{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-15_4_StR_204_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-15","aktenzeichen":"4 StR 204/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 204/74 URTEIL\n2.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erwin 5 GEREEEEEEEEEEEEED aus Dun -\nA, zeboren En u 1923 in m,\n\n2. den Kaufmann Karl M Ep zus DE ,\ngeboren am EB 1934 in Kup,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDer\n\na\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nRichter an Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n16. November 1972 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n20.000, -- DM, ersatzweise 1\n100,-- DM, verurteilt worde\ndenen sie Verletzung des fo\nRechts rügen, haben keinen\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Verteilung der S\naufgabe. Der Gesetzgeber ha\n\nTag Freiheitsstrafe für\nn. Ihre Revisionen, mit\nrmellen und des sachlichen\nErfolg.\n\nchöffen ist eine Verwaltungs-\n\nzutreffend auf § 77 Abs. 2\n\nS. 1 GV6 i.V. nit dem auch von der Revision angeführten\n\nRunderlaß des Justiz-, des\nund Sozialministers des Lan\n30. Oktober 1959 gestützt,\n\nInnen- sowie des Arbeitsdes Nordrhein-Westfalen vom\n\nVARO,\n\nb) Auch eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO liegt\nnicht vor. Die Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 1972\nergibt, daß dem Angeklagten SCHERER 3.2.5 Vernehmungsprotokoll vom 17. Oktober 1968 in zulässiger Weise vorgehalten worden ist (vgl. Bd. 10 d.A., Bl. 11). Daß\ndieses Vernehmungsprotokol1l nicht unter den im Urteil\naufgeführten Beweismitteln enthalten ist, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Im übrigen war Urteilsgrundlage nicht die vorgehaltene Urkunde, sondern die auf\nden Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten\n(vgl. BGHSt 14, 310, 312).\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision\nsind ebenfalls unbegründet.\n\nDaß eine Täuschungshandlung i.S. des § 263 StGB sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vorliegt,\nhat die Strafkammer auf UA S, 169 bis 179 eingehend dargelegt. Was die Revision dazu vorträgt, erschöpft sich\nin einer eigenen Beweiswürdigung. Die des Urteils enthält indessen weder Denkverstöße noch eine Verletzung\nvon allgemeinen Erfahrungssätzen.\n\nDie Urteilsgründe entsprechen im übrigen hinsichtlich des Schadensumfanges auch den Anforderungen des\n§ 267 StPO. Ihnen ist zu entnehmen, daß \"etwa\" 70 000\nPersonen getäuscht und geschädigt worden sind. Das ist\nhier, wie die Ausführungen und die sehr sorgfältigen\n\nTK\n\nBerechnungen auf UA S. 179 bis 181 ergeben, der von\n\nder Rechtsprechung für solche Fälle einer fortgesetzten\nTat geforderten Feststellung einer Mindestzahl gleichzusetzen. Die Schädigung von mindestens 70 000 Personen\nsteht für die Strafkammer auch zweifelsfrei fest. Daran\nändert es nichts, daß - denkgesetzlich einwandfrei und\nweitgehend zugunsten der Angeklagten - eine Schätzung\nvorgenommen worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n18. Mai 1954 - 5 StR 740/53 -, auch BGH GA 1965, 182\nm.w.Hinw. auf die Rechtsprechung des BGH).\n\nDas Landgericht hat nur den Mindestumfang des Schadens dem Schuld- und dem Strafausspruch zugrunde gelegt,\nDa auch der letztere keine Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Richter Dr. Knoblich befindet sich im Urlaub und\nkann daher nicht unterschreiben.\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-204-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-204-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.611996+00:00"}}