{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-26_4_StR_390_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-26","aktenzeichen":"4 StR 390/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 390/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weißbinder Kurt Paul MED zus TEE\ndort geboren am WEB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nFrankfurt a.M. vom 3. Oktober 1973\n\nL &\n\nhol\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung\n(§§ 212, 223 a, § 315 b Abs. 1\nNr. 3, 88 43, 73, 74 StGB) schuldig\nist,\n\nb) in den Strafaussprüchen im Fall II 2\nder Urteilsgründe sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBer\n\nLE\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\n\"vorsätzlicher Beeinträchtigung der Sicherheit im\nStraßenverkehr\" in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nferner wegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei\nJahren entzogen.\n\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nOb der Angeklagte am ersten Verhandlungstag,\ndem 20. September 1973, gegen 15.00 Uhr wegen Übermüdung vorübergehend verhandlungsunfähig war, kann\noffenbleiben, denn das Schwurgericht hat unmittelbar nach einem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zunächst eine kurze Pause eingelegt und sodann,\nohne in der Sache weiter zu verhandeln, die Hauptverhandlung bis zum 24. September 1973 unterbrochen.\nInsoweit kann auch von einem Verstoß gegen § 136 a\nStPO keine Rede sein.\n\nDie frühere Ehe(rau des Angeklagten, Frau\nKatharina MED, hat sich zu Recht der öÖffentlichen Klage in beiden - zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Fällen als\nNebenklägerin angeschlossen. Die ihre Zulassung\nbestätigenden Beschlüsse der Strafkammer vom\n28. Dezember 1972 und des Schwurgerichts vom 20,\nSeptember 1973 verletzten weder §§ 395, 374 StPO\nnoch beschränkten sie unzulässig die Verteidigung (§ 338 Ziffer 8 StPO). Die Nebenklage ist\nauch dann zulässig, wenn die Tat, die Gegenstand\ndes Eröffnungsbeschlusses ist, mit einer der in\nden §§ 395, 374 StPO angeführten Straftaten rechtlich\nzusammentrifft oder in Gesetzeskonkurrenz steht.\nEs genügt, daß die Verurteilung wegen einer Straftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage\nzuläßt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluß\nberechtigenden Gesetzesverletzung nur gering Sein.\nDiese Auffassung wird seit RGSt 69, 244, 246 von\nder Rechtsprechung ständig vertreten (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 395 Bem. 1). Hier bestand zwischen den Verbrechen des versuchten Totschlags nach § 212 StGB und den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB,\nderen Verfolgung nicht von einem Strafantrag abhängig ist, entweder Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz. Für beide Tatkomplexe war also die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich\nmöglich.\n\nLA\n\nDie Nebenklägerin durfte an der Hauptverhandlung von Anfang an teilnehmen, obwohl sie noch als\nZeugin vernommen werden mußte (BGH bei Dallinger\nMDR 1952, 532). Die Rüge, mit welcher beanstandet\nwird, daß der Vorsitzende während der Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache der Nebenklägerin und\nzwei Zeugen das Wort erteilt hat, scheitert schon\ndaran, daß kein Beteiligter gemäß § 238 Abs. 2 StPO\neine Entscheidung des Gerichts über die zur Sachleitung gehörenden Anordnungen beantragt hat.\n\nDie Nebenklägerin war berechtigt, in dieser\nihrer Eigenschaft auf Fragen des Vorsitzenden Erklärungen zur Sache abzugeben. Einer vorherigen Belehrung nach § 52 StPO bedurfte es nicht, obwohl\nvorgesehen war, sie auch als Zeugin zu vernehmen.\nVor ihrer späteren Vernehmung ist sie ordnungsgemäß belehrt worden. Dafür, daß das Gericht die Erklärungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Nebenklägerin abgegeben hat, als Zeugenaussagen gewertet\nhätte, fehlt jeder Anhalt.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, der Zeuge Pulver sei auf Grund eines Gerichtsbeschlusses\nvereidigt worden, ohne daß der Verteidiger und der\nAngeklagte Gelegenheit gehabt hätten, zur Frage der\nVereidigung Stellung zu nehmen. Dem Verteidiger\nstand es frei, auch ohne ausdrückliche Aufforderung\nsich zur Vereidigungsfrage zu äußern und gegen die\nVerfügung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nII. Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ist kein Rechtsfehler ersichtlich.\n\nDie Feststellungen zum Geschehen vom 30. September 1971 rechtfertigen zwar die Wertung als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, aber\nnicht die Annahme zweier rechtlich selbständiger\nTaten. Hiernach ist der Angeklagte zuerst mit seinem Kraftwagen gezielt auf seine frühere Ehefrau\nund ihren Begleiter zugefahren, um beide in Schrekken zu versetzen und ihnen einen Denkzettel zu verabreichen, um insbesondere seiner früheren Ehefrau\nihre Ohnmacht und Schutzlosigkeit deutlich zu machen. Als er, nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, unmittelbar danach dreimal gezielt auf\nFrau MB zufuhr, verfolgte er dasselbe Ziel. Diesen zweiten Tatabschnitt hat das Schwurgericht zutreffend als eine im natürlichen Sinne einheitliche\nHandlung betrachtet. Es hat aber verkannt, daß das\n\nff\n\ngesamte Geschehen unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen war. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt nicht wie die fortgesetzte Tat\nvoraus, daß die einzelnen Teilhandlungen auf einem\neinheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint. Nach den Feststellungen\nbestand hier zwischen den einzelnen auf einer einheitlichen Zielrichtung beruhenden Betätigungen des\nAngeklagten ein derart enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, daß sie für die natürliche Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen. Sie\nbilden daher auch rechtlich eine einheitliche Handlung (vgl. die bei Dreher, StGB 34. Aufl. vor § 73\nBem. 1 A angeführte Rechtsprechung). Daß sich die\neinzelnen Handlungsteile gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen\n(BGHSt 1, 20).\n\nDa neue Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch selbst. Die Änderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in\ndem von der Änderung betroffenen Fall sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen der Tat vom 20. Februar 1973 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verhängte Einzelstrafe kann bestehen\nbleiben, weil sie von den aufgehobenen Einzelstrafen\nnicht beeinflußt ist.\n\nDa die Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im\nSchuld- und Strafausspruch rechtskräftig ist, ist\nnur noch über die Strafe für das Vergehen der Strassenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und über die Gesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die Sache gemäß § 354\nAbs. 3 StPO an die Strafkammer zurück.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nDie Richter Hürxthal und Salger\n\nsind in Urlaub und können daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-390-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-26/4-str-390-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.553641+00:00"}}