{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-05_4_StR_354_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-05","aktenzeichen":"4 StR 354/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes\noder der räuberischen Erpressung besteht Gesetzeseinheit.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 249, 255, 316 a, 73\n\nZwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes\noder der räuberischen Erpressung besteht Gesetzeseinheit.\n\nBGH, Urt. vom 5. September 1974 - 4 StR 354/74 -\nLG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 354/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Alonzo Carl J CE , zeboren\nam ED 195° in SW Alapama (USA), wohnhaft in\n\nLCD, CD, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n14. Mai 1974\n\n1. dahin geändert, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nTI\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich\ngegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und den Strafausspruch richtet,\nIm übrigen ist es unbegründet.\n\nVerfahrensrügen\n\nDie Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, weil es unterlassen habe, den Wachtposten,\nder an der Einfahrt zum Hospitalgelände Dienst getan habe, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, greift nicht durch, Der Taxifahrer Arno SGEEEEB\nhat in der Hauptverhandlung als Zeuge unter Eid\nden Geschehensablauf so geschildert, wie er in den\nUrteilsgründen festgestellt ist. Gleiche Angaben\nhatte er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht. (Die Niederschrift über diese Vernehmung, soweit sie hier in\nBetracht kommt, enthält lediglich einen Schreibfehler; statt \"tenth med. lab\" heißt es dort \"Tenth\nMetlef\",) Die Bekundungen dieses Zeugen sind durch\ndie Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen, 8S0-\nweit es möglich war, bestätigt worden. Das Landgericht konnte deshalb den Geschehensablauf bei der\nEinfahrt in das Hospitalgelände auch ohne die Vernehmung des Wachtpostens als hinreichend geklärt\nansehen. Eine Vernehmung dieses Wachtpostens von\nAmts wegen brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.\n\nFehl geht auch die weitere Rüge, das Landgericht habe dadurch, daß es die Vernehmung des Wachtpostens unterlassen habe, gegen Art. VII Abs. 9c\ndes Truppenstatuts verstoßen. Die Feststellungen,\ndie zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben,\nberuhen nicht auf Angaben dieses Wachtpostens. Das\nLandgericht ist vielmehr, wie sich aus den Urteils-\n\n74\n\ngründen ergibt, bei den Feststellungen zum Geschehensablauf den Bekundungen des Zeugen Su»\ngefolgt, die es für \"voll glaubhaft\" hält. Die\nAussagen der Übrigen vernommenen Zeugen, also auch\ndie Angaben der Zeugen d' A und DB ürer\nihre Nachforschungen bei dem Wachtposten, haben\nlediglich dazu gedient, die Überzeugung des Landgerichts von der Richtigkeit der Aussage dieses\nZeugen zu bestätigen (UA S, 4).\n\nSachbeschwerde\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubes richtet. Insoweit 1äßt das Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDagegen hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung\nwegen versuchter räuberischer Erpressung wendet.\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Autostraßenraub zu der versuchten räuberischen Erpressung im\nVerhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeseinheit stehe, ist unzutreffend. Tateinheit liegt\nvor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt, Gesetzeseinheit,\nwenn in einem solchen Fall der Unrechtsgehalt der\nHandlung durch einen der mehreren Tatbestände erschöpfend erfaßt wird (BGH NJW 1963, 1413 = MDR\n1963, 693); dabei muß der eine Straftatbestand\n\neine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige\nErscheinungsform des anderen sein (BGHSt 11, 15,\n17). Deshalb besteht zwischen Autostraßenraub\nund vollendetem Raub oder vollendeter räuberischer Erpressung Tateinheit, Denn der Tatbestand\ndes § 316 a StGB setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, daß sich der zur Begehung eines\nRaubes oder einer räuberischen Erpressung begonnene Angriff bis zu deren Vollendung fortsetzt\n(BGH NJW 1963, 1430; vgl. BGHSt 14, 386, 391; 15,\n322, 323; BGH NJW 1969, 1679). Zwischen Autostraßenraub und versuchtem Raub oder versuchter\nräuberischer Erpressung besteht dagegen Gesetzeseinheit. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein\nFall möglich ist, bei dem der Versuch, also der\nAnfang der Ausführung, eines zur Begehung von\nRaub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs und damit - bei sonst gegebener Erfüllung\nder übrigen Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB -\ndie Vollendung des Autostraßenraubes nicht zugleich den Anfang der Ausführung des Raubes oder\nder räuberischen Erpressung in sich schließt. Jedenfalls in aller Regel muß der Anfang der Ausführung eines zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs zugleich\nauch als Beginn der Ausführung des Raubes oder\nder räuberischen Erpressung gewertet werden.\n\nDaß als regelmäßige Erscheinungsform des Autostraßenraubes gleichermaßen der versuchte Raub\nund die versuchte räuberische Erpressung in Betracht kommen und nicht nur einer dieser beiden\nStraftatbestände, ist für die hier zu entscheidende Frage belanglos. Denn die Gleichartigkeit\nund Gleichwertigkeit dieser beiden Straftatbestände sind schon in § 255 StGB zum Ausdruck ge-\n\nbracht und werden in § 316 a Abs. 1 S. 1 StGB nochmals betont, Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß\nerfahrungsgemäß häufig eine zunächst versuchte räuberische Erpressung in die gewaltsame Wegnahme von\nSachen, also in den versuchten oder vollendeten Raub,\nübergeht und umgekehrt,\n\nSoweit in der Entscheidung 4 StR 837/53 vom\n29. April 1954 (insoweit lediglich in VRS 6, 460,\n461 abgedruckt) eine andere Auffassung vertreten\nworden ist, hält der Senat an dieser nicht mehr fest,\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb dahin geändert werden, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt.\n\nObwohl das Landgericht einen minder schweren\nFall des § 316 a StGB angenommen und die Strafe maßvoll festgesetzt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn das Landgericht hat den Umstand, daß\neine räuberische Erpressung versucht worden ist, straferschwerend berücksichtigt.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nRichter Buddenberg befindet\nsich im Urlaub und kann da- Knoblich\nher nicht unterschreiben.\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-05/4-str-354-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-05/4-str-354-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.151018+00:00"}}