{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-26_4_StR_442_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-26","aktenzeichen":"4 StR 442/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 442/74 BESCHLUSS\n[LA 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Moustafa KoD aus MED,\ngeboren am NEED 1938 in All (Griechenland),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\ndb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nArnsberg vom 6. Mai 1974 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründez\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge gerechtfertigte\nRevision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch\nErfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDas Schwurgericht ist bei der Beurteilung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem\nBlutalkoholgehalt von 1,75 %o zur Tatzeit ausgegangen, den es durch Rückrechnung ermittelt hat.\nAuf dieser Grundlage ist es zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig\ngewesen sei. Bei der Rückrechnung hat es jedoch\nim Widerspruch zu den Feststellungen einen Zeitunterschied von sieben Stunden zwischen der um\n2 Uhr nachts begangenen Tat und der Blutentnahme\nzu Grunde gelegt, während in Wirklichkeit die Blutproben erst neun Stunden und mehr nach der Tat,\nnämlich um 11 Uhr und um 11.25 Uhr vormittags entnommen worden sind. Legt man den wirklichen Zeitunterschied zu Grunde, so ergibt sich bei dem vom\nSchwurgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellten stündlichen Abbauwert von 0,25 %o ein Tatzeitwert von mindestens 2,25 %0. Ein stündlicher Abbaufaktor von 0,25 %o ist zwar verhältnismäßig hoch,\nkommt aber nach wissenschaftlicher Erfahrung nicht\nso selten vor, daß er beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte als völlig unwahrscheinlich außer Betracht bleiben dürfte (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 241, 244). Hier\nkommt hinzu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den ganzen Nachmittag\nüber und am Abend vor der Tat eine recht beträchtliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genonmen hat, so daß ein Blutalkoholgehalt von mehr als\n2 %0 zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich ist. Es\nkann zwar keine feste Grenze dafür angegeben werden, von welchem Blutalkoholgehalt an die Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Jedoch\nbedarf die Frage der Verantwortlichkeit, insbesondere des Hemmungsvermögens, bei Blutalkoholwerten\nvon über 2 %0 sorgfältiger Prüfung (BGH VRS 17, 187,\n191).\n\n-u_\n\nDas Schwurgericht ist hiernach bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvon unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.\nDieser Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, da es nach den Feststellungen\nausgeschlossen ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nvöllig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO wird die Sache an die\nStrafkammer zurückverwiesen. Es wird sich empfehlen,\neinen Sachverständigen beizuziehen, der bei der Abschätzung des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit auch\ndie Menge des aufgenommenen Alkohols und die Dauer\nder Trinkzeit zu berücksichtigen haben wird (vgl.\nBGH VRS 29, 185).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal\nund Dr. Knoblich sind beurlaubt und daher\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-442-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-442-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.633104+00:00"}}