{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-29_4_StR_340_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-29","aktenzeichen":"4 StR 340/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene\nEinzelanschlüß einer Privatperson ist Teil einer\nöffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage und\nuntersteht dem Schutz des § 317 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: -Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 317\n\nDer mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene\nEinzelanschlüß einer Privatperson ist Teil einer\nöffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage und\nuntersteht dem Schutz des § 317 StGB.\n\nBGH, Urt, vom 29, August 1974 - 4 StR 340/74 -\nLG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 340/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Hans-Joachim W GEB zus von,\n\nKa zevoren ar u 1945 in Um,\n\nwegen versuchter Erpressung u.a.\n\n#\n\n#\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. August 1974, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr, Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n19, Februar 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in drei Fällen, falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung (§§ 253, 164, 240, 43\nStGB) und wegen Gefährdung des Fernmeldebetriebes\nnach § 317 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die §§ 1, 15 Fernmeldeanlagegesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, -\n\nBezüglich der zuletzt genannten Straftat ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte seit Ende 1972 in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen im Keller des Hauses, in\ndem er zur Miete wohnte, eine Verbindungs- und Verzweigungsdose, in der die Kabel von vier Telefonanschlüssen des Hauses zusammenliefen, öffnete, das\nKabel jeweils eines der fremden Anschlüsse abklemnte und stattdessen sein eigenes Telefon, das wegen\neiner Gebührenschulä gesperrt war, aufschaltete.\nAuf diese Weise telefonierte er auf Kosten der anderen Telefonteilnehmer, deren Anschlüsse während\ndieser Zeit gestört oder ganz stillgelegt waren.\n\nDie Revision, die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hält insbesondere die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Gefährdung des Fernmeldebetriebes nach § 317 StGB (in Tateinheit mit einen\nVerstoß gegen die §§ 1, 15 Fernmeldeanlagengesetz)\nfür rechtsfehlerhaft, Sie bezieht sich dabei auf\neinen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1970 (NJW 1971, 528), der\ndie nur zeitweilige Lahmlegung eines einzelnen\n\n,\n\nprivaten Fernsprechanschlusses unter den heute gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Fernsprechwesen nicht mehr als Verhinderung\noder Gefährdung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage im Sinne von § 317 StGB gewertet wissen will.\n\nDiese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt.\nDie Frage, ob auch der \"private\" Fernsprechanschluß\nöffentlichen Zwecken im Sinne des § 317 StGB dient,\nist vom Reichsgericht stets bejaht worden (RGSt 29,\n2h4; 34, 250; RG JW 1920, 1036). Dieser Meinung hat\nsich zuletzt das Oberlandesgericht Hamm in einer\nEntscheidung vom 24. August 1965 angeschlossen (JMBl\nNRW 1966, 94). Danach dient die von den Fernsprechämtern zur allgemeinen Benutzung für die Ortsbewohner eingerichtete Fernsprechanlage als Ganzes Öffentlichen Zwecken. Das Gleiche gilt aber auch von\nden einzelnen Fernsprechstellen als Teilen dieses\nGanzen. Auch die einzelnen privaten Anschlüsse dienen öffentlichen Zwecken, nämlich insofern, als sie\njedermann ermöglichen, mit Inhabern der Anschlüsse\nin Verbindung zu treten (RGJW 1920, 1036 unter Verweisung auf RGSt 29, 244/245).\n\nEs besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung, die sich nach RGSt 29, 255 auch aus der\nGeschichte des § 317 StGB ergibt, abzugehen. Weder\ndie tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse\nim Fernsprechwesen haben sich seither in einer Weise\ngeändert, daß der Begriff des Öffentlichen Zwecks\ndes Fernmeldewesens einer anderen Auslegung bedarf,\n\n„IT\n\nDie von der Revision zitierte Entscheidung des\nBayObLG hebt zur Begründung der vom Reichsgericht\nabweichenden Meinung u.a. auf das \"persönliche Interesse des Inhabers eines privaten Fernsprechanschlusses an der ungehinderten Teilnahme am allgemeinen Fernsprechverkehr\" sowie darauf ab, daß angesichts der \"ungeheuren Erweiterung\" des Fern.\nsprechnetzes \"ein einzelner privater Fernsprechanschluß im Vergleich zum Gesamtbetrieb des Fernsprechnetzes überhaupt nicht mehr ins Gewicht faller,\nBeide Argumente sprechen ebensowenig gegen den möglichen Öffentlichkeitscharakter auch des einzelnen\nFernsprechanschlusses wie die in der Entscheidung\nweiter hervorgehobene Tatsache, daß der \"private\nFernsprechteilnehmer nicht verpflichtet\" sei, \"sich\nstets für einen Anruf bereit zu halten oder im Falle\nseiner Anwesenheit entgegenzunehnen\"!,\n\nDem \"persönlichen\" Interesse des Anschlußinhabers, jederzeit mit jedermann - so auch mit Behörden und anderen der Öffentlichkeit dienenden\nInstitutionen - in Verbindung zu treten, sieht die\neiner breiten Öffentlichkeit gegebene Möglichkeit\ngegenüber, den Anschlußinhaber telefonisch zu erreichen. Hier sind private und der Öffentlichkeit\ndienende Interessen eng miteinander verknüpft, Sie\nlassen sich - auch für den Bereich des Einzelanschlusses - nicht trennen. Die in den letzten\nJahrzehnten zu beobachtende Ausweitung des Netzes\nin der Bundesrepublik Deutschland mit starkem Anstieg der Fernsprechanschlüsse und Einführung der\nAutomatisierung mag die einzelnen privaten Fernsprechanschlüsse - wie die Revision in Anlehnung\n\nan die zitierte Entscheidung meint - nicht mehr\nsehr gewichtig erscheinen lassen. Diese erhebliche\nAusweitung hat aber zugleich eine ebenso erhebliche Zunahme des Öffentlichkeitscharakters des\nFernsprechnetzes zur Folge, zu dem nun einmal notwendig die einzelnen Anschlüsse gehören. Mehr noch\nals früher dient heute das Fernsprechnetz der Post\nöffentlichen Zwecken. Es hat sich zu einem der wichtigsten Kommunikationsmittel entwickelt, das den\nBürger mit der Öffentlichkeit und die Öffentlichkeit\nnit dem Bürger in vielfältiger Weise in Kontakt hält,\n\nDaß sich der Inhaber eines einzelnen Telefonanschlusses nicht stets für einen Anruf bereit zu\nhalten hat, muß dem Öffentlichkeitscharakter seines\nAnschlusses nicht entgegenstehen. Auch die Anschlüsse\nvon Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen\nbüßen diesen Charakter nicht deshalb ein, weil sie\n- was die Regel ist -— nicht jederzeit für das Publikum telefonisch erreichbar sind.\n\nSomit ist auch der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Einzelanschluß einer Privatperson Teil einer öffentlichen Zwecken dienenden\nFernmeldeanlage und untersteht dem Schutz des § 317\nStGB. Mit Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten, der nach den Feststellungen den Betrieb\neiner solchen Anlage durch Veränderung verhindert\nhat, eines Vergehens nach § 317 StGB (tateinheitlich mit einem Verstoß gegen § 8§ 1, 15 des Fernmeldeanlagegesetzes) für schuldig befunden.\n\nAuch im übrigen gibt das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken. Die\n\ngetroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten. Ebensowenig sind im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten zu erkennen. Daß die Kammer die Vielzahl der abzuurteilenden Taten straferschwerend gewertet hat, ist nicht zu beanstanden,\n\nBörtzler Mayr Ri. Dr.Dr.Spiegel befindet sich\nim Urlaub und kann daher nicht\nunterschreiben,\n\nBörtzler\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-340-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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