{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-15_4_StR_475_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-15","aktenzeichen":"4 StR 475/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nstr AD BESCHLUSS\nMArM |\n\n- in der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Josef Sep zus EM,\ngeboren am (EEE 19::6 in SEEN,\n\nwegen Raubes\n\nJS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hal\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\n Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n23. April 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nversuchten Straßenraubes nach 88 249, 250 Abs. 1\nNr. 3, § 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts\n\nhat Dog» den CB in einen Geschäftseingang\nhineingeführt und ihn dort festgehalten. Der An-\n\ngeklagte folgte den beiden in den Geschäftsein-\n\ngang, -Schlug dort den GW und versuchte, ihm\ndie Brieftasche oder Geldbörse aus der Tasche zu\nziehen. Das Landgericht hält den Erschwerungs- _\ngrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben,\nweil der Angeklagte versucht habe, den \"Zeugen\"\n(CE), auf offener Straße zu berauben. .\nDiese Annahme findet jedoch in den Feststellungen\nkeine genügende Stütze.\n\nStraßenraub liegt nur vor, wenn der Täter -\ndie Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wenigstens teilweise auf einem öffentlichen Weg\noder einer Straße verübt, also mit der Gewaltanwendung oder Drohung auf der Straße mindestens\nbegonnen hat. (BGHSt 14, 383). Es genügt demnach\nnicht, daß er zwar den Tatentschluß auf öffentlicher Straße gefaßt und das Opfer auf der Straße\nverfolgt, mit der Gewaltanwendung oder Drohung\naber erst abseits der Straße begonnen hat. Die\nGewaltanwendung hat hier erst in dem Geschäftseingang begonnen, in welchem der Angeklagte den beiden Männern gefolgt war. Ein Geschäftseingang ist\nnur dann Teil einer öffentlichen Straße, wenn er\nJedem Passamten, auch solchen, die das Geschäft\nnicht betreten wollen, zur Benutzung offensteht,\nwie es etwa bei allgemein zugänglichen Schaufensterpassagen der Fall zu sein pflegt: (BGHSt 13,\n12). Daß es sich hier um einen Geschäftseingang\nsolcher Art gehandelt hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht wird die Frage der Gesanmtstrafenbildung mit der Verurteilung vom 3. Februar 1971 zu prüfen haben. |\n\nAuf den künftigen Wegfall der Nr. 3 des\n\n§ 250 StGB wird hingewiesen. -\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal “ Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/4-str-475-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-15/4-str-475-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.178178+00:00"}}