{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-15_4_StR_266_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-15","aktenzeichen":"4 StR 266/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 266/74 URTEIL\na Ze\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Hilfsarbeiter Kiaus-Dieter H EB sus\nHD, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\n.- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\n‚Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler ZZ |\nals Vorsitzender,\n\n‘ die Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 23. No-\n\nvember 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugen\nDirk SEE und Franz CE nicht vereidigt worden\nseien. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht vermerkt, daß diese beiden Zeugen vereidigt worden sind.\nDie dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des\nBerichterstatters und der Urkundsbeamtin, wonach die\nZeugen SEE und CE vereidigt worden sind und\ndas Protokoll unrichtig ist, darf der Senat nicht berücksichtigen (BGHSt 22, 278, 280). Da die Vereidigung\nvon Zeugen eine wesentliche Fömlichkeit der Hauptverhandlung ist, muß er vielmehr nach § 274 StPO davon\nausgehen, daß die Zeugen SM und Gepunvereidigt\n‚geblieben sind. Die Tatsachen, die nach der Behauptung\ndes Beschwerdeführers einen Verfahrensverstoß enthalten,\ngelten somit als erwiesen.\n\nDadurch, daß die Zeugen SCHE und cCEnicht\nvereidigt worden sind, ist das Verfahrensrecht verletzt;\ndenn nach § 59 StPO sind die Zeugen grundsätzlich zu\nvereidigen. Tatsachen, denen zufolge die beiden Zeugen\nnach § 60 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen,\nsind nicht ersichtlich. ob für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 3 StPO Raum gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da keine solche getroffen ist.\n\nAuf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch\nnicht. Die Aussagen der Zeugen SCHIED und CB waren\nfür die Entscheidung nicht von Bedeutung.\n\nDie Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat\nberuhen den Urteilsgründen zufolge auf. der Einlassung\ndes Angeklagten. Dazu gehören auch die Feststellungen\nüber das Verhältnis des Angeklagten zu SEE und\nsein Verhalten diesem gegenüber. Den Feststellungen zum\neigentlichen Tatgeschehen liegen die Aussagen einer\nReihe von Tatzeugen zugrunde. Den Aussagen des Zeugen\nSC nat das Landgericht insoweit kein Gewicht\nbeigemessen, weil er dem Geschehen den Rücken zugekehrt,\nden Kopf in die Hände gestützt und die Augen geschlossen\nhatte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar\nberücksichtigt, daß der Angeklagte den Zeugen SD\nmit seinen Drohungen nachhaltig seelisch geschädigt hat,\nDiese Überzeugung beruht aber, wie die Gründe deutlich\nergeben, nicht auf der Aussage des Zeugen, sondern auf\ndem Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung auf\ndas Gericht machte. Dieser aber hing nicht davon ab, ob\nder Zeuge eidlich oder uneidlich vernommen wurde,\n\nAuf der Aussage des Zeugen G@Pkann die Feststellung über den Eindruck dieses Zeugen von der gekonnten\nund profihaften Art des Umgangs des Angeklagten mit\n\nder Schußwaffe beruhen. Für die rechtliche Würdigung\n\nder Tat war dieser Eindruck jedoch bedeutungslos. Auch\n\nauf das Strafmaß hat sich diese Feststellung offensichtlich nicht ausgewirkt.\n\ny«\n\n-5-\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil\nkeinen Anlaß zur Beanstandung.\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\nBörtzler Mayr _ Spiegel\n\nHürxthal Richter Dr. Knoblich befindet\nsich imUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben,\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-266-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-266-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.643690+00:00"}}