{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-29_4_StR_537_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"4 StR 537/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"cute\n\nOWiG 1968 § 29 Abs. 1 Nr. 8\n\nEine Verfügung, durch die der Richter die Akten der\nStaatsanwaltschaft mit der Anfrage zugeleitet hat, ob\nder Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG\nzugestimmt werde, konnte die Verjährung nicht im Sinne\nvon § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF unterbrechen.","text_plain":"Nachschlagwerk: Ja\nBGHSt : ja\n\ncute\n\nOWiG 1968 § 29 Abs. 1 Nr. 8\n\nEine Verfügung, durch die der Richter die Akten der\nStaatsanwaltschaft mit der Anfrage zugeleitet hat, ob\nder Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG\nzugestimmt werde, konnte die Verjährung nicht im Sinne\nvon § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF unterbrechen.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 537/74 - OLG Zweibrücken\nAG Ptrmasens\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 537/75 BESCHLUSS\n\nin der\n\nBußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kunstschreiner Fritz MM aus N\n\ngeboren am EEE :942 in EEE,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die StVO\n\n13\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nden Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. August 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1975 durch den Vorsitzenden\nRichter Schmidt und die Richter Börtzler, Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal gemäß § 79 Abs. 3 OWiG,\n§ 121 Abs. 2 GVG beschlossen:\n\nDas Verfahren wird wegen Verjährung\neingestellt. Die Staatskasse trägt\ndie Verfahrenskosten einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Betroffenen.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 49 Stvo,\n§ 15 OWiG aF schuldig gesprochen. Von der Verhängung einer\nGeldbuße hat es jedoch wegen der Schwere der Verletzungen\nund Unfallfolgeschäden, die der Betroffene selbst erlitten\nhat, in entsprechender Anwendung der Bestimmung des\n§ 16 StGB aF abgesehen.\n\nGegen diese Anwendung des § 16 StGB im Ordnungswidrigkeitenrecht richtet sich die Rechtsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft. Wenn eine Geldbuße nicht am Platze\nsei, komme nur die Verfahrenseinstellung gemäß § 47\nAbs. 2 OWiG in Betracht.\n\nDas Oberlandesgericht Zweibrücken ordnete mit Verfügung vom 28. Juni 1974 an, die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage zuzuleiten, ob sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG zustimme.\nDie Staatsanwaltschaft beantragte darauf, das Verfahren\nwegen Verjährung einzustellen, weil die gerichtliche\nVerfügung vom 28. Juni 1974 die Verjährung nicht unterbrochen habe.\n\nDas Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassen. Es meint,\ndie Verfügung des Berichterstatters vom 28. Juni 1974\nhabe die Verfolgungsverjährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 8\nOWiG aF unterbrochen, und beabsichtigt, über die Rechtsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Hieran sieht es\nsich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n(OLGSt § 68 StGB, 89) gehindert, die der richterlichen Anfrage, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde, die verjährungsunterbrechende Wirkung\ni.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF abspricht. Das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtigt weiter, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil es den\n§ 16 StGB aF (jetzt § 60 StGB) im Ordnungswidrigkeitenverfahren für entsprechend anwendbar hält. Da jedoch das\nOberlandesgericht Hamm die entgegengesetzte Auffassung\nvertritt (MDR 1971, 859), hat das Oberlandesgericht Zweibrücken die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nfolgender zwei Rechtsfragen vorgelegt:\n\n18\n\n1. Unterbricht eine richterliche Verfügung,\nmit der nach Beratung durch den Senat die\nAkten der Generalstaatsanwaltschaft mit\nder Bitte um Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2\nOWiG übersandt werden, die Verjährung?\n\n2. Kann der Richter im Oranungswidrigkeitsverfahren entsprechend § 16 StGB von der\nVerhängung einer Geldbuße absehen?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3\nOWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Der Senat hält es\nfür zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden.\n\nIII. Das Verfahren muß nach § 206 a StPO eingestellt\nwerden. Die Sache ist verjährt. Die richterliche Verfügung vom 28. Juni 1974, mit der der Berichterstatter\ndie Akte dem Generalstaatsanwalt mit der Anfrage zugeleitet hat, ob der Einstellung des Verfahrens zugestimmt\nwerde, hat die - am 30. Juni 1974 ablaufende - Verjährung nicht\nunterbrochen.\n\nNach § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF, der nach Art. 309\nAbs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nvom 2. März 1974, BGBl I S. 469 ff, für die Beurteilung der\nin Frage stehenden Unterbrechungshandlung fortgilt (vgl.\nGöhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz 4. Aufl. § 31 OWiG\nVorbem. 4, § 33 OWiG Anm. 7), da sie vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes vorgenommen worden ist, unterbricht jede\nrichterliche Handlung die Verjährung, die zur Verfolgung\nder Tat gegen den Täter gerichtet ist. Das ist nach der\nübereinstimmenden Rechtsprechung und Lehre, insbesondere\n\nauch § 68 StGB aF, jede Maßnahme, die ernsthaft bestimmt\nund geeignet ist, das konkrete Strafverfahren zu fördern.\nEs kommt nicht darauf an, daß die Handlung dazu bestimmt\nist, den Täter zu überführen; auch Aufklärungsmaßnahnmen\nzu seinen Gunsten sind \"zur Verfolgung der Tat gegen\n\nden Täter gerichtet\". Das gilt selbst auch für zunächst\nund in erster Linie hemmend wirkende, d.h. einen gewissen\nVerfahrensstillstand herbeiführende Maßnahmen, wenn sie\nnur zugleich die Absicht erkennbar machen, nach Behebung\ndes Hindernisses die Strafverfolgung weiterzuführen. Entscheidend ist allein, daß die Maßnahme mit der Absicht\nder Verfolgung des Täters zur Aufklärung des Straffalles\nund zur Förderung der Strafverfolgung getroffen worden\nist. Darauf, ob sie das Verfahren tatsächlich fördert,\nkommt es nicht an. Der das Verfahren fördernde Zweck\nfehlt dagegen bei rein negativen, ablehnenden Entscheidungen, z.B. der Ablehnung eines Haftbefehls oder eines\nEröffnungsbeschlusses (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337;\n15, 233, 234; 16, 193).\n\nEinigkeit herrscht auch darüber, daß Maßnahmen,\ndurch die eine Einstellung lediglich vorbereitet\n(KG VRS 33, 274, vgl. auch KG VRS 8, 127, 128) oder angeregt (OLG Celle, NdsRpfl 61, 17) werden soll, das Verfahren nicht im Sinne der §§ 68 StGB aF, 39 Abs. 1 Nr. 8\nOWiG aF fördern. Denn ihnen fehlt jeder für die Untersuchung sachliche Gehalt. Derartige Maßnahmen sind nicht\ndarauf gerichtet, den Täter zu verfolgen, sondern darauf,\nihn durch Abbruch des Verfahrens von Strafe freizustellen.\n\nTo\n\nStreitig ist dagegen, ob die richterliche Verfügung,\nmit der die Zustimmung der Staatsanwaitschaft zur Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfragt wird,\nin diesem Sinne das Verfahren fördert.\n\nDas Kammergericht hat dies zu § 153 StPO aF be-Jaht (VRS 5, 364, 365; JR 1958, 389). Die Verfügung\nlasse nicht nur die Neigung des Richters erkennen,\ndas Verfahren bei Zustimmung der Staatsanwaltschaft\neinzustellen, sondern enthalte zugleich auch die Feststellung, daß alle Voraussetzungen für die Fortsetzung\ndes Verfahrens vorlägen und zeige die Absicht des Richters, bei Verweigerung der Zustimmung das Verfahren fortzusetzen. Die Anfrage diene deshalb der Klärung, auf\nwelchem Wege das Verfahren weiter fortzuführen sei und\nfördere es insofern.\n\nDemgegenüber verneint das Oberlandesgericht Karlsruhe\n(OLGSt § 68 StGB, 89; vgl. dazu auch OLG Hamm, VRS 41,\n216 für die richterliche Anfrage bei der Staatsanwaltschaft, ob die Klage fallengelassen wird) die unterbrechende Wirkung einer Anfrage nach § 47 Abs. 2 OWiG,\nEine solche Verfügung wolle - ebenso wie andere die\nEinstellung vorbereitende oder anregende Maßnahmen -\ndas Verfahren nicht fördern, sie wolle es vielmehr mit\ndem Ziel beenden, den Betroffenen von der Buße freizustellen. Darin liege die Vorbereitung einer rein\nnegativen Entscheidung, die nicht anders als die vorbereitete Entscheidung selbst wirken und nicht als\nbedingte Verfolgungsmaßnahme aufgefaßt werden könne.\n\nDer Senat hält diese Auffassung für richtig.\n\nDie Anfrage am die Staatsanwaltschaft, ob einer\nEinstellung des Verfahrens zugestimmt werde, ist ebensowenig wie andere die Einstellung vorbereitende oder anregende Maßnahmen \"zur Verfolgung der Tat gegen den Täter\ngerichtet\". In einer solchen Anfrage tritt die Absicht\ndes Gerichts, den Täter zu verfolgen, in keiner Weise\nhervor. Sie zielt erkennbar nicht darauf ab, das Verfahren einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis über Tat und Täterschaft näher zu bringen.\n\nSie trägt nicht das \"Gepräge einer Verfolgungshandlung\"\n(vgl. die Nachweise bei Dreher, StGB 34. Aufl. § 68 Anm.\n4 C db). Denn auch sie will das Verfahren nicht mit dem\nZiele einer Klärung der Vorwürfe gegen den Täter fördern,\nsondern eben ohne eine solche endgültige Klärung im\njeweiligen Stande abbrechen. Die Klärung der Vorwürfe\nwird durch sie nicht nur nicht gefördert, sondern in\naller Regel und typischerweise sogar verzögert.\n\nDie Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen\n(BGHSt 16, 193; 15, 233, 234; 12, 335). Das verbietet\nes auch, die Anfrageverfügung etwa nur deshalb als\nVerfolgungshandlung anzusehen, weil ihr die Auffassung\ndes Gerichts zugrunde liegen muß, daß die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens an sich\ngegeben sind. Die Verfügung kann schließlich auch nicht\ndeshalb als auf Verfolgung gerichtet gewertet werden, weil\n\nsie die Absicht des Gerichts zu erkennen gäbe, das Verfahren im Falle der Verweigerung der Zustimmung fortzusetzen. Eine solche Absichtserklärung kann schon\ndarum nicht aus der Verfügung abgeleitet werden,\n\nweil der Richter der Fortsetzung des Verfahrens bereits\nvon Gesetzes wegen verpflichtet ist, wenn es nicht eingestellt wird, so daß eine entsprechende Absichtserklärung im Zeitpunkt der Verfügung sinnlos wäre. Auch\ninsoweit ist dem Charakter der verjährungsunterbrechenden Normen als Ausnahmeregelung bei der Auslegung Rechnung zu tragen,\n\nIV. Da das Verfahren einzustellen ist, bedarf es\neiner Entscheidung der zweiten Vorlegungsfrage nicht.\n\nV, Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/4-str-537-74","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/4-str-537-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.038204+00:00"}}