{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-29_4_StR_171_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-29","aktenzeichen":"4 StR 171/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein,\nauch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug\nhandelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen\ndafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe.\n\nAus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit,\ndem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in\nvielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder auch gegen die Täterschaft des\nHalters verwertbar sind.\n\nBCH, Beschl. vom 29. August 1974 - 4 StR 171/74. -\n\nAG Diepholz\nOLG Celle\n\nTH","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPpo § 261; OWiG § 78\n\nDie Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein,\nauch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug\nhandelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen\ndafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe.\n\nAus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit,\ndem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in\nvielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder auch gegen die Täterschaft des\nHalters verwertbar sind.\n\nBCH, Beschl. vom 29. August 1974 - 4 StR 171/74. -\n\nAG Diepholz\nOLG Celle\n\nTH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 171/74 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Estrichzieher Hans-Werner R EEE aus\n\nEEE, dort geboren am GEEEEEEEED 1544,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. August 1974\ndurch den Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als\nVorsitzenden und die Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg beschlossen:\n\nDie Haltereigenschaft des Betroffenen,\n\nder die Einlassung zur Sache verweigert,\nkann für sich allein, auch wenn es sich\num ein privat genutztes Fahrzeug handelt,\nnicht als ausreichendes Beweisanzeichen\ndafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug\nzur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe.\n\nAus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienver-\n\nhältnissen und Lebensumständen des Fahr-\n\nzeughalters können sich jedoch in vielen\n\nFällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder auch gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sind.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Diepholz hat gegen\nHans-Werner R EEE wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft\n(Ordnungswidrigkeit nach § 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO,\n\n110\n\n§ 2, StVG) ein Bußgeld festgesetzt. Die Feststellungen über das Fahrzeug, das amtliche Kennzeichen und\nden äußeren Tatbestand der Ordnungswidrigkeit beruhen\nauf der Zeugenaussage eines Polizeibeamten und einem\nRadarmeßfoto. Die Person des Fahrers hat der Zeuge\nnicht erkannt, Der beschuldigte Fahrzeughalter Rei»\nhat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Amtsgericht\nbegründet seine Überzeugung, daß er das Fahrzeug zur\nTatzeit geführt habe, damit, daß es ein privat genutztes Kraftfahrzeug sei, daß der erheblich größere Teil\nder Privatwagen ausschließlich oder so gut wie ausschließlich von den Haltern benutzt werde und daß keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten sein, daß ein\nDritter das Fahrzeug geführt habe,\n\nDas zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\ndes Betroffenen zuständige Oberlandesgericht Celle\nhält diese Beweiswürdigung für rechtlich fehlerhaft.\nEs will daher das Urteil des Amtsgerichts aufheben.\nDaran ist es jedoch gehindert durch die abweichende\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom\n22, Februar 1973 (JMBINRW 1973, 233). Es hat daher\ndie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nder Frage vorgelegt, ob der Richter allein aus der\nHaltereigenschaft eines Betroffenen, der jede Einlassung zur Sache verweigert, schließen darf, daß\ner sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat.\n\nDie vorgelegte Frage ist eine Rechtsfrage. Sie\nbetrifft die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.\n\nDie Frage ist jedoch zu allgemein gefaßt. Sie\nist überhaupt nur bei sogenannten Privatfahrzeugen\nstrittig. Darüber, daß ohne Rücksicht auf die Art\ndes Fahrzeugs und seine Verwendung aus der Haltereigenschaft (genauer: aus der Eigenschaft als Inhaber der amtlichen Zulassung) allein nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, der \"Halter\" habe das\nFahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimnten Ort geführt, herrscht kein Streit. Auch das\nOberlandesgericht will hier nur die Rechtsansicht\ndes Amtsgerichts mißbilligen, daß ein solcher Schluß\njedenfalls bei privat genutzten Fahrzeugen zulässig\nsei, weil diese erfahrungsgemäß ausschließlich oder\nfast ausschließlich von ihren Haltern benutzt zu\nwerden pflegten. Unter einem Privatfahrzeug versteht\ndabei das Amtsgericht, seinen Urteilsgründen zufolge,\nein Fahrzeug, das dem Halter \"zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken dient\". Ob diese Begriffsbestimmung in jedem Falle eine brauchbare Abgrenzung\nermöglicht, kann auf sich beruhen; man denke z.B.\nan einen Personenkraftwagen, den ein freiberuflich\nTätiger teils zu privaten, teils zu beruflichen Fahrten benutzt. Es kann ferner dahingestellt bleiben,\nauf welche Weise festgestellt werden kann, ob es sich\num ein \"Privatfahrzeug\" oder ein für geschäftliche\nZwecke genutztes Fahrzeug handelt, wenn der Halter,\netwa ein Kaufmann, nicht zur Sache aussagt. Auf all\ndas kommt es hier jedoch nicht an, da der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zuzustimmen ist, daß\nder Schluß des Amtsgerichts auch bei sogenannten\nPrivatfahrzeugen nicht zulässig ist.\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird\ndie Vorlegungsfrage nicht einheitlich beantwortet.\nÜberwiegend wird sie verneint, so vom Bayerischen\nObersten Landesgericht (bei Rüth DAR 1973, 197,\n215), vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm\n(VRS 43, 364 und NJW 1974, 249), vom Kammergericht\n(VRS 45, 287 unter Aufgabe der in VRS 42, 217 vertretenen gegenteiligen Ansicht), vom Oberlandesgericht Celle (VRS 46, 140 = NJW 1974, 202 sowie in\nder vorliegenden Sache); dieselbe Auffassung vertritt Berz in DAR 1974, 197. Bejaht wird die Frage,\nsoweit ersichtlich, nur vom 3. und vom 5. Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1973, 159 und\nJMBINRW 1973, 233; vgl. ferner DAR 1972, 190).\n\nDer Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Daraus allein, daß\nder Betroffene der Halter eines privat genutzten\nFahrzeugs ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, daß er das\nFahrzeug bei einer bestimmten Fahrt tatsächlich\nselbst geführt hat.\n\nAn sich ist dieser Schluß zwar weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig; er ist also möglich.\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch\nfür den mittelbaren Beweis. Der Richter ist dabei\nnicht an Beweisregeln gebunden. Tatsächliche Schlüsse, die er aus Beweisanzeichen zieht, müssen möglich,\nbrauchen aber nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich der Richter dann, wenn\neine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere\nverschiedene Deutungen zuläßt, für eine von ihnen\nentscheiden darf, ohne die übrigen in seine Über-\n\nlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch\ndenkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende\nMöglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen.\nEr erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise\nnicht nur denkgesetzlich richtig und widerspruchsfrei, sondern auch erschöpfend zu würdigen, wenn er\nvon mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer\nacht läßt.\n\nEs kann zwar davon ausgegangen werden, daß Sogenannte Privatfahrzeuge überwiegend von ihren Haltern selbst gefahren werden. Genauere Untersuchungen liegen allerdings hierüber, soweit bekannt,\nnicht vor. Nicht selten werden aber Privatfahrzeuge\nauch von anderen Personen als von ihren Haltern\ngeführt, z.B. von Familienangehörigen oder Angestellten oder auch von Freunden oder Bekannten des\nHalters,. Diese Möglichkeit liegt jedenfalls nicht\nso fern, daß sie der Richter bei der Bildung seiner Überzeugung völlig außer acht lassen dürfte.\nWie groß im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit ist,\ndaß der Halter das Fahrzeug nicht selbst geführt\nhat, hängt von zahlreichen Umständen ab, die im einzelnen hier nicht erschöpfend angeführt werden können. Je nach der Art des Fahrzeugs und seiner Verwendungsmöglichkeiten sowie den Bedürfnissen und\nden Lebensumständen des Fahrzeughalters liegt eine\ngelegentliche Fremdbenutzung seines Fahrzeugs mehr\noder weniger nahe. Die Haltereigenschaft allein jedenfalls ist beim Fehlen irgendwelcher sonstiger\nAnhaltspunkte kein ausreichendes Indiz für die Täterschaft einer Verkehrsordnungswidrigkeit.\n\nu\n\nDer Nachweis der Täterschaft des Halters kann\nauch nicht mit der Erwägung geführt werden, daß Anhaltspunkte für die Benutzung des Fahrzeugs durch\neine andere Person nicht \"ersichtlich\" oder \"hervorgetreten\" seien. Eine solche Formulierung erweckt\nden Verdacht, daß der Richter die Tragweite des\nGrundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" verkannt und gemeint hat, nur solchen tatsächlichen,\nden Betroffenen entlastenden Möglichkeiten nachgehen\nzu müssen, die offen zutage liegen. Die in § 78 OWiG\nvorgesehenen Erleichterungen bedeuten nicht, daß in\nBußgeldsachen geringere Anforderungen an den Schuldnachweis zu stellen wären als im Strafverfahren. Die\nPflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244\nAbs. 2 StPO) 1äßt § 78 OWiG ausdrücklich unberührt.\n\nDaraus, daß der Halter die Einlassung zur Sache\nverweigert oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; 20,\n298; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle\nVRS 46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den\nKraftfahrzeughalter, Daher läßt sich der für seine\nVerurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit\nerforderliche Schuldnachweis in der Regel nur auf\nGrund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter\nkeine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43,\n364, 365). Das bedeutet indessen nicht, daß in jedem\nFall umfangreiche Beweise erhoben werden müßten. Die\nAussageweigerung des beschuldigten Fahrzeughalters\nzwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen. So kann z. B. im allgemeinen die\nMöglichkeit, daß der Fahrzeughalter seinen Wagen\n\neinem zu ihm nicht in näherer Beziehung stehenden\nDritten überlassen hat, außer Betracht bleiben,\n\nwenn nicht besondere Umstände auf sie hindeuten.\nWertvolle Spezialfahrzeuge werden die Halter im\nallgemeinen ungern Dritten überlassen (vgl. OLG\nHamm JMBINRW 1973, 233). Ein Arzt wird Wert darauf\nlegen, daß er seinen Wagen ständig für eilige Krankenbesuche zur Verfügung hat. Wichtige Anhaltspunkte\nkönnen sich aus Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit\nergeben (vgl. OLG Hamm VRS 46, 143: das Fahrzeug\nwurde zu später Nachtstunde auf einer Fahrt von\neiner Gaststätte, in der sich der Halter mehrere\nStunden aufgehalten hatte, zu seiner Wohnung beobachtet), ferner aus dem Beruf des Halters (vgl.\n\nOLG Hamm VRS 46, 293, 295: wenn er sich zur Tatzeit\nüblicherweise mit seinem Wagen auf dem Wege zur Arbeitsstelle oder nach der Arbeit auf dem Heimweg befindet) sowie aus seinen Familienverhältnissen (ob\ndas Fahrzeug üblicherweise von mehreren Familienangehörigen benutzt wird, was durch Nachfrage in der\nNachbarschaft ermittelt werden kann). Auch schriftliche oder mündliche Erklärungen, die der Betroffene\nin einem früheren Verfahrensstadium abgegeben hat,\nkönnen je nach Lage des Falles gegen ihn verwertet\nwerden, z. B. wenn sie widersprüchlich oder mit\nsonstigen Feststellungen unvereinbar sind. Der Senat\nist der Meinung, daß sich in der Mehrzahl der in\nBetracht kommenden Fälle genügende Beweisanzeichen\nfür oder auch gegen die Täterschaft des die Aussage\nverweigernden Fahrzeughalters finden lassen.\n\nVIhkü\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nBörtzler Mayr : Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-171-74","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-171-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.959185+00:00"}}