{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-29_4_StR_362_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-29","aktenzeichen":"4 StR 362/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 362/74 URTEIL\nJa .8. 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Einzelhandelskaufmann Rudolf Adolf Georg K ii\naus DW, dort geboren am EB 937,\n\n2, den selbständigen Kaufmann Heinz Alfred JB aus\nHa, ze boren arı EEE 1947 ir Da\n\nwegen gewerbsmäßiger Sachhehierei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. August 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n9. November 1973\n\n1. dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte Kg in den Fällen II 1,\n2 und 4 der Urteilsgründe statt wegen\nHehlerei wegen Diebstahls oder Hehlerei,\n\nb) die Angeklagten Kg und ggg in\n\nFall II 5 statt wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei wegen Diebstahls oder wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt\nwerden, |\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im\nFall II 5 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ko\nwegen\nHehlerei in drei Fällen (II 1, 2 und 4), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und 6), Diebstahls in einem schweren Fall (II 3), Urkundenfälschung in drei Fällen (II 1, 3 und 4), Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen\n(II 2, 5 und 6) und wegen Begünstigung (II 7)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nManaten vemırteilt,\n\nDen Mitangeklagten JEM hat das Landgericht\nwegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und\n6) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug in zwei Fällen (II 5 und 6)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte Kiik\nRevision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Vernehmung des von der Staatsanwaltschaft benannten\nZeugen Rem brauchte sich dem Landgericht angesichts der wechselnden, sich widersprechenden und\nin sich unglaubwürdigen Einlassungen des Angeklagten zum ersten Fall nicht aufzudrängen. Ob es zutrifft, daß der Angeklagte, wie in den Urteilsgründen festgestellt, vom Amtsgericht Bochum mit Strafbefehl vom 8. Mai 1969 wegen Körperverletzung zu\neiner Geldstrafe verurteilt worden ist und ob diese\nVorstrafe in der Hauptverhandlung erörtert worden\nist, kann auf sich beruhen, da sie das Landgericht\nbei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hat.\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Hehlerei in den Fällen II 1, 2 und 4\nund wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 5; in\nletzterem Fall muß auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesen Schuldsprüchen zu Grunde\nliegenden Feststellungen sind nicht eindeutig. Das\nLandgericht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklagten Ku und JE in den angeführten Fällen\n\ndie Kraftfahrzeuge selbst gestohlen haben. Damit ist\ndie eindeutige Feststellung unvereinbar, die Angeklagten hätten diese Fahrzeuge in Kenntnis der Tatsache, daß sie durch Diebstahl erlangt waren, an\n\nsich gebracht. Da das Landgericht nicht klären konnte,\nob die Angeklagten die Fahrzeuge gestohlen oder gehehlt haben, hätte es sie in den fraglichen Fällen\nwegen Diebstahls oder Hehlerei, bzw. gewerbsmäßiger\nHehlerei schuldig sprechen müssen.\n\nDie Schuldsprüche können von hier aus entsprechend geändert werden, Eine weitere Klärung\nder offenen tatsächlichen Fragen ist nicht zu erwarten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich deutlich\ndie Überzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagten die Fahrzeuge nur entweder gestohlen oder durch\nabgeleiteten Erwerb mit Hehlervorsatz an sich gebracht haben können, so daß andere Möglichkeiten\nder Besitzerlangung ausgeschlossen sind.\n\nIn den Fällen II 1, 2 und 4 hat sich der fehlerhafte eindeutige Schuldspruch wegen Hehlerei im\nStrafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt, da § 242 StGB für den Diebstahl ebenso\nwie § 259 StGB für die Hehlerei Freiheitsstrafe von\neinem Tag bis zu fünf Jahren angedroht und die vom\nLandgericht in diesen Fällen für die Hehlerei verhängten Einzelstrafen ohnehin maßvoll sind.\n\nDagegen kann es sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, daß das Landgericht die Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei im Fall II 5\nunter Versagung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 1\nStGB festgesetzt hat. Ist nicht auszuschließen, daß\nder Angeklagte selbst an dem Diebstahl teilgenommen\nhat, so ist selbst bei Annahme eines schweren Falles\nnach § 243 Nr. 2 StGB die Mindeststrafe drei Monate\n\nFreiheitsstrafe, während § 260 Abs. 1 StGB mindestens\nein Jahr Freiheitsstrafe androht, Es ist nicht sicher,\ndaß das Landgericht nicht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den Strafrahmen des § 242 StGB\noder des § 243 StGB angewendet hätte. Der Strafausspruch\nmuß daher in diesem Falle aufgehoben werden mit der Folge, daß auch der Ausspruch Über die Gesamtstrafe aufzuheben ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung\ndes Strafauspruchs im Fall II 5 sowie die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe ist nach § 357 StPO\nauf den Mitangeklagten JB zu erstrecken.\n\nAnders ist es im Fall II 6. Hier hat das Landgericht eindeutig festgestellt, daß die Angeklagten ein\ngestohlenes Kraftfahrzeug von den unbekannten Tätern\nin Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben haben.\nDie eindeutige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei begegnet daher in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch im übrigen ist die Sachrüge unbegründet.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-362-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-362-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.003286+00:00"}}