{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-20_4_StR_306_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-20","aktenzeichen":"4 StR 306/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 306/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Heinz M iD aus CHEEEEED,\ngeboren am EEE 1906 in cp, Kreis TON\nDO,\n\nwegen Meineides u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. März\n1974 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit er wegen einfachen Bankrotts nach\n§ 240 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden ist, .\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwie- '\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner wegen unterlassenen Konkursamtrages nach §§ 64, 84 GmbHG\nund wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts nach\n§ 240 Nr. 3 und 4 KO, § 50 a StGB zur Gesamtgeldstrafe\nvon 6.00C: DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung\nwegen Meineids und wegen unterlassenen Konkursan-\n\nNicht bestehen bleiben kann dagegen die Verurteilung wegen zweier Konkursvergehen, Die ihr zu\nGrunde liegenden Feststellungen” enthalten einen unlösbaren Widerspruch und grenzen im übrigen den\nSchuldumfang nicht zutreffend ab,\n\nDer Angeklagte ist am 26. Juni 1969 zum Geschäftsführer der S@B-BEMEB-CnpH in Dumm\nbestellt worden. Nach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt hat die Bücher der Firma bis zum ,\n314, Oktober 1968 ein- Steuerbevollmächtigter und vom\n1. Januar'1969 an die TEEEEEEE- Verwaltungs-GmbH\nin geführt. Bis auf die Monate November\nund Dezember 1968 war die Buchführung hiernach auf\ndem laufenden. Im Widerspruch hierzu sagt das Landgericht jedoch bei den Feststellungen zur inneren\nTatseite, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß\nnach dem 1, August 1968 keine Geschäftsvorfälle\nmehr gebucht worden seien. Dieser Widerspruch zwingt\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO, § 50 a StGB.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen\neinfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 4 KO, § 50 a StGB\nmuß aufgehoben werden. Ihr liegt die Feststellung\n‚zu Grunde, daß für die Jahre 1967, 1968 und 1969\nkeine Jahresbilanzen für die GmbH gezogen worden\nseien. Für die Versäumnisse der Jahre 1967 und 1968\nkann der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, Er ist erst seit dem 26. Juni\n1969 Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt war die\n\nFrist für die rechtzeitige Aufstellung der Jahres.\nbilanz für 1967 und auch für 1968, die nach § 41\nAbs. 2 GmbHG drei Monate beträgt, bereits abgelaufen, das Vergehen des § 240 Nr. 4 KO also bereits\nvollendet, Die strafrechtliche Verantwortung hierfür trifft den früheren Geschäftsführer,\n\nWas die Jahresbilanz für 1969 betrifft, so\nwird zu beachten sein, daß die Frist zur rechtzeitigen Bilanzziehung (§ 41 Abs. 2 GmbHG) am 13. Februar 1970, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung,\nnoch nicht abgelaufen war. Es ist zu prüfen, ob\nder Angeklagte die rechtzeitige Bilanzziehung vorbereitet und veranlaßt hat, gegebenenfalls, welche\nMaßnahmen er in dieser Hinsicht getroffen hat (vgl.\nBGH, GA 1956, 356).\n\nMayr Spiegel Meyer\n\nBuddenberg Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-20/4-str-306-74","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-20/4-str-306-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.187100+00:00"}}