{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-03_4_StR_401_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-03","aktenzeichen":"4 StR 401/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 401/74 URTEIL\n7,40.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich Jakob S EEE zus Te,\ngeboren am (au 195: ir SmmmummEEEEED\n\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 1974\n\n1. dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entfällt,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand für schuldig befunden hat, ist das rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n-uh-\n\nFehlerhaft ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer ellerdings, soweit sie die Trunkenheitsfahrt des\nAngeklagten vor dem Zeitpunkt, in dem er das Polizeifahrzeug hinter sich bemerkte, gegenüber dem anschliessenden Tatgeschehen als rechtlich selbständige Straftat\nbeurteilt. Bei dem späteren Geschehen handelt es sich\num Polizeiflucht, Sie der Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat ansieht\n(VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76). Mit ihr ist auch\nder Teil ler Trunkenheitsfahrt, der dem Fluchtgeschehen\nvorausgeht, tateinheitlich verbunden (BGHSt 22, 67, 77;\nBGH, Urteil vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73 - und Urteil vom 21, Februar 1974 - hL StR 22/74 -).\n\nnfolge der Änderung des Schuldspruchs muß das Urteil\ndes Landgerichts im Strafausspruch (einschließlich der\nEntscheidung aus § 42 m StGB) mit den Feststellungen ins-\n\n[v7\n\nI\nL\n\ngesamt aufgehoben werden, Der Schuldgehalt des dem Angeklagten nach dieser rechtlichen Beurteilung anzulastenden\nVergehens ist gegenüber dem Ausgangspunkt des landgerichtlichen Urteils ein anderer, da der Tatvorwurf die Trunkenheitsfahrt vor Verfolgung durch die Polizei mitumfaßt.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-03/4-str-401-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-03/4-str-401-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.766412+00:00"}}