{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-26_4_StR_420_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-26","aktenzeichen":"4 StR 420/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 420/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Heinz Wilhelm FTD zus EBD.\n&ort geboren am (Em :>3:;,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Rundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 21. Februar 1974\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSs\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes nach 8 176 Abs. 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügst, bleibt erfolglos.\n\n1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß der (bereits\nmehrfach einschlägig vorbestrafte) Angeklagte - und kein\nanderer - der Täter gewesen ist, auf Grund der Aussage des\nTatzeusen MW, ter len Angeklagten kennt, der Aussagen der Tatzeugen KW und EB die den Angeklagten bei\nder polizeilichen Gegenüberstellung wiedererkannt haben,\nder Aussage des verletzten elfjährigen Mädchens und des\neiteren Tatzeusen DW, Cie den Angexlagten zwar nicht\nwiedererkann+, eber den Täter genauso wie die bereits genannten Zeugen beschrieben haben sowie der Aussage der 14\nJahre alten Xarla TB, der sich der Angeklagte etwa 1\nStunde vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, und zwar\nebenfalls in WEB, beleidigenä genähert haben soll und\ndie ihn ebenso beschrieben und später wiedererkannt hatte.\nDen Alibibeweis des Angellagten, der am Tattage, dem 23.\nMai 1973, mit den Eheleuten NPD ir \"EEE dei\nden Eheleuten ig» gewesen sein will, hält die Strafkammer\ndemgegenüber nicht für erbracht: Willi N hatte eingeräumt, daß er nicht nur am 23. Mai 1973, sondern auch eine\noder zwei Wochen später den Arzt aufgesucht habe und daß\ndie Fahrt nach RB =n einen Tage gewesen sei, nachden\n\nder Anscklagte wegen ücs hier in Rede stehenden Vorwurfs\nbereits sine pclizeiliche Vorladung erhalten hatte; Helga\nNEE hatte überhaupt nur von einem Arztbesuch ihres\nTDhemanns gewußt; Marianne und Tosum ÜgB konnten sich an\ndas genaue Datum des Besuchs in RB nicht erinnern. Bei dieser eindeutigen Beweislage brauchte sich der\nStrafkammer weder die Vernehmung des Arztes Dr. BD (op\n“illi N an 20. Mai 1973 in seiner Sprechstunde\nwar) noch die des Arbeitgebers (ob der Angeklagte auch an\neinem der dem 23, Mai 1973 folgenden Tage der Arbeit ferngeblieben ist) aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang\nbehaupteten Denkfehler liegen nicht vor.\n\n2. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben,\n\nZu Unrecht verneint die Revision das Vorliegen einer\nsexuellen Handlung i.S. des § 176 Abs. 1 StGB nF. Richtig\nist allerdings, daß der Gesetzgeber unter diesem Begriff\nnach 8 184 c Nr. 1 StGB nF. nur solche Handlungen verstan-Gen wissen will, die im Hinblick auf das jeweils geschützte\nRechtsgut \"von einiger Erheblichkeit\" sind. Er hat damit\ndie ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt\n67, 170; HRR 1937 Nr. 1050) und des Bundesgerichtshofes\n(vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954, 243; BGHSt\n17, 280, 288) bestätigt, wonach zum Begriff der unzüchtigen\nHandlung der 88 174 ff StGB aF. eine gewisse äußere Erheblichkeit gehört; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Von einer nur unbedeutenden oder nur unerheblichen Berührung in dem vorstehenden Sinne, wie etwa ein\n\nwi\n\nkurzes Anfassen der Brust eines 13-jährigen Mädchens über\nder Kleidung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - 4\n\nStR 9/64 - bei Dallinger MDR 1974, 545) oder das bloße\nAuflegen der Hand dicht über dem Knie auf dem Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11-jährigen\nMädchens (vgl. BGH, FamRZ 1966, 632), kann indessen hier\nnach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein, Der\nAngeklagte fragte die ihm nicht bekannte 11-jährige Birgit,\ndie er am Rande eines Spielplatzes zu sich gerufen hatte,\nob er ihre rote Frotteehose (Schlüpfer) einmal sehen dürfe; als sie daraufhin ihren Rock hochhob, \"faßte er unter\ndie Hose - über einer anderen Hose, die sie darunter trug -\nan den unteren Teil des Bauches in der Nähe des Geschlechtsteils\" (UA 3). Das ist, auch wenn der (nackte) weibliche\nGeschlechtsteil nicht berührt worden ist, selbst bei einem\nerst 11 Jahre alten Mädchen bereits ein eindeutig geschlechtsbezogenes massives Verhalten, Daß der Angeklagte,\nweil Birgit sofort zurücksprang, seine geschlechtliche Befriedigung möglicherweise nicht in dem von ihm erstrebten\nUmfange gefunden haben mag, ist rechtlich bedeutungslos.\n\nEs genügte, daß er aus sexuellen Motiven handelte und die\ngeschlechtliche Lust nicht etwa erst von späteren Handlungen erwartete (vgl. auch BGHSt 9, 13, 15). Auch in dieser Hinsicht gibt das Urteil zu Zweifeln keinen Anlaß.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger\n\nEN\n\nSp","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-420-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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