{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-10-03_4_StR_385_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-10-03","aktenzeichen":"4 StR 385/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/74 URTEIL\nJR v4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fabrikarbeiterin Marlene S BD zeborene\nÖgeuEEEEEED, zu: WED DEE, geboren\n\nam ED 19:7 ir. TER,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 1974\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß sie wegen eines\nVergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5\n\nund wegen zweier weiterer Vergehen nach 8 11\n\nAbs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt ist.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen eines\nVergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 und\nwegen zweier weiterer Vergehen nach § 11 Abs.1 Nr.1\nBetMG zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Gegen die Angeklagte ist das Hauptverfahren\nmit der Anschuldigung eröffnet worden, sie habe in\nder Zeit von Juli bis Dezember 1973 in einer nicht\ngenau feststellbaren Zahl von Einzelfällen fortgesetzt Betäubungsmittel ohne die nach § 3 BetMG erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig erworben und in\nnicht geringer Menge besessen (Vergehen nach 8 11\n\nL\n\nÜ\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 und 6 BetMG). Sie soll\nnach der Anklageschrift im November und Dezember 1973\nvon einem Rauschgifthändler in Kaiserslautern zweimal je ein Kilogramm und einmal fünf Kilogramm Haschisch gekauft und in Waldfischbach-Burgalben mit\nGewinn an einen Mann namens HliilBweiterverkauft\nhaben. Ferner soll sie auf dieselbe Weise unter nicht\ngeklärten Umständen zu nicht genau feststellbaren\nZeiten weitere sieben bis acht Kilogramm Haschisch\nbezogen und an unbekannte Abnehmer abgegeben haben.\nIn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach der\nBeweisaufnahme die Angeklagte darauf hingewiesen,\n\ndaß das Gericht abweichend vom Eröffnungsbeschluß\ndrei selbständige Fälle und eine unbekannte Zahl\nweiterer selbständiger Handlungen annehmen könne.\n\nAuf Antrag des Staatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers hat sodann das Gericht das\nVerfahren abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt, soweit der Angeklagten zur Last gelegt wird,\nHaschisch an eine andere Person als HB abgegeben\nzu haben, da insoweit noch Ermittlungen nötig seien.\nIm übrigen hat das Landgericht die Angeklagte verurteilt,\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dieses\nVerfahren des Landgerichts verletze § 260 StPO;\nda nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung erkennbar gewesen sei, daß weitere Ermittlungen zu keinen über den derzeitigen Stand hinausreichenden Erkenntnissen führen würden, habe das Landgericht sie\nim übrigen freisprechen müssen. Mit dieser Rüge\nkann die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung\ndes Urteils erreichen.\n\nBetrifft eine Anklage mehrere rechtlich selbständige Taten oder kommt das Gericht, wie hier,\nauf Grund der Hauptverhandlung zu der Auffassung,\ndaß entgegen der Annahme der Anklageschrift und\ndes Eröffnungsbeschlusses keine fortgesetzte Tat,\nsondern mehrere Einzeltaten vorliegen, so kann eS\ndas Verfahren wegen einzelner Anklagevorwürfe abtrennen und aussetzen, im übrigen aber durch Urteil\nentscheiden, wenn es die Sache nur zum Teil für\nentscheidungsreif hält. Unter Umständen kann es\ndie Aufklärungspflicht sogar gebieten, so zu verfahren (BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR\n736/53 - S. 13). Die Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1973,\n836). Die Revision gegen das nur einen Teil der\nAnklage erledigende Urteil kann nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden, daß das Verfahren\nim übrigen im Sinne einer Freisprechung ebenfalls\nentscheidungsreif gewesen wäre; denn das Urteil\nkann nicht darauf beruhen, daß das Verfahren wegen weiterer Anklagevorwürfe abgetrennt und ausgesetzt worden ist. Auf § 260 StPO kann eine solche\nRüge nicht gestützt werden. Diese Vorschrift zwingt\nden Richter nicht, den gesamten Anklagestoff in\neinem einzigen Urteil zu erledigen, sie läßt seine\nBefugnis, die Hauptverhandlung wegen einzelner abtrennbarer Anklagevorwürfe auszusetzen, unberührt.\n\nEs wird nicht verkannt, daß das Anhängigbleiben des Verfahrens wegen eines Teiles der Anklagevorwürfe für den Angeklagten eine Beschwer bilden\nkann. Dies ist aber nicht eine Folge des ihn teil-\n\nweise verurteilenden Erkenntnisses, sondern des Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlusses. Dieser Beschwer könnte auch nicht dadurch abgeholfen werden,\ndaß das die Anklage nur zum Teil erledigende Urteil\naufgehoben wird. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen einen Beschluß, durch\n\nden Teile des Verfahrens abgetrennt werden, die\nselbständige Beschwerde statthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Kleinknecht\nStPO 31. Aufl. § 228 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).\n\n2. Dadurch, daß die von der Angeklagten zur\nHauptverhandlung mitgebrachte Zeugin EP unbeeidigt geblieben ist, ist die Angeklagte nicht beschwert; denn das Landgericht hat die Aussage dieser Zeugin ersichtlich zu ihren Gunsten verwertet.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsverstöße. Der\nUrteilsspruch muß jedoch geändert werden. Die Angeklagte hat sich nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1\nBetMG, sondern nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG schuldig gemacht. Sie hat nach den Feststellungen mit\nHaschisch gehandelt, im ersten Fall hat sie diesen\nStoff auch besessen und abgegeben. Haschisch ist\neine Zubereitung im Sinne des § 9 BetMG, nämlich\ndas aus dem indischen Hanf gewonnene Cannabisharz.\nDer Besitz und das Abgeben dieses Stoffes sowie\ndas Handeltreiben mit ihm ohne Ausnahmegenehmigung\n\ndes Bundesgesundheitsamtes ist in § 11 Abs. 1 Nr. 6\nBetMG mit Strafe bedroht. Für die Strafzumessung\nist die Änderung ohne Bedeutung.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-03/4-str-385-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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