{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-05_4_StR_454_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-05","aktenzeichen":"4 StR 454/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 454/74 BESCHLUSS\n\nu -\nLED. LE\nFr\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Oktober 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten Eichner gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Eis\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 14. März 1974, auch soweit es den Angeklagten Pietsch betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß diese Angeklagten\ndes gemeinschaftlich versuchten Raubes\nschuldig sind,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nWer ein Behältnis (z.B. eine Aktentasche, eine\nHandtasche oder dergl.) wegnimmt, um sich dessen\nInhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis\n\nzu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt\nan Sich genommen hat (BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372). Allerdings kann die beabsichtigte Verwertung des Behältnisses, die unter sonst\ngegebenen Voraussetzungen die Tat zum vollendeten\nDiebstahl oder Raub stempelt, darin gefunden werden,\ndaß der Täter das Behältnis als Transportmittel des\nDiebes- oder Raubgutes benutzen will (BGH Urteil vom\n22. August 1962 - 2 StR 336/62 -).\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge hatten sich\ndie beiden Angeklagten entschlossen, \"den nächsten\neintreffenden Bankboten einer Firma, der eine Geldbombe in den Nachttresor der Bank bringen wollte, zu\nüberfallen, \" um die Geldbombe mit Inhalt an sich\nzu bringen. Als die Angestellte Me auf die Treppe des Bankgebäudes herangekommen war, entrissen sie\nihr mit den Worten \"Überfall, Tasche her\" die Handtasche und liefen sodann davon. Die Angestellte Mani\nhatte aber schon vorher die Geldbombe ihrer Handtasche entnommen. Als die beiden Angeklagten auf ihren\nFluchtweg entdeckten, daß die Geldbombe nicht in der\nHandtasche war, warfen sie diese fort.\n\nDie Angeklagten haben somit ihr Ziel, eine Geldbombe und vor allem deren Inhalt an sich zu bringen,\nnicht erreicht. Die Urteilsfeststellungen deuten\nnicht darauf hin, daß es den Angeklagten darauf angekommen wäre, mit einer Geldbombe als deren Transportmittel auch die Handtasche zu erbeuten,. Sie hätten\nbei ihrer eiligen Flucht eine Geldbombe allein mindestens ebenso gut wegbringen können wie in einer\n- für Männer auffälligen - Damenhandtasche.\n\n„bh.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, Jetzt\nnoch eine zuverlässige, entgegengesetzte Feststellung über die innere Einstellung der Angeklagten\nzu treffen. Daher muß - auf die Revision des Angeklagten EEE, gemäß § 357 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten PM - der Urteilsspruch\ndahin geändert werden, daß diese beiden Angeklagten\nnur des gemeinschaftlich versuchten Raubes (88 249,\n43, 47 StGB) schuldig sind.\n\nDa die Änderung des Schuldspruchs gemäß $ bu StGB\nfür jeden der beiden Angeklagten eine Herabsetzung\nder angewendeten Strafrahmen ermöglicht, der Senat\naber nicht erkennen kann, ob und inwieweit die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben\nwürde, müssen die beiden Strafaussprüche aufgehoben\nwerden.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nEEE ist offensichtlich unbegründet.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-05/4-str-454-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-05/4-str-454-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.821461+00:00"}}