{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-08_4_StR_246_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-08","aktenzeichen":"4 StR 246/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 246/74 URTEIL\nEEG\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Ingenieur Horst R EEE: WEREEEED,\ngeboren am EEE 1936 in COEEEEEEEED.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder großen Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 11. Januar 1974 wird\nverworfen. |\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung von drei\nMenschen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, § 73\nStGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten\nverurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für\ndie Wiedererteilung eine Sperrfrist von 3 Jahren ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind deswegen verfehlt, weil sie übersehen, daß das\nLandgericht bei der Beurteilung der Schuld des Angeklagten\ndie Rechtsgrundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen\ndes Geschehensablaufes (sog. actio libera in causa) angewendet hat. Danach ist ein Kraftfahrer, der während der\nAusführung einer Trunkenheitsfahrt vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig ist, für die Fahrt und ihre\nFolgen in dem Maße verantwortlich, in dem er vorher in\n\nnoch zurechnungsfähigem Zustand durch das Trinken von Alkohol\n\nschuldhaft eine Bedingung für den Erfolg gesetzt hat (BCH\nVRS 6, 428; BGHSt 17, 333; BayObLG VRS 33, 271). Der\nSchuldvorwurf einer zumindest fahrlässigen Begehung des\nVergehens nach § 316 StGB oder auch eines fahrlässigen Vergehens nach 88 315 c Abs. 1 Nr. 1, 222 StGB im Verlauf der\nTrunkenheitsfahrt trifft einen solchen Kraftfahrer bereits\nin dem Zeitpunkt, in welchem er noch voll oder 1.5. des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig ist.\n\n2. Von diesen Erwägungen einer vorverlegten Verantwortlichkeit hat sich ersichtlich auch das Landgericht\nleiten lassen. Deswegen auch bezeichnet es den Angeklagten\nals \"für seine Tat voll verantwortlich\" (UA S. 6). Als er\n\n-L-\n\nin die Gaststätte \"Zur mmmee KB\" eingekehrt sei,\nhabe er gewußt, daß er alsbald mit seinem Fahrzeug weiteı\nfahren werde. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daj\ner in diesem Zeitpunkt - ehe er in kurzer Zeit die letztı\nvier Gläser Pils und zwei Bommerlunder getrunken hatte -\nin seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit auch nur erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sein könnte. Im übrigen hätte das Landgericht den\nZeitpunkt des schuldhaften Ingangsetzens des Geschehensa\nlaufs schon früher festlegen können. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich, obwohl er wußte.\ndaß er mit seinem Kraftfahrzeug am Abend nach Hause fahrı\nmußte, schon im Laufe des Tages Alkohol getrunken (UA S.:\n\n3. Da bei dieser Sach- und Rechtslage auch die Verfahrensrüge ins Leere stößt, war die Revision zu verwerfen. . u\n\nBörtzler | | Spiegel Buddenberg\nSalger | Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-08/4-str-246-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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