilungen vom\n\n7. November 1972 (Jugendschöffengericht Hamm, 37\nMs 40/71) und vom 1. Februar 1973/28. Juni 1973.\n(Jugendgericht und Landgericht Hamm, 13 Ds 121/72 jug.)\nbereits einbezogen waren, zu Grunde\nliegenden Taten. Daher kann nicht geprüft werden,\nob die neue Jugendstrafe rechtlich einwandfrei\ngebildet ist. _ en .\n\n... Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Zumessung der Jugendstrafe\nzwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\n\n34\n\nbh.\n\nnicht maßgebend sind, daß aber die gesetzliche\nBewertung der größeren oder geringeren Schwere\ndes in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts,\ndie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes, etwa durch besondere Strafrahmen für\nminder schwere oder besonders schwere Fälle,\nihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich unbeachtet bleiben darf (BGH NJW 1972, 693).\n\nSchmidt Mayr . Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/4-str-464-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/4-str-464-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.268783+00:00"}}