{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-15_4_StR_241_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-15","aktenzeichen":"4 StR 241/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 241/74 URTEIL.\nLER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten PFC Robert IB»\n\ngeboren am ED 1950 in CemEEEED, Nam\n\nGEB /USı, zur Zeit im US-Militärgefängnis\nm -\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt>, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 3. Juli 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung des\nin den USA lebenden früheren US-Soldaten Robert A. Dem\nden die Verteidigung bereits längere Zeit vor der Hauptverhandlung als Zeugen benannt hatte, wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt, ohne den Versuch unternommen\nzu haben, den Zeugen zu laden. Das hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Ein namentlich bekannter Zeuge\nist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann\nunerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm\nobliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des\nZeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung\ndes Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer\nZeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1953, 1522; GA 1954,\n374; 1955, 123, 126; 1965, 209). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere\ndann geboten, wenn nach gewissenhafter Prüfung feststeht,\ndaß ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen\nnicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung durch das Gericht aber zur Wahrheitserforschung\nunerläßlich ist, einer Vorladung zur Hauptverhandlung\n\nnicht Folge leisten wird (BGH GA 1965, 209, 210). Ein\nsolcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das\nSchwurgericht hat, wie sich aus der Begründung für\n\ndie Ablehnung des Beweisamtrages ergibt, Feststellungen\nin dieser Richtung nicht getroffen. Es hat lediglich\nerklärt, es sei zweifelhaft, ob der Zeuge unter der\nangegebenen Anschrift noch geladen werden könne, und\nhat im übrigen die Unerreichbarkeit damit begründet,\ndaß der Zeuge, weil ein Schöffe nicht mehr länger zur\nVerfügung stehe, für dieses Schwurgericht nicht erreichbar sei. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Der\nUmstand, daß einem Mitglied des Gerichts von einem bestimmten Zeitpunkt ab die weitere Teilnahme an der\nHauptverhandlung nicht mehr möglich ist und deshalb\n\ndie beantragte Beweiserhebung in dieser Hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden kann, darf sich\nnicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. In einem\nsolchen Fall ist vielmehr, wie in anderen Fällen,\n\nin denen Handlungen, die im Interesse der Verteidigung\ndes Angeklagten notwendig erscheinen, nicht mehr in dem für\ndie Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeitraum vorgenommen werden können (vgl. § 246 Abs. 2 unä 3, § 265\nAbs. 3 und 4 StPO), die Hauptverhandlung auszusetzen.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Falls nämlich der Zeuge bei seiner Vernehmung\ndie im Beweisamtrag aufgestellte Behauptung bestätigt\nhätte, wäre nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten nicht als wider-\n\nlegt angesehen hätte, Harvey und Marlene Kl hätten\nihm damit gedroht, daß Harvey ihn erschießen werde,\ndarauf habe er auf diesen seine Pistole gerichtet,\n\nbei dem anschließenden Gerangel um die Pistole habe\nsich dann der Schuß gelöst. Das hätte zu einer anderen,\ndem Angeklagten günstigeren rechtlichen Beurteilung\nder Tat führen können.\n\nSchon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden. Die anderen Verfahrensrügen und die Sachbe--\nschwerde bedürfen deshalb an sich keiner Erörterung,\nEs erscheint jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen,\ndaß die Schlußfolgerung des Schwurgerichts, Harvey\nhabe \"keine Pistole gehabt und folglich den Angeklagten auch nicht damit bedroht\", Bedenken begegnet. Nach\nder Bekundung der Zeugin Hp, die das Schwurgericht offensichtlich für glaubhaft hält, hat Harvey\neine Gaspistole besessen. Eine solche ist, wie die\nRevision zutreffend ausführt, nach ihrem Äußeren oft\nvon einer echten Pistole nicht zu unterscheiden.\n\nHarvey kann deshalb, falls er die Gaspistole mit sich\n\ngeführt hat, den Angeklagten mit ihr bedroht haben,\nohne daß dieser Sie als Gaspistole erkannt hat.\n\nBörtzler | Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-241-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-241-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.628896+00:00"}}