{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-11_4_StR_259_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-11","aktenzeichen":"4 StR 259/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 259/74 URTEIL\na FH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges U.2a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel‘\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von END au: GENEEED\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte NEID\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1974\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch‘ über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nc\n:\n14\n\"Von Rechts wegen\n\n‚Gründe:\n\nDer Angeklagte HB ist vom Landgericht wegen\nBetruges nach § 263 StGB in vier Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung nach\n§ 246 StGB und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wegen -\nUnterschlagung nach § 246 StGB, wegen Diebstahls nach\n§ 242 StGB sowie wegen Schuldnerbegünstigung nach\n§ 242 KO in zwei Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung,\n\ndie Angeklagte e |] wegen Betruges nach\n§ 263 StGB in zwei Fällen, wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB\nund wegen Unterschlagung nach § 246 StGB in zwei\nFällen zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe unter\nStrafaussetzung zur Bewährung,\n\ndie Angeklagte WEB wegen Schuldnerbegünstigung\nnach § 242 Ko in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, die vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist (begründet.\n\nlan 5 07 U ae Pe Zee\n\n1. Zwar ist der Tatrichter auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG nur verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände anzuführen,\ndie für ihn bei der Zumessung der Strafe bestimmend\ngewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Erörtert jedoch das\nUrteil, wie hier, ausschließlich solche Umstände, die\nauf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten,\nso spricht dies dafür, daß der Richter die Frage,\nwie schwer die Tat wiegt, nicht geprüft und deshalb\ndie Unrechtstat selbst mit ihren Folgen nicht berücksichtigt hat (BERSt 3, 179). Darin liegt ein Verstoß\ngegen § 267 Abs. 3 StPO und zugleich ein sachlicher\nMangel. Aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich im einzelnen zutreffend, worin die\nSchwere der einzelnen Taten der Angeklagten zu sehen\nist.\n\n2. Die Abweichung vom Regelstrafrahmen des\n§ 242 KO in den Fällen 10 und 11 macht deutlich, daß\ndas Landgericht das Vorhandensein mildernder Unstände i.S. des Abs. 2 bejaht hat. Da indessen das\nUrteil insoweit eine Begründung nicht enthält, kann\nder Senat nicht nachprüfen, ob das Landgericht die\nvom Bundesgerichtshof für die Zubilligung mildernder\nUmstände entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet hat\n(vgl. dazu BGHSt 4,.8; BGH NIW 60, 1869; 64, 261).\n\n3. Auch die Begründung der Gesamtstrafe gibt zu\nBeanstandung Anlaß. Die formelhafte Wendung, das Gericht\n\n&\n\n$\n\nq\nr\n\nhabe hierbei \"alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände\" nochmal berücksichtigt, genügt nicht den\nErfordernissen des § 75 Abs. 15. 2 StGB, wie sie in\nBGHSt 24, 268 näher ‘erläutert sind. Auch hinsichtlich\n\nder Gesamtstrafenbildung ist dem Senat im vorliegenden\nFall die rechtliche Nachprüfung (vgl. aaO S. 271 unten)\n\nunmöglich gemacht.\n\nBörtzler \\ Mayr Spiegel\n\nRichter Hürxthal ist Knoblich\nbeurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler\n\n„\nBB, 7.7. Eu „2. Eden Nee Nr Ze ENDE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-11/4-str-259-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-11/4-str-259-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.069431+00:00"}}