{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-26_4_StR_407_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-26","aktenzeichen":"4 StR 407/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nlı StR 407/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flektriker Volker J ED\nous CME, dort geboren am EEE\n1943,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\na 3 5\n\n>\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\n\nSitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ee\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte www»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 23. November 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB nF) schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur allgemein Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zwar\nzu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Ergebnis\njedoch ohne Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (8 344 Abs. 2 5. 2 StPO).\n\nAuch die sechlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat bei Zugrundelegung der zur Zeit der Tat und der Urteilsfindung geltenden Gesetzesfassung keinen Rechtsfehler erge-\n\nu\n\non. Inzwischen ist jedoch die Strafbestimmung des § 177\n+CB geändert worden. (4. StRRG Art. 1 Nr. 16). Der Senat\nmu3 deshalb prüfen, ob die Neufassung das mildere Gesetz im\nSinne des & ? Abs. 2 8. 2 StGB ist (§ 354 a StPO).\n\nDer im Urteil festgestellte Sachverhalt erfüllt auch\n\nden Tatbestand der versuchten Vergewaltigung in der neuen\nGesetzesfassung (8 177 Abs. 1 StGB). Da die Strafkammer dem\nAngeklagten mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB aF\nzugebilligt hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie einen\nminder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB nf angenommen hätte, wenn sie ihrer Entscheidung die Neufassung zugrunde zelegt hätte. Diese Bestimmung ist mit einer ange-\n\nrohten Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten das mildere\nGesetz. Der Senat hat deshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilsspruch entsprechend geändert.\n\n-L-\n\n#s ist jcodoch auszuschlicßen, daß die Strafkammer bei\nAnnahme eines minder schweren Falles im Sinne der Neufassung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Sie hat\ntrotz \"zweifacher Anwendung der Milderungsmöglichkeit des\n& hu Abs. 1 StGB\" (UA 12), d.h. hier also, obwohl sie die\nin 8 177 Abs. 2 StGB aF angedrohte Mindestfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr sowohl wegen der nur versuchten Tat (§§ 43,\nLu Abs. 1 StGB) als auch wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2i. V.m. § 44\nAbs. 1 StGB, mithin zweimal bis auf ein Viertel unterschreiten konnte (& Ah Abs. 3 StGB) und so von einer zulässigen Mindestfreiheitsstrafe von etwas mehr als drei\nWochen ausgegangen ist, mit Rücksicht auf die angeführten\n\ntrafschärfungsgründe eine Freiheitsstrafe von immerhin\neinem Jahr und drei Monaten für schuldangemessen und erforderlich zehalten. Für die Bemessung einer Strafe in\ndieser Höhe kann es aber keine Bedeutung haben, ob die zulässige Mindestfreiheitsstrafe gut drei Wochen oder - nach\nder Neufassung des § 177 Abs. 2 StGB - gut eineinhalb Wochen beträgt.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-407-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-407-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.575278+00:00"}}