{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-18_4_StR_294_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-18","aktenzeichen":"4 StR 294/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nZe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Jusim OMM aus DEE geboren am.\nGEHE 1944 in SEE Jugoslawien,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1974 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n29. Oktober 1973 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird jedoch die Entscheidung des\nLandgerichts über die Entschädigungspflicht\naufgehoben. Der Verurteilte ist für 6 Monate\nund 10 Tage Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit ausscheiäbaren notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur last.\n\nGründe zu 2\n\nDer Angeklagte befand sich vom 19. Januar 1973 bis\nzum Tag der Urteilsverkündung, dem 29. Oktober 1973,\nalso 9 Monate und 10 Tage in Untersuchungshaft. Es war\n\nihm zur Last gelegt, zwei Jugoslawische Landsmänninnen\n\nin seine Wohnung entführt und dort vergewaltigt, ferner\nversucht zu haben, seine leibliche Schwester in seiner\nWohnung zu vergewaltigen. Von der Anklage wegen Entführung\nund Notzucht in zwei Fällen hat ihn das Landgericht\nfreigesprochen. Auch die angebliche versuchte Vergewaltigung seiner Schwester ist schließlich nicht erwiesen worden. Insoweit hat ihn das Landgericht nur\nwegen Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.\n6 Monate und 10 Tage Untersuchungshaft sind demnach nicht\ndurch die Strafe abgegolten.\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, dem Verurteilten\neine Entschädigung für die überschießende Untersuchungshaft zuzusprechen, weil gegen den Verurteilten auf Grund\nder Angaben der drei Frauen bis zum Tag der Hauptverhandlung ein dringender Tatverdacht im Sinne der Anklage\nbestanden habe und die Untersuchungshaft rechtmäßig\ngewesen sei, eine Entschädigung daher nicht der Billigkeit entspreche,.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des\nVerurteilten (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz >?\nund 3 StPO) ist begründet.\n\nOb es nach den Umständen der Billigkeit entspricht,\nfür \"überschießende\" Untersuchungshaft (§ 4 Abs. 1\nNr. 2 StrEG) eine Entschädigung zu gewähren, richtet\nsich nicht, jedenfalls nicht allein, danach, ob und\nwie lange der Verurteilte der ihm zur last gelegten Tat\n\ndringend verdächtig war. Dringender Tatverdacht ist\nschon Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verhaftung und der Fortdauer der Untersuchungshaft. Die\nEntschädigung ist aber grundsätzlich auch dann zu\ngewähren, wenn die Haft rechtmäßig war. Das ergibt\n\nsich aus § 2 Abs. 1 StrEG, wonach im Falle eines\n\nvollen Freispruchs die Entschädigung stets zu gewähren\nist. Die Stärke des Tatverdachts kann daher nicht allein\nBeurteilungsmaßstab für die Billigkeitsentscheidung\n\nnach § 4 StrEG sein. Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung ist vielmehr eine Gesamtabwägung der vorläufigen Maßnahmen und der endgültig ausgesprochenen\nRechtsfolgen (Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. § 4 StrEG\nAnm. 2). Steht die verhängte Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu der erlittenen Untersuchungshaft, so entspricht es in der Regel der Billigkeit,\n\nden Betroffenen zu entschädigen. So ist es hier: Die\nUntersuchungshaft des Verurteilten hat mehr als dreimal so lange gedauert wie die schließlich ausgesprochene\nStrafe. Irgendwelche Umstände, die es trotzdem ausnahnsweise als unbillig erscheinen lassen könnten, dem Verurteilten eine Entschädigung zu gewähren, sind nicht\nersichtlich; daß er Ausländer ist und keine familiären\nBindungen hat, sind Jedenfalls keine Tatsachen, die für\n\ndie Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Er ist\ndaher für die Untersuchungshaft, Soweit sie die Strafe\nübersteigt, aus der Staatskasse zu entschädigen.\n\nMayr Spiegel Meyer\nBuddenberg Knoblich _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-18/4-str-294-74","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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