{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-07-04_4_StR_253_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-07-04","aktenzeichen":"4 StR 253/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 253/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Karl Erwin M EEE aus ED,\ngeboren am MED 1945 ir Ngmmmmmm/ WERE,\n\nwegen sexueller Nötigung, Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 19,\nSeptember 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB), des Diebstahls in\nTateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 242 StGB,\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und\ndes versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2,43,\n74 StGB) schuldig ist,\n\n2. in den Strafaussprüchen in den Fällen II\n1 (versuchter Diebstahl im Krankenhaus)\nund II 3 (sexuelle Nötigung an Monika\nSCHE) sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n//\n\n1\n\nGründe\n\n..\n\n1. Im Fall 1 hat das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht eines vollendeten Diebstahls für\nschuldig befunden. Nach den Feststellungen ist er\nmit der Absicht, zu stehlen, in das Krankenhaus\neingestiegen, hat dort die Sachen eines Patienten\ndurchsucht und dessen Brieftasche an sich genommen.\nNachdem er festgestellt hatte, daß sich darin kein\nGeld, sondern nur Papiere befanden, hat er Jedoch\ndie Brieftasche auf dem Fensterbrett des Baderaumes,\ndurch den er eingedrungen war, abgelegt. Hiernach\nbesteht kein Zweifel, daß er an der Brieftasche\nselbst und ihrem tatsächlichen Inhalt keinerlei\nInteresse, bezüglich dieser Gegenstände also nicht\ndie Absicht rechtwidriger Zueignung hatte. Daher\nhat er sich in diesem Falle nicht eines vollendeten, sondern nur eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht (BGH bei Dallinger, MDR 1968, 372). Der\nSchuldspruch ist entsprechend zu ändern, der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle aufzuheben.\n\n2. Die Verurteilung wegen Gewaltunzucht nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StcB in der bis zum 27. Novenber 1973 geltenden Fassung ist im Schuld- und\nStrafausspruch nach dem zur Zeit der Verurteilung\ngeltenden Recht fehlerfrei, Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei zur Tatzeit möglicher-\n\nweise zurechnungsunfähig gewesen, findet in den\nFeststellungen keine Stütze, An die Stelle des\n\n§ 176 StGB Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. ist jedoch inzwischen § 178 StGB in der Fassung des Vierten\nGesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. Novenber 1973 getreten. Der Senat mußte daher nach\n§ 354 a StPO prüfen, ob das neue Gesetz das nildere im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist.Die\nfestgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen auch den Tatbestand der neuen Vorschrift.Der\nneue Strafrahmen ist Jedoch im gegebenen Falle\nmilder als der alte. Da das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, kommt die Anwendung\ndes in § 178 Abs. 2 StcB nF für minder schwere\nFälle vorgesehenen Strafrahmens in Betracht. Dieser ist für den Angeklagten günstiger, da die Mindeststrafe jetzt 3 Monate Freiheitsstrafe gegenüber früher sechs Monaten beträgt, Es ist somit\ndas neue Gesetz anzuwenden. Dies hat die Änderung\ndes Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafaus-Sspruchs zur Folge, weil der Senat nicht ausschliessen kann, daß das Landgericht auf eine geringere\nEinzelstrafe erkannt hätte, wenn es von dem neuen\nStrafrahmen hätte ausgehen können.\n\n3. Im übrigen ist die Revision unbegründet,\nIhre Einzelangriffe richten sich nur gegen die Be.\nweiswürdigung.\n\n4. Im Fall 5 ist jedoch die Fassung des Urteilssatzes zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle rechtlich einwandfrei wegen\nin Tateinheit mit Diebstahl begangenen Führens eines\nKraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs, 1\nNr. 1 StVG verurteilt. Die Bezeichnung des Vergehens\nals \"Fahren ohne Führerschein\" im Urteilssatz ist\naber irreführend, da sie nicht deutlich zum Ausdruck\nbringt, daß es sich um ein Vergehen nach § 21 StVG\nund nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 69 a\nAbs. 1 Nr. 5, StVZO, 24 StVG handelt.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg\n\n/!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-04/4-str-253-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-04/4-str-253-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.956352+00:00"}}