{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-08-08_4_StR_226_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-08","aktenzeichen":"4 StR 226/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 226/74 URTEIL\nE74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann und jetzigen Soldaten Werner Franz Hermann\n\nS EEE zu: TEE OUEEEEED, geboren am\nEEE 1950 in FOR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. August 1974, an der teilgendommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEED\n\nJustizangestellter ww»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n7. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nUrteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 258\nAbs. 2 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet, Aus\nder Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte nach den Schlußausführungen und Anträgen des\nStaatsanwalts und des Verteidigers gemäß § 258 Abs. 3\nStPO befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu\nseiner Verteidigung auszuführen habe, und daß er daraufhin eine abschließende Erklärung abgegeben hat. Er hat\ndanach eindeutig das letzte Wort erhalten. Mit welchen\nWorten ihm dieses erteilt wurde, ist ebenso belanglos\nwie der Umstand, daß die Niederschrift nicht den ausdrücklichen Vermerk enthält, der Angeklagte habe das\nletzte Wort gehabt (vgl. BGHSt 13, 53, 60).\n\nDagegen hat die Revision mit der Sachrlige Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\neine räuberische Erpressung begangen, indem er die\nFahrzeugführerin, die 18 Jahre alte Ingeborg MED,\ngezwungen habe, \"ihm den Besitz an dem Kraftfahrzeug\nzu überlassen und die Wegnahme der 9,- DM zu dulden\",\nwird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.\n\nDiese ergeben nicht, daß der Angeklagte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt mit seiner Drohung gegenüber der Fahrzeugführerin die Absicht verfolgt hat,\nsich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Den Feststellungen 1äßt sich vielmehr nur entnehmen, daß er\nsich nach Hp fahren lassen, also eine unentgeltliche Fahrt erzwingen wollte. An der Tankstelle hat er\nsich dann zwar in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt.\nNach den Urteilsfeststellungen hat er die Besitzüberlassung jedoch nicht durch die vorangegangenen, gegen\ndie Fahrzeugführerin gerichteten Drohungen, sondern\ndurch Drohung gegenüber dem Fahrzeughalter 1)\nerzwungen. Ob der Angeklagte bezüglich der 9,-- DM die\nAbsicht der Wegnahme hatte, ist bei dem festgestellten\nSachverhalt zumindest zweifelhaft. Der Umstand, daß er\ndas G.ld mit der Aufforderung zum Tanken sofort an die\nFahrzeugführerin weitergegeben hat, 1äßt den Schluß zu,\ndaß er keine Zueignungsabsicht hatte. Zweifelhaft ist\nauch, ob er die Fahrzeugführerin gezwungen hat, die\nHerausnahme des Geldes aus ihrer Handtasche zu dulden.\nDie Feststellungen lassen eher darauf schließen, daß\ndiese von der Herausnahme des Geldes durch den hinter\nihr sitzenden Angeklagten erst Kenntnis erlangt hat,\nals er es ihr mit der Aufforderung, damit zu tanken,\naushändigte.\n\nDie Handlungen, in denen das Landgericht Autostraßenraub in der Begehungsform der räuberischen\nErpressung erblickt hat, lassen sich somit den Feststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.\n\nAuch sonst sind bei dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich, welche die Verurteilung wegen Autostraßenraubes tragen könnten. Da\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndaß der Angeklagte sich in den Besitz des Fahrzeugs\nsetzen wollte, kann nicht angenommen werden, daß. er\nbezüglich des beabsichtigten -Kaufes und der Abfüllung des Kraftsoffs in das Fahrzeug die für die\nräuberische Erpressung erforderliche Zueignungsabsicht hatte. Daß er hinsichtlich des Verbrauches\ndes im Tank befindlichen Kraftstoffes während der\nerzwungenen Fahrt den Tatbestand der räuberischen\nErpressung erfüllt hat, läßt sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Diese lassen\nvielmehr darauf schließen, daß die Absicht des Angeklagten, also die seinen Willen bestimmende Vorstellung, nicht auf den Verbrauch des Kraftstoffes, sondern ausschließlich auf die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug gerichtet war. Es ist deshalb anzunehmen, daß\nes insoweit am inneren Tatbestand fehlt (vgl. BGHSt\n14, 386, 389). Soweit sich der Angeklagte an der Tankstelle durch Drohung mit der Waffe in den Besitz des\nFahrzeugs gesetzt hat, scheidet bei dem festgestellten\nSachverhalt der Tatbestand des Autostraßenraubes schon\ndeshalb aus, weil der Fahrzeughalter Re, gegen den\ndiese Drohung gerichtet war, weder Führer des Fahrzeugs noch Mitfahrer war.\n\nDas Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß ein etwaiger Autostraßenraub zur vollendeten\nräuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit\nsteht (BGHSt 14, 386, 391; 15, 322, 323; vgl. auch\nBGH NJW 1963, 1413).\n\nBörtzler Spiegel Buddenberg\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-08/4-str-226-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-08/4-str-226-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.505339+00:00"}}