{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-08_4_StR_264_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-08","aktenzeichen":"4 StR 264/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 264/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Carmelo T ip zu: ze,\ngeboren am EEENED 1951 in Suuguuuump CHE (Italien),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. August 1974 an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Em»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 6. Februar 1974\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nBetrugs, des versuchten Betrugs und der\nBeförderungserschleichung schuldig ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen in den Fällen 1\nund 2 sowie im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nund versuchten Betrugs sowie wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Gesamtgelästrafe\nin Höhe von 2.000,- DM, ersatzweise für je 20,- DM zu\nı Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte u.a.\nam 2. Januar 1972 ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, den Bus der Em Verkehrs-AG bestiegen, um zum Pale-Piatz in EB zu gelangen\n(Fall 1). Unterwegs wurde er durch einen Kontrolleur\nder Verkehrs-AG aufgefordert, seinen Fahrausweis vorzuzeigen. Er wies den Rest eines früher einmal für eine\nandere Fahrt gelösten Fahrscheins vor (Fall 2).\n\nMit der Revision wird die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gerügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine die\nangeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen angegeben\nsind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sachlich-rechtlicher\n\nHinsicht kann das Urteil Jedoch insoweit keinen Bestand\nhaben, als der Angeklagte wegen der am 2, Januar 1972\nbegangenen Beförderungserschleichung (Fall 1) verurteilt worden ist,\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer angenommen, daß\nzwischen dieser Tat und dem nachfolgenden Betrug (Fall 2)\nTatmehrheit bestehe. Zwar war die Beförderungserschleichung\n- wie das Landgericht zutreffend ausführt (UA S. 10) -\nbereits vollendet, als der Angeklagte bei der Kontrolle\nim Bus den versuchten Betrug beging. Das allein ist jedoch für die Annahme der Tatmehrheit nicht ausschlaggebend.\nEs muß vielmehr berücksichtigt werden, daß die Beförderungserschleichung ein Dauerdelikt ist, das sich zumindest\nbis zum Ende der Beförderung fortsetzt (vgl. Bilda MDR\n1969, 434, 435) und daher noch andauerte, als der Angeklagte kontrolliert wurde, Die Ausführungshandlungen\nder Beförderungserschleichung und des versuchten Betrugs decken sich somit zumindest teilweise. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Tatmehrheit in Frage\nkommen. Da die Tat als versuchter Betrug mit schwerer\nStrafe bedroht ist, muß die Beförderungserschleichung\nhinter dem versuchten Betrug wegen Gesetzeskonkurrenz\nzurücktreten. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch\nberichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2 sowie\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die\nEinzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen bleiben\nvon der Änderung unberührt.\n\nDarüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder\n\nim Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBörtzler Spiegel\n\nBuddenberg\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-08/4-str-264-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-08/4-str-264-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.540740+00:00"}}