{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-05_4_StR_369_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-05","aktenzeichen":"4 StR 369/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Strafbefreiung nach § 395 AO setzt nicht voraus,\ndaß das Finanzamt durch die Berichtigung oder Ergänzung\nin den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen\n(im Anschl. an BGHSt 3, 373).\n\n2. Bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung Kann der\n\nSteuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung\nauch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nAO 8 395\n\n1. Die Strafbefreiung nach § 395 AO setzt nicht voraus,\ndaß das Finanzamt durch die Berichtigung oder Ergänzung\nin den Stand gesetzt wird, sofort ohne weitere Aufklärungstätigkeit die nachzuzahlende Steuer festzusetzen\n(im Anschl. an BGHSt 3, 373).\n\n2. Bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung Kann der\n\nSteuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung\nauch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen.\n\nBGH, Urt. v. 5. September 1974 - 4 StR 369/74 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_369/74 URTEIL .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baukaufmann Günter Martin REED aus Eee,\n\ndort geboren am EEE 1927,\n\nwegen Steuerverkürzung\n\nul\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nBuddenberg\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, WEB, in der Verhandlung\nals Verteidiger,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. März 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung (8 392 A0, 88 41,\nku Lohnsteuer DVO, § 18 Abs. 2 UStG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 6 Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 45.000 DM verurteilt, Der Angeklagte\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge genügt nicht der in\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form, weil\ndie Angabe bestimmter, einen Verfahrensmangel enthaltender Tatsachen fehlt. Die Sachrüge hat teilweise\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen sind die Voraussetzungen\nder Lohnsteuerhinterziehung an sich gegeben. Danach\nhat der Angeklagte als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG\nin den Jahren 1969 bis 1972 rund 3.130.000 DM Lohn-\n\nBad\n\nsteuern einbehalten, aber nur rund 1.190.000 DM angemeldet und abgeführt, so daß das Lohnsteueraufkommen\num rund 1.940.000 DM verkürzt worden ist. Die Feststellungen ergeben ferner, daß der Angeklagte die\nLohnsteuern vorsätzlich unvollständig angemeldet\n\nund abgeführt hat. Durch die Annahme einer einzigen\nfortgesetzten Tat ist er jedenfalls nicht benachteiligt.\n\nDas Landgericht hat jedoch das Schreiben des\nAngeklagten an das Finanzamt Essen-Süd vom 17. Januar 1973\nzu Unrecht nicht als strafbefreiende Selbstanzeige nach\n§ 395 Abs. 1 AO gewertet. Der Bundesgerichtshof hat in\nzwei Urteilen vom 13. November 1952 (BGHSt 3, 373 und\nBSt Bl. 1953 I, 109) eingehend dargelegt, welchen Anforderungen eine Erklärung des Steuerpflichtigen genügen muß, damit sie als strafbefreiende Berichtigung,\nErgänzung oder Nachholung im Sinne des § 395 (fr. § 410) AO\nanerkannt werden kann. Inzwischen ist zwar das Gesetz\nwiederholt geändert worden. Das hier allein in Frage\nstehende Berichtigungserfordernis ist von den Änderungen\njedoch nicht berührt worden. Der Steuerpflichtige muß\nhiernach, um Straffreiheit zu erlangen, eine gewisse\nTätigkeit in der Richtung einer Berichtigung oder\nErgänzung seiner früheren Angaben entfalten und hierdurch wesentlich dazu beitragen, daß die betreffende\nSteuer nachträglich richtig festgesetzt werden kann.\n\nEr muß seine Fehler nach Art und Umfang offenbaren und\nvon seinem Standpunkt aus, so wie er die Sachlage beurteilt, mit seinen Auskünften und Unterlagen dem Finanzamt eine bisher verschlossene Steuerquelle offenbaren.\n\n“ Eu\n\nAn den Inhalt einer \"Selbstanzeige\"dürfen jedoch andererseits keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wie\nder Bundesgerichtshof aa0 ebenfalls dargelegt hat. Es\nkann nicht verlangt werden, daß das Finanzamt durch\n\ndie Berichtigung in den Stand gesetzt wird, ohne weitere\nAufklärungstätigkeit die nachzufordernde Steuer sofort\nfestzusetzen. Es genügt vielmehr, daß die dem Finanzamt\nbisher infolge des Verhaltens des Steuerpflichtigen verschlossene Steuerquelle durch dessen eigene Tätigkeit\noffengelegt wird, so daß das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt\naufklären und die Steuer berechnen kann. Das Gesetz\nmutet dem Steuerpflichtigen nicht zu, unter allen Unständen bestimmte Zahlen zwecks Berichtigung seiner\nfrüheren Angaben vorzulegen.\n\nAn diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie ergeben\nsich aus dem Zweck des Gesetzes, welches Straffreiheit\nnicht als Belohnung für bessere Einsicht und eigene\nAufklärungsarbeit des Steuersünders gewährt, sondern, um\nihm einen Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener\nSteuerquellen zu bieten. § 395 AO beruht auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. Franzen/Gest, Steuerstrafrecht,\n§§ 395 AO, Rdn. 13 ff).\n\nDen hiernach an eine Berichtigung zu stellenden\nAnforderungen genügt das Schreiben des Angeklagten\nvom 17. Januar 1973, das er ausdrücklich als Selbstanzeige gewertet wissen wollte. Der Angeklagte hat\ndarin erklärt, daß seine Lohnsteueranmeldungen in\nden Jahren 1969 bis 1971 falsch gewesen seien. Gleich-\n\nzeitig hat er diejenigen Beträge angegeben, die er\nnach seiner Meinung wirklich hätte abführen müssen.\nDie angegebenen Zahlen beruhen allerdings auf\nSchätzungen. Der Angeklagte hat sich dabei aber\n\nnicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten verschätzt.\nDas Landgericht meint nun, wegen dieser Ungenauigkeit könne\ndas Schreiben des Angeklagten nicht als ordnungsgemäße\nBerichtigung angesehen werden, ferner fehlten Angaben\ndarüber, welche Bruttolöhne im einzelnen in den betreffenden Jahren an die Arbeitnehmer gezahlt worden\nsind. Dem kann der Senat nicht zustimmen.\n\nLeuchtet es schon an sich nicht ein, daß die Ungenauigkeit in den Zahlenangaben, die sich ja nur zum\nNachteil des Angeklagten hätte auswirken können, wenn\ndas Finanzamt die Zahlen nicht nachgeprüft hätte, es\nrechtfertigen soll, ihm die angestrebte Straffreiheit,\nsoweit die Berichtigung reicht, zu versagen, so wird\ndie Ansicht des Landgerichts auch den Vorschriften über\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer nicht gerecht.\nNach § 44 LStDV hat der Arbeitgeber die einbehaltenen\nLohnsteuerbeträge für die näher bezeichneten, sich nach\nder Höhe der abzuführenden Steuern richtenden Zeiträume jeweils in einem Betrag anzumelden. Von ihm wird\nweder verlangt, daß er die Beträge nach Arbeitnehmern\naufschlüsselt, noch daß er die gezahlten Bruttolöhne\nangibt. Auf Grund derartiger Angaben könnte das Finanzamt ohnehin nicht feststellen, ob die Lohnsteuern\nrichtig einbehalten und vollständig abgeführt worden\nsind. Braucht aber der Arbeitgeber die einbehaltenen\n\nLohnsteuern für jeden Abführungszeitraum nur in einem\nBetrag anzumelden, so erfüllt er das Berichtigungserfordernis des § 395 AO, wenn er dem Finanzamt erklärt,\ndaß er die für bestimmte Zeiträume einbehaltene Lohnsteuer nicht oder, wie hier, nicht vollständig angemeldet und abgeführt habe und wenn er diejenigen Beträge\nangibt, die er nach seiner Ansicht hätte abführen müssen.\nEr darf dabei nur nicht wiederum vorsätzlich oder leichtfertig zu niedrige Beträge angeben oder das Finanzamt\nsonst zu täuschen versuchen. Die Berichtigung soll allerdings wahr und vollständig sein. Die Straffreiheit wird\naber nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf Grund der\nberichtigten Angaben allein eine Steuerfestsetzung\n\nnoch nicht möglich ist, wenn das Finanzamt das Fehlende\nohne besondere Schwierigkeit ergänzen kann (RGSt 70,\n350). Es darf dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil\ngereichen, wenn er nach bestem Wissen und Gewissen nur\ngeschätzte Beträge angibt und sich dabei zu seinem Nachteil oder nur geringfügig zu seinem Vorteil verschätzt.\nEs muß ihm dann Gelegenheit gegeben werden, die genauen\nBeträge festzustellen, wenn nicht das Finanzamt selbst\nsie ohne besondere Schwierigkeiten ermitteln kann (vgl.\nHartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 395\n\nNr. 8).\n\nDaß der Angeklagte seine berichtigten Angaben nicht\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht hätte, dafür\nfehlt bisher jeder Anhalt. Er hat damit dem Finanzamt\neine bis dahin verheimlichte Steuerquelle eröffnet und\nes ihm ermöglicht, ohne Schwierigkeiten und umfangreiche eigene Ermittlungen, etwa an Hand der Steuerkarten\n\nVA\n\nder Arbeitnehmer oder der Buchhaltung des Angeklagten\noder auf Grund zusätzlicher vom Angeklagten geforderter\nAngaben die hinterzogenen Lohnsteuern festzustellen und\nnachzufordern.\n\nStrafbefreiung kann der Angeklagte allerdings nur\nerlangen, soweit er die Lohnsteuer in den Jahren 1969\nbis 1971 verkürzt hat, da sich seine Selbstanzeige nicht\nauf das Jahr 1972 erstreckt. Insoweit ist er zu Recht\nverurteilt worden (vgl. Hartung/Hübner aa0 Nr. 57). Da\njedoch ungeklärt ist, ob die sonstigen Voraussetzungen\ndes § 395 AO erfüllt sind, ist der Senat nicht in der\nLage, die Verurteilung des Angeklagten auf die Hinterziehung der Lohnsteuern für 1972 zu beschränken. Der\nSchuldspruch wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung\nmuß vielmehr in vollem Umfang mit den Feststellungen\naufgehoben werden,\n\nIm übrigen ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Angeklagten nachträglich bezahlten\n400.000 DM hat das Finanzamt nach den Urteilsfeststellungen beim Erlaß des Haftungsbescheides für die\nUmsatzsteuer berücksichtigt. Den hiernach noch geschuldeten Betrag hat der Angeklagte jedoch nicht bezahlt.\nDaher kann ihm insoweit auch keine Straffreiheit gewährt\nwerden. Die teilweise Wiedergutmachung hat das Landgericht\nübrigens bei der Strafzumessung berücksichtigt. Damit\nist offenbar die Nachzahlung von 400.000 DM gemeint.\n\nDie Behauptungen, der Angeklagte habe wesentlich mehr\nnachgezahlt und außerdem für die Steuerschulden eine\n\nSicherungshypothek auf einem Grundstück seiner Ehefrau\neintragen lassen, sind neuer Tatsachenvortrag, der im\nRevisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.\nDie Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind zwar knapp, erwecken aber angesichts des\nGesamtsachverhalts keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da\nnicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung\nwegen Lohnsteuerhinterziehung auch auf die Höhe der\nStrafe für die Umsatzsteuerhinterziehung ausgewirkt\nhat.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nRichter Buddenberg\nbefindet sich im\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-05/4-str-369-74","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-05/4-str-369-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.169578+00:00"}}