{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-03_4_StR_427_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-03","aktenzeichen":"4 StR 427/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 427/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth Selma N EEEEEEB zeborene\n\nCHE, zus EEE, geboren an GEN 1532\nin PO,\n\nwegen Gefährdung des Straßenverkehrs\n\n£\n\nKey\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt IB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, WEEEEEEEEEED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bremen vom 12. März 1974\n\n“7,\n\na) dahin geändert, daß die Angeklagte des\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte,der versuchter Mord zur Last gelegt war, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 8 315 c\nAbs. 1 Nr. 2 d StGB zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Es hat außerdem ihren Kraftwagen\neingezogen und ihr die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nMit der Revision beanstandet die Angeklagte\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht\ndie Revision geltend, daß das Schwurgericht dem\nvom Verteidiger in seinem Schlußvortrag hilfsweise gestellten Antrag, die in der Hauptverhandlung bereits vernommene Zeugin PB nochmals\nzu hören, nicht entsprochen hat, ohne für die Ablehnung des Antrags -sei es in einem besonderen\nBeschluß, sei es im Urteil - Gründe anzugeben.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die dieser in seinem dem\nVerteidiger mitgeteilten Schriftsatz vom 5. September 1974 zum Ausdruck gebracht hat. Den Sachverhalt, der ihm mündlich nun vorgetragen worden\nist, kann der Senat nicht berücksichtigen.\n\n2. Der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Schwurgericht die Angeklagte mit\nder Begründung schuldig befunden, sie habe in Bremerhaven an der Einmündung der Waldstraße in die\nWalter-Delius-Straße, vorsätzlich handelnd, grob\nverkehrswidrig und rücksichtslos durch zu schnelles Fahren die Arzthelferin J@®an Leib oder Leben gefährdet.\n\nDo\nSS\n\na) Mit Recht macht die Revision geltend, daß\nden Urteilsfeststellungen zufolge die Voraussetzungen für diesen Schuldspruch nicht gegeben\nsind. Die Angeklagte ist nicht \"zu schnell\" gefahren. Das tut im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr.2d\nStGB derjenige Verkehrsteilnehmer, der - von der\nÜberschreitung einer zugelassenen festen Höchstgeschwindigkeit abgesehen - in eine Straßeneinmündung oder in eine andere aaO bezeichnete Stelle\nhinein so schnell fährt, daß er, wenn es durch die\nVerkehrslage erforderlich wird, infolge dieser hohen\nGeschwindigkeit nicht mehr in zumutbarer Weise anhalten oder ausweichen oder sonst reagieren kann.\nAus dem Urteil ergibt sich aber klar, daß die Angeklagte nicht in diesem Sinne durch zu schnelles\nFahren die Fußgängerin MiBsefährdet hat. Als\ndiese auf dem Gehweg der Walter-Delius-Straße an\ndie Einmündung der Waldstraße herankam, hatte die\nAngeklagte entweder ihr Fahrzeug in der Waldstraße\nzum Halten gebracht oder sie fuhr \"mit langsamer\nFahrt\" die Waldstraße entlang (UA S. 12/13). Die\nGefahr für die Fußgängerin J&®trat nicht infolge\neiner zu hohen Geschwindigkeit der Angeklagten ein,\nsondern deswegen, weil die Angeklagte nach dem Erblicken des Mädchens absichtlich ihr Fahrzeug \"beschleunigte\" und also mit wachsender und schließlich nicht unerheblicher Geschwindigkeit genau auf\ndie Stelle zufuhr, an der die Fußgängerin vom Gehweg herab die Fahrbahn betreten mußte.\n\nDaß die Angeklagte andere Personen als die\nFußgängerin Jg oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch zu schnelles Fahren gefährdet hätte,\n\nkann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden.\nZwar ist an einer Urteilsstelle (UA S. 13/14) davon\ndie Rede, die Angeklagte habe \"infolge ihrer erheblichen Geschwindigkeit\" beim Einbiegen nach links in\ndie Walter-Delius-Straße einen anderen, unbekannt\ngebliebenen Kraftwagen gefährdet. Da aber über die\nnähere Beschaffenheit der Straßeneinmündung, über\ndie Breite der beiden Fahrbahnen, über die Entfernung, in der sich der andere Wagen beim Einbiegen\nder Angeklagten befand und in der sie an diesem\nFahrzeug vorüber fuhr, sowie über die sonst bedeutsamen Umstände überhaupt nichts gesagt ist, läßt\nsich nicht beurteilen, ob die Angeklagte diesen anderen Wagen durch zu schnelles Fahren gefährdet hat.\nBei der rechtlichen Würdigung (UA S. 19/20) wird\n\nder Angeklagten auch nur eine Gefährdung der Fußgängerin I: nicht aber des anderen Kraftwagens zur\nLast gelegt.\n\nb) Ergänzende Feststellungen, mit denen die\nGefährdung der Fußgängerin Jg oder anderer Personen oder Sachen infolge eines zu schnellen Fahrens\nder Angeklagten dargetan werden könnten, können ersichtlich nicht mehr getroffen werden.\n\nc) Dagegen ergeben die Urteilsfeststellungen\neinwandfrei, daß sich die Angeklagte vorsätzlich\neines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ngemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht\nhat. Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie\nhat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrs-\n\nmd\n\nlage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt,\nindem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren\nund körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber\nzu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22,\n6; 22, 365; 23, 4). Sie hat auch nicht nur einen\nVerstoß \"geringeren Gewichts\" vorgenommen, sondern\neinen solchen von \"erheblicher Gefährlichkeit\"\n(BGH VRS 40, 104/105; 45, 186/187). Für diese\nWertung ihres Verhaltens ist es unerheblich, ob\ndie Waldstraße eine Einbahnstraße ist und die Angeklagte also beim Einbiegen nach links auf der\nlinken Fahrbahnseite fahren durfte, und daß die\nFußgängerin Jg von links herankam und wohl gegenüber der Angeklagten an sich wartepflichtig war.\n\nd) Die hiernach auf Grund der Urteilsfeststellungen gebotene Änderung des Schuldspruchs\nkann der Senat aussprechen. Der § 265 StPO steht\nnicht entgegen. Die Angeklagte ist in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts darauf hingewiesen\nworden, daß ihre Bestrafung \"auch aus .....\n\n8 315 b Abs. 1 Ziffer 3 ... StGB erfolgen könne\"\n(Bd. II Bl. 81, 105, 108 d. A.).\n\n3, Wenn auch im § 315 b Abs. 1 StGB dieselbe\nStrafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) angedroht ist wie im § 315 c Abs. 1 StGB, so kann der\nSenat doch nicht beurteilen, ob nicht das Schwurgericht zu einer anderen und zwar möglicherweise\nniedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es bereits\nden § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt hätte. Der Strafausspruch\n\noben werden. Das Landgericht, an\n\n-8-\n\ndas die Sache zurückverwiesen wird, erhält damit Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\n8 315 b Abs. 3 i1.V.m. § 315 Abs. 3 StGB gegeben sind.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\nvon selbst auch der Ausspruch über die Einziehung\nund über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird neu zu befinden sein.\n\n4. Da mit der Rechtskraft des Schuldspruchs eine\nVerurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes\nnicht mehr in Betracht kommt, kann der Senat die Sache\nan die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige\nStrafkammer des Landgerichts statt an das Schwurgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-03/4-str-427-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-03/4-str-427-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.782102+00:00"}}