{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-09-05_4_StR_305_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-09-05","aktenzeichen":"4 StR 305/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 305/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar H EB aus -oNEmNEEED ,\ngeboren am EEE 1938 in Te,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nFA\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. September 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nBuddenberg\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. UHEEEEEEEEEEEED au: GEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte np\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 6. April 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs.1 Nr. 1 KO\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Betruges, wegen einfachen Bankrotts, wegen Umsatzsteuerhinterziehung\nin zwei Fällen, wegen Einkommenssteuerhinterziehung\nund wegen Lohnsteuerhinterziehung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000 DM verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen Leitenden Medizinaldirektor Dr. Hofmann, Leiter des Krankenhauses für innere Krankheiten der Justizvollzugsanstalt Bochum, bejaht. Der\nSachverständige hat sich auf Grund seiner Untersuchungen zu Beginn der Hauptverhandlung gutachtlich\ndahin geäußert, daß der Angeklagte unter Zubilligung\nmehrerer Verhandlungspausen verhandlungsfähig sei\n(HA Bd. II Bl. 245). Er hat dieses Gutachten auf Anordnung des Gerichts nach eingehender Untersuchung\ndurch ein kardiologisches Zusatzgutachten dahin ergänzt, daß beim Angeklagten eine labile Blutdruckerhöhung vorliege, die ergometrische Untersuchung des\nHerzens keinen Hinweis auf eine Herzschädigung, insbesondere auf eine latente Mangeldurchblutung des\nHerzens ergeben habe und der Angeklagte verhandlungsfähig sei (HA Bd. II Bl. 246, 248, Hülle Bl. 517).\n\nDie von der Revision vorgebrachten Bedenken\nsind unbegründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Fehler oder Unzulänglichkeiten im Gutachten des Sachverständigen. Insbesondere ergeben\nsich solche auch nicht aus den von Angeklagten in\nder Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Sp (HA Bd. ı B1. 241)\nund des Dr. E@Mp(HA Bd. II Hülle Bl. 517). Beide\nÄrzte verkennen offensichtlich mit der Revision\nden Begriff der Verhandlungsfähigkeit im Strafverfahren. Sie richtet sich nach anderen Grundsätzen\nals die Prozeßfähigkeit des bürgerlichen Rechts und\nist in der Regel nur durch schwere körperliche oder\nseelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen (BGH,\nUrteil vom 16. Juni 1970 - 1 StR 27/70 -). Für die\n\nVerhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, ob\nder Angeklagte sich während der Hauptverhandlung\n\nin einem solchen Zustand geistiger Klarheit und\nFreiheit befindet, daß mit ihm noch strafgerichtlich verhandelt werden kann; er muß imstande sein,\nanderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu\nverstehen, was andere erklären (BGH, Urteile vom\n10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 - bei Dallinger\nMDR 1958, 141 - und vom 24, April 1959 - 4 StR\n84/59 -). Von irgendwelchen Bedenken in dieser\nHinsicht kann beim Angeklagten, wie übrigens auch\nder Verlauf der Hauptverhandlung beweist, keine Rede sein. Er selbst hat nach vergeblicher Ablehnung\ndes Sachverständigen Dr. Hofmann am 2. Verhandlungstag erklärt, daß er dessen weitere Anwesenheit nicht\nmehr für erforderlich halte. Es ist ihm daraufhin\nvom Vorsitzenden nahe gelegt worden, er möge sofort\nmitteilen, falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtere und er die Hinzuziehung eines Arztes\nwünsche (HA Bd. II Bl. 253). Eine solche Mitteilung\nhat der Angeklagte während der fünfwöchigen Hauptverhandlung nicht gemacht.\n\nII. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n4. Durch die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen Dr. Hofmann gerichteten Ablehnungsgesuchs ist weder § 338 Nr. 3 StPO, der nur die Ablehnung von Richtern und Schöffen betrifft, noch § 338\nNr. 8 StPO i.Verb. m. §§ 24, 74 StPO verletzt.\n\nNN\n\nDie Prüfung der Frage, ob die zur Begründung\neines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen\ndie Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist zwar vom Standpunkt des\nAngeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch\nnicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgeblich sei, wie die Revision möglicherweise annimmt, Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem\nunbeteiligten Dritten einleuchten (BCH JR 1957, 68).\nMit Recht hat die Strafkammer danach das Ablehnungsvorbringen allein daraufhin geprüft, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der, wenn auch irrigen Ansicht\ngelangen konnte, der Leitende Medizinaldirektor\nDr.Hofmann habe mindestens sein Zusatzgutachten nicht\nunbefangen abgegeben (vgl. BGH NJW 1969, 2293 m.\nNachw.). Sie hat diese Frage im angegriffenen Beschluß\nmit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint (HA Bd. II Bl. 259). Kein vernünftiger Angeklagter zweifelt deshalb an der Unparteilichkeit eines medizinischen Sachverständigen, weil dieser ein\nKrankenhaus in einer Vollzugsanstalt leitet (vgl.\nauch BGHSt 18, 214, 215), bei seiner ersten medizinischen Untersuchung ein EKG unter Belastung nicht\nfür erforderlich gehalten hat, dem Angeklagten gegenüber wiederholt geäußert hat, er müsse einsehen,\ndaß die Verhandlung gegen ihn endlich durchgeführt\nwerden müsse und gegenüber dessen Hausarzt die Auffassung vertreten hat, für den Gesundheitszustand\ndes Angeklagten wäre ein weiteres Hinausschieben\nder Hauptverhandlung mit Sicherheit nicht förderlich\n(Schriftsätze vom 27. und 28. Februar 1973 in Bd. II\n\n7\n\nHülle Bl. 517). Der Umstand schließlich, daß Dr. Hofmann\nmedizinisch eine andere Auffassung als die\n\nHausärzte des Angeklagten vertritt, kann nicht\nGrundlage eines Ablehnungsgesuches sein (vgl. § 244\n\nAbs. 4 StPO).\n\n2. Auch die §§ 244 Abs. 2, 249 und 261 StPO\nsind nicht verletzt,\n\na) Der im Urteil in seinem vollen Wortlaut mitgeteilte Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1965 ist\nzwar ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen worden. Es ist auch richtig, daß der Wortlaut\neines längeren Schriftstückes nur dann als Beweismittel verwertet werden darf (§ 261 StPO), wenn er im\nWege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen\nworden ist (BGHSt 5, 278; 11, 159). Verstöße gegen\ndie §§ 249, 261 StPO kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn aus dem Schriftstück Tatsachen entnonmmen worden sind, die nach den Umständen überhaupt\neines Beweises bedurften. Schriftstücke dagegen, die\nbei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B.\nnur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum\nZwecke des Beweises verwertet; ein Verfahrensverstoß\nscheidet deshalb insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162).\n\nSo liegt es hier. Nach den Urteilsgründen hat\nder Angeklagte zugegeben, \"sich in objektiver Hinsicht in der festgestellten Weise gegenüber dem\nKaufmann Sc verhalten zu haben\" (UA 41). Damit\n\nist ersichtlich gemeint, und etwas anderes ergibt\nsich weder aus einzelnen Stellen des Urteils noch\naus dessen Zusammenhang, daß der Angeklagte das gesamte den Betrug betreffende äußere Tatgeschehen,\ndas dem Vertragsabschluß vorausgegangene Tatverhalten, den Abschluß des Gesellschaftsvertrages und\nsein Inhalt im vollen Wortlaut sowie das anschliessende Tatverhalten, überhaupt nicht oder Jedenfalls\nim Laufe der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten\nhabe, Dies alles bedurfte also als unbestritten und\nunzweifelhaft nicht (mehr) des Beweises, Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages ist vielmehr in den\nUrteilsgründen nur noch der Vollständigkeit halber\nmitgeteilt. Irgendwelche Folgerungen, die ber das\nfestgestellte äußere Tatgeschehen hinausgehen, hat\ndie Strafkammer aus dem mitgeteilten Wortlaut nicht\ngezogen, auch nicht in subjektiver Hinsicht. Was die\nRevision in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an\nder Sache vorbei; der Angeklagte hat nicht durch Unterlassen, sondern durch sein gesamtes Verhalten \"positiv\" getäuscht. Auch § 244 Abs. 2 StPO ist nach\nalledem nicht verletzt,\n\nb) Die nach Anhörung der Beteiligten angeordnete und durchgeführte inhaltliche Erörterung und\n(nur) \"auszugsweise\" Verlesung der von der Revision\nangeführten zahlreichen Aktenstücke und sonstigen\nUrkunden (HA Bd. II Bl. 344, 344 R, 345, 359 R) war\nnach § 249 StPO zulässig und im Übrigen auch sachgerecht. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden,\nwenn der Angeklagte die wörtliche Verlesung jeweils\nder ganzen Urkunde verlangt hätte (vgl. BGHSt 1, 94,\n96; BGH, Urteil vom 30. April 1953 - 4 StR 534/52 -).\n\nFA\n\nDas ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngeschehen, Die Behauptung der Revision, wesentliche\nTeile der Urkunden seien nicht verlesen worden und\ndeshalb sei die Aufklärungspflicht verletzt, ist\nnicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\nDie Auffassung, diese Behauptung müsse im Umkehrschluß aus §§ 273, 274 StPO, die die genaue Bezeichnung der verlesenen Urkundenteile in der Sitzungsniederschrift verlangten, als wahr unterstellt werden, ist offensichtlich unbegründet,\n\nc) Mit der Verlesung der in seinem Besitz befindlichen drei Schriftstücke vom 7.7. und 22.7.\n1965 sowie aus dem Jahre 1963 (HA Bd. II Bl. 357 R)\ndurch den Zeugen WigWWselbst, Abteilungsleiter\nder Auskunftei Schü, sollte kein Urkundenbeweis nach § 249 StPO erhoben werden. Die Verlesung erfolgte vielmehr innerhalb der Vernehmung des\nZeugen offensichtlich zur Erläuterung und zur Ergänzung seiner Aussage. Diese Art der Vernehmung hat\nder Vorsitzende zugelassen; dazu war er auf Grund\nseiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 Abs. 1 StPO\nberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1964\n- 5 StR 466/64 -). Auf Fehler bei der Sachleitung\nkönnte sich die Revision im übrigen nur berufen,\nwenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung\nvon der Möglichkeit, nach § 238 Abs. 2 StPO das\nGericht anzurufen, Gebrauch gemacht hätte (BGHSt 1,\n322, 325). Das ist nicht geschehen. Inwiefern die\nAufklärungspflicht verletzt sein soll, ist unerfindlich,\n\n- 10 -\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet,\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs\nzum Nachteil des zwischenzeitlich verstorbenen Kaufmannıs SCEEEB wegen einfachen Bankrotts nach § 240\nAbs. 1 Nr. 3 u. 4 KO sowie wegen verschiedener Steuervergehen nach § 392 Abs. 1 AO verurteilt worden\nist, Die Revision wendet sich mit Einzelausführungen\ninsoweit auch nur gegen die Annahme des Betruges, Ihr\nVorbringen ist entweder unzulässig,weil es von einen\nanderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt\nausgeht, oder offensichtlich unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen betrügerischem Bankrotts\nnach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kann dagegen mangels hinreichender Feststellungen über die Verwendung der\nvom Angeklagten auf das neu errichtete Konto Christel\nHi ungeleiteten Geldbeträge (56.598,26 DM) und\nbar eingelösten Scheckgelder (15.000 DM) nicht bestehenbleiben. Durch ein solches Verhalten mag zwar\ndieses Vermögen dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzogen worden sein; gleichwohl hätte der Angeklagte es nicht \"beiseite geschafft\", wenn er, wie\ndie Revision behauptet, über Bargeld und Guthabenbeträge im wesentlichen zugunsten der Lieferanten und\nsonstigen Gläubiger verfügt und nur einen angemessenen Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt für\nsich zurückbehalten hätte (vgl. BGH, Urteile vom 9,\nJuni 1959 - 1 StR 228/59 - und vom 13. Januar 1959\n- 5 StR 476/58 -, beide bei Herlan GA 1959, 340). Auch\ndie zum inneren Tatbestand gehörende Absicht der\nGläubigerbenachteiligung liegt nur vor, wenn der Täter die Gläubiger in ihrer Gesamtheit schädigen will,\n\n- 11 -\n\nd.h. durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen\nsoll, alle Beteiligten gemeinschaftlich zu befriedigen. Ein Schuldner dagegen, der nur einige Gläubiger befriedigen oder sichern will, um sie - aus\nwelchen Gründen auch immer - vor den übrigen zu\nbegünstigen, hintertreibt nicht die Verwertung der\nMasse zugunsten der Gläubigerschaft, sondern nur\ndie gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Er\nmacht sich deshalb - sofern er nicht, z.B. durch\nunvertretbar hohe Privatentnahmen, die Masse über\ndie Begünstigung einzelner Gläubiger hinaus schädigen will, dann käme tateinheitliche Verurteilung\nnach 8§ 239, 241 KO in Betracht (BGH, Urteile vom\n24, Juni 1952 - 1 StR 153/52 - bei Herlan GA 1953,\n76 und vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 387/73 -) - nur\nnach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO wegen Gläubigerbegünstigung strafbar (BGH NJW 1969,\n1494 m. Nachw.).\n\nIn dieser Hinsicht vermittelt die Aufstellung\nim Urteil (UA 30 bis 34) keine ausreichende Beurteilungsgrundlage.Von den insgesamt zunächst beiseite geschafften 71.598,26 DM sind nach UA 32\n45.004,94 DM an Gläubiger der Hg KG geleistet\nworden, womit offenbar die Lieferanten und andere\nGläubiger gemeint sind, deren bevorzugte Befriedigung dem Angeklagten zur Weiterführung des Betriebes sachdienlich erschien (UA 47 bis 50). \"Über\ndie vorgenannten Zahlungen an Gläubiger der Hö\nKG hinaus\"! sollen dann vom Angeklagten noch über\n37.000 DM für Löhne, Unkosten, AOK-Beiträge und\nrückständige Steuern, also offensichtlich ebenfalls an Gläubiger der Hög9 KG gezahlt worden\nsein. Nur relativ geringe Beträge sind als Privatentnahmen ausgewiesen (UA 33, 34). Bei dieser Sachlage wäre für eine Verurteilung nach 8 239 Abs. 1\nNr. 1 KO kein Raum.\n\nFR\n\n- 12 -\n\nDie Strafkammer wird den Sachverhalt daher unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen und würdigen müssen.\n\nMit dem Wegfall der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts muß nicht nur die Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auch die Gesamtgeldstrafe aufgehoben werden, da die möglicherweise in Betracht\nkommende Strafvorschrift des § 241 KO auch Geldstrafe alleine androht. Die übrigen Einzelstrafen\nsind von der Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall\nnicht beeinflußt und bleiben, da die Strafzumessung\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, bestehen.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nRichter Buddenberg Knoblich\nbefindet sich im\n\nUrlaub und kann daher\n\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-05/4-str-305-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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