{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-11_4_StR_275_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-11","aktenzeichen":"4 StR 275/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 275/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Heribert zZ @D aus DB,\n\ndort geboren am EEE 1931\n\nwegen Betruges\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n25. Januar 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen II\n1 bis 3 (Firmen SED und vermiii\n\nverurteilt worden ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine insoweit auch nicht näher ausgeführte Revision, mit der\n\ner Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die\nVerurteilung in den Fällen II 4 bis 10 der Urteilsgründe richtet.\n\nIn den ersten drei Fällen, die in die Zeit\nvor dem endgültigen Zusammenbruch seines Unternehmens fallen, kann Jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten nicht aufrecht erhalten werden. Das\nLandgericht stützt in diesen Fällen den Schuldspruch wegen Betruges darauf, daß der Angeklagte\nZahlungsziele nicht eingehalten hat, die er mit\nzwei Firmen für die Bezahlung gelieferter Büromaschinen und einer Schleifmaschine vereinbart hatte.\nZu der Zeit, als er die Maschinen kaufte, war er\nbereits in Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte in diesen Fällen nicht, wie in den übrigen, mit direktem, sondern mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt habe,\nEs sei ihm, so führt es aus, darauf angekommen,\nsofort in den Besitz.der Maschinen zu gelangen,\nobwohl er die Lieferanten möglicherweise über den\nfestgesetzten Zahlungstermin hinaus werde vertrösten müssen. Daß er von vornherein auch einkalkuliert habe, die Maschinen überhaupt nicht bezahlen\nzu können, sei nicht zu beweisen. Jedoch hätten\ndie drei ersten Taten ihre Wurzel in einer leichtsinnigen Selbstüberschätzung. Sie seien daher milder zu beurteilen als die späteren Betrugstaten.\nAn anderer Stelle (UA S. 8) stellt das Landgericht\nfest, der Angeklagte habe zwar bedacht, daß er möglicherweise nicht oder nicht pünktlich werde zahlen\nkönnen, habe jedoch nicht die Konsequenzen gezogen, sondern habe den weiteren Verlauf der Dinge\ngleichgültig auf sich zukommen lassen.\n\n-u-\n\nDiese Ausführungen erwecken insgesamt die Besorgnis, daß das Landgericht hier nicht sorgfältig zwischen\nbedingtem Vorsatz und bloßer bewußter Fahrlässigkeit\nunterschieden hat. Die Hinweise auf den Leichtsinn, die\nSelbstüberschätzung und die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Interessen seiner Gläubiger deuten darauf hin, daß er in den fraglichen Fällen zwar\nmit einem Zahlungsverzug gerechnet, nicht ohne weiteres\naber darauf, daß er einen solchen auch in Kauf genommen\nhat. Daß er die beiden Firmen über seine wahre wirtschaftliche Lage getäuscht hätte, ist nicht festgestellt.\nEine Offenbarungspflicht hatte er ihnen gegenüber, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht.\n\nIn der neuen Verhandlung hat das Landgericht, wenn\nes das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 nicht gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO einstellen will, Gelegenheit, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, daß er mit\nden beiden Firmen überhaupt keine festen Zahlungstermine vereinbart habe, diese vielmehr erst, wie üblich,\ndurch Rechnungsaufdruck einseitig von den Lieferfirmen\nbestimmt worden seien,\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-11/4-str-275-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-11/4-str-275-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.107677+00:00"}}