{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-29_4_StR_134_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-29","aktenzeichen":"4 StR 134/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen läßt sich für den\n\nFahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor\n(sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkohol-\n\nbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 316\n\nNach den gegenwärtigen Erkenntnissen läßt sich für den\n\nFahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor\n(sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkohol-\n\nbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen.\n\nBGH, Beschl. v. 29. August 1974 - 4 StR 134/74 - AG Lingen/Ens\nOLG Oldenburg\n\n. a\n\nyH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 134/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Franz M ED zus Lg, Kreis LEE\n(BB), geboren am ED 1952 in Posi,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\n0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 29. August 1974 durch den Richter Börtzler als\nVorsitzenden und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und Buddenberg beschlossen:\n\nNach den gegenwärtigen Erkenntnissen\n1äßt sich für den Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor\n(sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkoholbedingten absoluten\nFahruntüchtigkeit bestimmen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde von einem Polizeibeamten\ndabei betroffen, als er auf seinem Fahrrad mit\nHilfsmotor, einem führerscheinfreien sog. Mofa 25\nmit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km, zwar vorschriftsmäßig, jedoch mit einem Blutalkoholgehalt von\n1,38 %o fuhr.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß (fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß 8 2ha\nStVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 316 StGB. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß der Fahrer eines\nMofa 25 bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit anderen Motorradfahrern nicht gleichgestellt\nwerden könne. Das Oberlandesgericht Oldenburg will\ndie Revision als unbegründet verwerfen (vgl. im\neinzelnen VRS 46, 346), sieht sich aber gehindert\ndurch die Urteile der Oberlandesgerichte Hamm (VRS\n34h, 367) und Koblenz (DAR 1972, 50), wonach sich\ndie alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Mofafahrers \"nach denselben Grundsätzen beurteilt wie bei\nden anderen Kraftfahrern, so daß der Fahrer von\neinem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o an absolut fahruntüchtig ist\" (VRS 34, 367).\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst ein Verkehrsteilnehmer, der ein führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor (§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 StVZO) fährt, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,38 g o/oo als fahruntüchtig anzusehen, auch wenn weitere Beweisanzeichen, die auf eine Fahruntüchtigkeit\n\nim Einzelfalle schließen lassen, fehlen?\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nliegen vor,\n\nIIl.\n\nIn der Sache tritt der Senat dem Rechtsstandpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts bei, dem\nsich auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme angeschlossen hat.\n\n1. Ob und wann eine Fahruntüchtigkeit i.S.\ndes § 316 StGB gegeben ist, hängt einerseits ab vom\nAusmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits vom Ausmaß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ihn. Anhand dieser beiden\nAnknüpfungspunkte hat das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\"\n(1966) auf Grund biologischer und psychologischer\nForschungen sowie mit Hilfe von Fahrversuchen und\nstatistischen Untersuchungen einen Blutalkoholgehalt von 1 %o bis 1,1 %o als den Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem die Leistungsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen des Kraftfahrers sowie die Gefährdung anderer ein solches\nAusmaß erreichen, daß die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr nicht mehr verantwortet\nwerden kann. Die Sachverständigenkommission ist so\nzu dem Schluß gelangt, daß bei diesem Blutalkoholgehalt jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist. Der\nBundesgerichtshof hat diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse in seiner Entscheidung\nBGHSt 21, 157 als für die Rechtsprechung verbindlich anerkannt und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o den allgemeinen\n\nGrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1,3 %o festgesetzt.\n\n2. Als dem Bundesgerichtshof später die Rechtsfrage vorgelegt wurde, ob für die Annahme der Fahruntüichtigkeit eines Kraftradfahrers ein bestimmter\nBeweisgrenzwert unter 1,3 %o festgestellt werden könne und er diese Frage verneinte (BGHSt 22, 352), begründete er das im wesentlichen damit, daß das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes auf Erkenntnissen\naufbaue, die in erster Linie an Autofahrern gewonnen worden\nseien. Für andere Verkehrsteilnehmer liege kein annähernd vergleichbares Material vor, vor allem fehle\nes insoweit an statistischen Erfahrungen (aa0 S. 357).\nSoweit ersichtlich, ist dieser Wissensstand heute noch\nunverändert.\n\nDas letztere gilt ebenso für die Einsicht, daß\nsich in der Frage der Feststellung eines Grenzwertes\nfür die absolute Fahruntüchtigkeit eine Gleichbehandlung sämtlicher Fahrer von einspurigen Kraftfahrzeugen verbietet, Auch das hat der Senat in BGHSt 22, 352,\n358, 359 ausführlich dargelegt.\n\n3. Soweit der Senat dort zum sog. Mofa 25 Ausführungen gemacht und insbesondere darauf hingewiesen hat, daß auch der Gesetzgeber sowohl die verkehrstechnischen Anforderungen an den jeweiligen\nFahrer als auch die von den verschiedenen Krafträdern ausgehenden Gefahren unterschiedlich beurteilt\n(aaO S. 359), hat dieser gewichtige Hinweis in der\n\nZwischenzeit sogar eine bemerkenswerte Bestätigung\nerfahren, Der Gesetzgeber hat durch neue Zugeständnisse deutlich gemacht, daß er das Mofa 25, wie er\nschon in der Amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 StVZO erkennen ließ (vgl. VkBl 1965\n\nS. 290), dem Fahrrad immer mehr gleichstellt.\n\nZwar gehört das Mofa 25, jedenfalls dann,\nwenn es mit Motorkraft bewegt wird, begrifflich\nnach wie vor zu den Krafträdern. Anders jedoch als\nbei den übrigen Krafträdern ist es \"vom Standpunkt\nder Verkehrssicherheit aus nicht erforderlich\",\ndas Fahrrad mit Hilfsmotor, soweit es eine durch\ndie Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von\n25 km/h hat, einer Fahrerlaubnis- und Ausweispflicht zu unterwerfen (Amtl. Begr. aa0). In Anlehnung an das Fahrrad ist daher nun gestattet,\nauf dem Mofa 25 besondere Sitze für die Mitnahme\nvon Kindern unter 7 Jahren anzubringen (§ 4 Abs. 1\nStVZO). Die gegenüber § 8 Abs. 8 StVO und § 27 StVO\naF jetzt teils geänderte, teils strengere Vorschrift\ndes § 2 Abs. 4 S. 2 StVO i.V. m. Buchst. b nach\nZeichen 237 der StVO (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) verweist, gemeinsam mit dem Radfahrer, nun auch den\nFahrer des Mofa 25 von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen oder den vorhandenen Radweg. Bezeichnend\nist auch die Amtliche Begründung zu § 7 Abs. 1StVZO\n(vkBl. 1968 S. 211) dafür, daß die Altersgrenze, von\nder ab ein Mofa 25 geführt werden darf, von bisher\n16 Jahren auf grundsätzlich 15 Jahre herabgesetzt\nworden ist. Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Herabsetzung der Altersgrenze entschlossen, weil die\nseit der verkehrsrechtlichen Einführung des Mofa 25\n\nU\n\nim Jahre 1965 (BGB1 I 344) gewonnenen \"Erfahrungen\nmit diesem Zweiradfahrzeug, das vor allem hinsichtlich seiner Höchstgeschwindigkeit einem Fahrrad\ngleichgesetzt werden kann, das zulassen\"; so könnten nun Jugendliche, die aus Altersgründen noch\nkeine Fahrerlaubnis erwerben dürfen, am Straßenverkehr teilnehmen,\"ohne daß von ihnen eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausginge\"\n(Amtl. Begr. VkBl 1968 S. 211). Ähnliche Überlegungen hatten schon 1965 zu der Bestimmung geführt,\ndas Fahren auf dem Mofa 25 jedermann ohne eine Fahrerlaubnis zu gestatten (vgl. die Amtliche Begründung VkBl 1965 S. 290).\n\nDer Gesetzgeber ist demnach ständig und erkennbar weiter bemüht, hinsichtlich der Zulassungspraxis des Mofa 25 die Folgerungen zu ziehen, die\nsich aus dessen weitgehender Ähnlichkeit mit dem\nFahrrad ergeben. Abgesehen von der altersmäßigen\nBegrenzung stellt er die Benutzung des Mofa 25,\nwie beim Fahrrad, jedem frei und bindet sie weder\nan eine Fahrbefähigung noch an irgendeine Verkehrserfahrung.\n\n4, Sowohl das Mofa 25 wie das Fahrrad sind\nnein Fahrzeug\" i.S. des § 316 StGB. In Anwendung\nder oben unter Nr. III, 1 genannten Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Beweisgrenzwertes der\nalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers i.S. des § 316 StGB hat sich der Bundesgerichtshof in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft bisher außerstande gesehen, für Radfahrer\n\neinen absoluten Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 19, 82).\nDas 3 Jahre nach dieser Grundsatzentscheidung veröffentlichte umfassende Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (insoweit verwertet in BSG NJW 1968, 75)\nhat die Richtigkeit dieser Auffassung erhärtet.\n\nDer medizinische Erkenntnisstand hinsichtlich\ndes Fahrens eines Mofa 25 unter Alkoholeinfluß erlaubt auch für dieses Fahrzeug derzeit keine andere\nEntscheidung. In der Fachliteratur lassen sich keine\nwissenschaftlichen Ergebnisse oder entsprechend anwendbare Erfahrungen finden, aus denen sich ein gültiger Beweisgrenzwert der Blutalkoholkonzentration\nfür den Mofafahrer ableiten ließe. Neue wissenschaftliche Untersuchungen seit dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes liegen nicht vor, Die Erwägungen,\ndie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 19, 82\nangestellt hat, treffen weitgehend auch auf das Fahren mit dem Mofa 25 zu, Die für dieses Fahrzeug zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h wird\nheute durch die Mehrgangschaltung auch vom Radfahrer\nerreicht (vgl. VkBl 1965 S. 290). Hierbei geht vom\nRadfahrer insoweit sogar eine größere Gefahr aus,\nals durch das Pedaltreten das Halten des Gleichgewichts im Unterschied zum Mofa erschwert ist. Jedenfalls ist die vom Mofa 25 ausgehende Betriebsgefahr nur geringfügig höher als die des Fahrrads und\nerreicht andererseits auch nicht die anderer Krafträder.\n\n5. Die sich für den Senat aus allen diesen Erwägungen ergebende Ablehnung eines bestimmten Be-\n\nZr dr\n\nweisgrenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit des\nFahrers eines Mofa 25 1äßt naturgemäß auch hinsichtlich dieses Verkehrsteilnehmers im Einzelfall unberührt die Anwendung der Grundsätze der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, für die nach der gleichbleibenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit\nBGHSt 13, 83, 89 ff, zuletzt in VRS 47, 178) schon\nder Bereich ab 0,3 %o in Betracht kommt. Auch der\nalkoholisierte Fahrer eines Mofa 25 kann nach den\nUmständen des Einzelfalls über § 316 StGB belangt\nwerden, Davon geht, wie sich aus der Fassung der Vorlegungsfrage ergibt, im übrigen das Oberlandesgericht\nOldenburg aus,\n\n6. Die auf das Mofa mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h (sog. Mofa 25) beschränkte Vorlegungsfrage\nist demnach zu entscheiden, wie es in der Beschlußformel geschehen ist.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-134-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-29/4-str-134-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.937954+00:00"}}