{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-11_4_StR_267_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-11","aktenzeichen":"4 StR 267/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_267/74 URTEIL\nH y. 7 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jose Ku aus RE,\ngeboren am EB 1927 in EB /Schlesien,\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin in\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEENEEEEED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ku\nwird das Urteil der großen Strafkamner\nRecklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 28. Januar 1974 im Ausspruch über die\ngegen ihn verhängte Geldstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten und zu 30 000 DM\nGeldstrafe, ersatzweise weiteren 150 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nDie gegen die Freiheitsstrafe gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Landgericht hat\nalle in der Revisionsbegründung angeführten, für den\nAngeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und\nsie im Rahmen seines rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens gegen die zu Ungunsten des\nAngeklagten sprechenden Zumessungsgründe abgewogen,\n\nEs hat insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte\ndie Steuerhinterziehung nicht aus eigenem Entschluß,\nsondern auf Anregung und Weisung des Mitangeklagten\nFEB sowie in dessen Interesse begangen hat, fermer\ndaß die Tat ihm selbst nicht nachweisbar größere wirtschaftliche Vorteile gebracht hat. Die Behauptung, er\nhabe an den umfangreichen Steuerhinterziehungen nur\n\ndeshalb mitgewirkt, um seinen Arbeitsplatz nicht zu\nverlieren, hält das Landgericht für widerlegt. Die\ndafür gegebene Begründung, gegen diese Behauptung\nspreche, daß der Angeklagte nicht versucht hat, aus\n\nder Sache auszusteigen oder wenigstens die Steuerverkürzungen möglichst niedrig zu halten, könnte\n\nzwar für sich allein Bedenken erwecken; denn für ein\nsolches Verhalten könnte gerade auch die Angst vor dem\nVerlust der Anstellung bestimmend gewesen sein. Das\nLandgericht hat jedoch dabei ersichtlich berücksichtigt,\ndaß RB dem Angeklagten für seine Mitwirkung ein\nspäter zu zahlendes stattliches Honorar in Aussicht\ngestellt hatte. Die gegen KlB ausgesprochene\nFreiheitsstrafe steht im Hinblick auf den Umfang seiner\nMitwirkung und den angerichteten Schaden auch nicht\naußer jedem annehmbaren Verhältnis zu der gegen den\nAngeklagten Ri verhängten Strafe.\n\nDagegen, daß das Landgericht die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nhat, ist ebenfalls rechtlich nichts einzuwenden. Es\nmögen besondere Umstände in der Person des Angeklagten gegeben sein, die eine Strafaussetzung nach § 23\nAbs. 2 StGB an sich rechtfertigen könnten. Das Landgericht hat jedoch rechtlich einwandfrei dargelegt,\ndaß jedenfalls in der Tat solche Umstände nicht erkennbar seien. Insbesondere von einer Zwangslage, aus\nder heraus sie begangen sei,kann fach den Feststellungen des Landgerichts. keine Rede sein. Die Strafe\nkann aber nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände sowohl in der Person des Täters als auch in der Tat\nvorliegen (BGHSt 24, 3),\n\nUnzureichend begründet ist dagegen bisher die\nGeldstrafe. Ein wichtiger Gesichtspunkt für ihre\nBemessung sind die Persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Verurteilten (§ 13 Abs. 2 StGB;\n\nv&l. IK, 9. Aufl., Vorbem. § 27 Ran. 53, 56, 57).\nHierüber, insbesondere über die Einkomnens- und\nVermögensverhältnisse des Angeklagten, läßt das Urteil\nJegliche Feststellungen vermissen. Es enthält auch\nkeine Angaben darüber, ob seine Ehefrau und eines oder\nmehrere seiner drei Kinder von ihm Unterhalt beziehen\noder selbst zum Unterhalt der Familie beitragen. Ohne\nnähere Feststellungen über die Lebensverhältnisse,\n\ndas Einkommen und das Vermögen des Angeklagten und\nseiner Familie kann nicht nachgeprüft werden, ob die\nGeldstrafe rechtlich einwandfrei bemessen ist, Sie\nsoll zwar den Verurteilten zu einer fühlbaren Einschränkung seiner Lebensführung für eine bestimmte\nZeit zwingen, damit er sie als Strafe empfindet; sie\ndarf jedoch für ihn nicht wirtschaftlich gänzlich\nuntragbar sein. Der Gesichtspunkt des § 27 StGB,\n\ndaß die Geldstrafe den Gewinn, den die Tat dem Täter\ngebracht hat, übersteigen soll, muß hier ausscheiden,\nda jedenfalls bisher nicht bewiesen ist, daß der Angeklagte einen wirtschaftlichen Vorteil von der Tat\ngehabt hat. Die Geldstrafe muß unter Berücksichtigung\n\naller sonst für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände (vgl. IK, aa0. Rdn 62) so bemessen sein,\ndaß der Angeklagte sie, sei es auch unter äußerster\nEinschränkung seiner Lebenshaltung, in absehbarer\nZeit tilgen kann. Gegebenenfalls sind ihm, und zwar\nim Urteil, angemessene Teilzahlungen zu bewilligen\n(§ 28 StcB).\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nRichter Hürxthal ist Knoblich\nbeurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-11/4-str-267-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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