{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-25_4_StR_21_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"4 StR 21/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 21/74 URTEIL\nIB Fu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nIH\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwältin I]\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von GES, GES,\nals Verteidiger des Angeklagten E,\n\nJustizangestellterW in der Verhandlung,\nAmtsinspektor GENE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten MB und\nSCENE wird das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 22. Dezember 1972, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n‚„ In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten FKgp, Rai\nund SCENE werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\ndie Angeklagten Mg und SCEEEEED wegen fortgesetzten Betruges ir. Tateinheit mit fortgesetztem\n\nVergehen gegen § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WEG), MB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, SEE -\nzur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung\n\nzur Bewährung;\n\ndie Angeklagten Kg, Re und Schu\n\nwegen Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1\nWHG in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG,\n\nKB und SCHEN zu Geidbusen von je 5.000,-\nDM, ReBzu einer Geldbuße von 500,- ‚DM.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Revisionen der Angeklagten MP und\nSCHNEE führen zur Aufhebung ihrer Verurteilung;\ndie übrigen Angeklagten haben mit ihren Rechtsnitteln keinen Erfolg.\n\nA. MED und Seuugumu:\n\nI. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde;\n\nIn der metallverarbeitenden Industrie werden\nseit Jahrzehnten cyanidische Härtesalze (Kaliumoder Natrium-Cyanid) verwendet, die als Salze der\nBlausäure hoch giftig sind (UA 14). Wegen dieser\nGiftigkeit sind, was allen damit Befaßten bekannt\nist, strengste Sicherheitsvorschriften zu beachten\n(UA 15, 16). Seit jeher besteht deshalb das Problem der Beseitigung der cyanidischen Rlickstände\n\nia\ned\nur\n\n-5_\n\n(UA 16). Allein-Hersteller des Natrium-Cyanides in\nder Bundesrepublik ist die Dog (um diesen Stoff\ngeht es hier im wesentlichen, wenn auch in kleineren Mengen noch eine Vielzahl anderer Schadstoffe\n\nin den abgelagerten Salzen und Flüssigkeiten enthalten waren). Diese Firma entgiftete zunächst selbst\nihre bzw. die von ihren Kunden zurückgegebenen Rlickstände in ihrem Zweigbetrieb Wei (UA 17). Nachdem sie wegen der Unrentabilität ihres Verfahrens\n\ndie Entgiftung im Frühherbst 1970 eingestellt hatte,\nnahm die Speditionsfirma Hop in DEE die nicht\nentgifteten Rückstände \"auf Deponie\"; als diese Firma\ndie Rückstände im Oktober/November 1970 mangels behördlicher Genehmigung nicht mehr abnehmen durfte und\nabnahm, ging die Depp auf das Angebot der Firma 0M8-\nFREE ein, die Rückstände zu entgiften (UA 18).\n\nGeschäftsführer dieser Firma ist der Angeklagte\nMe der sie eigens zu dem Zweck gegründet hatte,\ndie Marktlücke insbesondere in der Cyanidentgiftung\nauszufüllen und um in das \"Entgiftungsgeschäft einzusteigen\"; der Angeklagte SCI war als Chemotechniker für die betriebliche Leitung der Entgiftungsanlagen verantwortlich (UA 6, 7, 12, 13). MEI hatte\nEnde 1968 für annähernd 200.000,- DM von einer Schweizer Firma eine Cyan-Cat-Anlage erworben, von der beide\nAngeklagten damals annahmen, daß sie geeignet sei,\ncyanidhaltige Flüssigkeit in für den Industriebedarf\neusreichendem Umfang zu entgiften; in Wirklichkeit\nwer die Anlage dazu jedoch nur in einem nicht nennenswerten Umfang (UA 19 bis 24), zur Entgiftung von Härtesalzen überhaupt nicht (UA 25) geeignet. Nach Aufstellung der Anlage und den ersten Versuchen haben die An-\n\ngeklagten spätestens ab Ende Januar/Anfeng Februar\n1970 damit gerechnet, daß die Anlage ihren Zweck\nnicht erfüllen könnte und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, ab September 1970 waren sie\nsich dessen gewiß (UA 27, 28). Auch der im Septenber 1970 aufgestellte Gaidies-Ofen war zur Entgiftung nennenswerter Abfälle nicht geeignet (UA 29 -\n36), wie den Angeklagten von vornherein klar war\n\n(UA 31). Die von Se Ende August/Anfang Sep-\n\ntember 1970 entwickelte Versuchs-Entgiftungs-Methode\n\nwar, von den Angeklagten erkannt, völlig ungeeignet\nund dazu noch wegen der freiwerdenden Giftgase lebensgefährlich (UA 36, 37).\n\nTrotz allem stellte MW mit Billigung von\nSCHNEE eb Frühjahr 1970 (UA 54) die gesamte Werbung auf die Behauptung ab, daß seine Anlage zur\nEntgiftung geeignet sei. Auf dieser Grundlage kam\nes dann im Spätherbst 1970 zu den Vertragsverhandlungen mit der Dege (UA 55), der wahrheitswidrigen Erklärung bei einem Ortstermin, daß die Anlage\nnur vorübergehend außer Betrieb sei (UA 56) und insbesondere dazu , daß die Degg ihre Abnehmer dahin\ninformierte, daß die O@P-TiiilW künftig alle ihre\nPartien verbrauchter Härtesalze abnehmen würde ‚ um\nsie ordnungsmäßig zu entgiften (UA 57). Damit gelang den Angeklagten der \"erstrebte große Durchbruch\";\nwährend bis einschließlich Oktober 1970 insgesamt\nnur einige Tonnen Rückstände angeliefert worden waren, steigerten sich die Anlieferungen im November\n1970 auf rund 80 und in den folgenden Monaten bis\nMärz 1971 auf jeweils rund 170 Tonnen (Preise je nach\nMenge 85 bis 95 DM pro Tonne, evtl. zuzüglich 30 DM\n\nNr\n‚In\n\nErschwerniszuschlag - UA 57). Entgiftet worden ist\nvon den von Januar 1970 bis August 1971 von rund\n260 Kunden insgesamt angelieferten ca. 2000 Kubikmeter flüssigen und ca. 1000 Gewichtstonnen festen\nRückständen trotz Zahlung von 327.432,27 DM (UA 64,\n65) nichts,\n\n2. Das betrügerische Verhalten der Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem (UA 113 bis\n117):\n\nDurch ihre Werbung hätten die Angeklagten anfangs bedingt vorsätzlich, seit Oktober 1970 bewußt vorsätzlich die Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen und damit wahrheitswidrig die Absicht der Entgiftung der Schadstoffe vorgespiegelt. Ein weiteres\nMal hätten sie die Anlieferer dadurch getäuscht, daß\nsie nach der Lieferung Zahlung mit der Behauptung\nordnungsmäßiger Entgiftung verlangt hätten. Aufgrund\ndes dadurch hervorgerufenen Irrtums hätten sich die\nAnlieferer zur Entrichtung eines - für die tatsächlich geschehene bloße Lagerung bzw. Ablagerung der\nSchadstoffe -— weit übersetzten Preises verpflichtet\nund später diesen Preis auch bezahlt und damit ihr\nVermögen geschädigt, weil es ihnen nicht etwa gleichgültig gewesen sei, was mit den Schadstoffen geschehen sei, und sie deshalb für ihr \"gutes Geld\" keine\nentsprechende Gegenleistung erhalten hätten.\n\n53. Die Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils leiden an folgenden durchgreifenden Mängeln:\n\na) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, der einzelne Betrugstatbestände durch einen Gesamtvorsatz zu einer fortgesetzten Tat zusammenfaßt, setzt für jeden Teilakt die Feststellung aller Tatbestandsmerkmale des Betruges voraus.\nDas bedeutet zwar nicht, daß die hier angenommenen\nrund 260 Einzelfälle nacheinander für sich und in\nallen Einzelheiten abgehandelt werden müßten. Jede\n- in der Regel durchaus sachgerechte - Zusammenfassung gemeinsamer Merkmale muß aber zweifelsfrei\nerkennen lassen, welcher Sachverhalt in den einzelnen Fällen Gegenstand der Verurteilung ist. Daran\nmangelt es hier in erster Linie,\n\nb) Von wenigen Ausnahmen abgesehen fehlen\nnähere Angaben über die angeblich getäuschten rund\n260 Kunden; nicht einmal ihre Namen sind dem Urteil\nzu entnehmen, Der Inhalt der im großen Umfang verschickten Werbeschriften, in denen die Strafkammer\nin erster Linie die Täuschungshandlung sieht, ist\nnicht gleich (UA 47, 48); die Unterschiede sind in\nUrteil nicht dargelegt. Die allgemeinen, zusammengefaßten Angaben über den Inhalt der Schriften genügen umso weniger, als im Urteil nicht etwa nur\neinheitlich von \"Entgiften\" die Rede ist, sondern\nauch von \"Vernichten\" und \"Beseitigen\" (vgl. u.a.\nUA 16, 25, 31, 46, 47, 48, 49, 50, 56, 58); auf die\nmögliche unterschiedliche Bedeutung dieser Bezeichnungen geht die Strafkammer nicht ein.\n\nDamit fehlen eindeutige Feststellungen zur Täuschungshandlung als Grundlage jedes einzelnen Betrugsfalles.\nSie werden insbesondere auch nicht durch den Hinweis\nersetzt, daß die Def ihre Kunden darüber informiert habe, die Firma O@W-FiEEE werde künftig alle\nHärtesalze zur ordnungsmäßigen Entgiftung abnehmen\n(UA 57); es bleibt unklar, welche Kunden gemeint sind\nund welche von der Information möglicherweise tatsächlich abweichenden Werbeschriften sie erhalten haben,\n\nc) Keine hinreichende Stütze in den Urtefsgründen findet somit auch die Überzeugung der Strafkammer,\nalle 260 Kunden hätten aufgrund der täuschenden Werbeschriften (irrtümlich) angenommen, die Angeklagten würden alle Rückstände in einem behördlich genehmigten\nund geprüften Verfahren \"vernichten\" (UA 116). In den\nUrteilsgründen ist zudem die Frage nicht hinreichend\ngeprüft, ob und inwieweit Kunden, die jedenfalls zu\neinem Teil mit den besonderen Problemen einer Beseitigung der Cyanid-Rückstände vertraut waren, die (falschen) Behauptungen in den Werbeschriften über Art und\nWeise der Vernichtung und den zur Verfügung stehenden\nAnlagen geglaubt haben, Allein die Anhörung eines der\n260 Kunden (Dr. Reese - UA 89) sowie eines leitenden\nAngestellten der Dep (Cadorin - UA 90) konnte keine\nhinreichende Erkenntnis vermitteln. Es hätte mindestens\neine größere, repräsentative, Anzahl Kunden dazu gehört\nwerden müssen.\n\nd) Das gilt erst recht für die Frage der Ursächlichkeit der wahrheitswidrigen Werbeversprechen für\n\n- 10 -\n\ndie ihr Vermögen schädigenden Verfügungen der Kunden,\nDer Angeklagte Mg hat sich u.a. dahin eingelassen, es i den Kunden gleichgültig gewesen, ob die\nSchadstoffe vernichtet würden oder nicht, da es ihnen nur darauf angekommen sei, diese lästige Fracht\nloszuwerden (UA 75, 76). Obwohl der Sachverständige\nDr. Scholz, dem sie in allen übrigen Punkten gefolgt\nist, sich in etwa gleicher Weise ausgesprochen hatte\n(UA 90), hält die Strafkammer diese Einlassung nach\nAnhörung allein der bereits angeführten beiden Zeugen aufgrund der \"allgemeinen Erwägungen\" für widerlegt, daß jeder, der eine Vereinbarung über die Vernichtung von Giftstoffen gegen beachtliches Entgelt\nschließe, für sein \"gutes Geld\" auch eine entsprechende Gegenleistung erwarte und daß jeder Unternehmer\n\nso viel Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Allgemeinheit besitze, daß er mit dem Verbringen gefährlicher Gifte auf eine Kippe nicht einverstanden sei\n(UA 89 bis 91). Diese Begründung ist, jedenfalls in\nihrem Anspruch auf Allgemeingeltung, nicht haltbar,\nDaß viele Unternehmer, selbst heute noch, ein solches\nVerantwortungsbewußtsein nicht besitzen, stellt die\nStrafkammer selbst fest (UA 16). Was die \"Nentsprechende Gegenleistung\" angeht, so ist den Urteilsgrlünden\neine eindeutige Feststellung der wirklichen Kosten\neiner Entgiftung und des üblicherweise dafür gezahlten Lohnes nicht zu entnehmen. Ein Vergleich mit den\nan die Firma Heß für Abnahme \"auf Deponie\" gezahlten Preise (42,- DM pro Tonne - UA 18) ist nicht möglich, da der Angeklagte nicht nur eine Lagerung der\ngiftigen Rückstände, sondern in Jedem Fall ihre Beseitigung beabsichtigt und praktisch auch bewirkt hat,\nwenn auch auf ungesetzliche Weise, Die Strafkammer\n\n- 11 - .\n\nwird daher in der neuen Verhandlung durch Befragung\nmindestens einer größeren Anzahl von Kunden deren\nwahre Vorstellungen und Erwägungen ermitteln müssen,\nDie Möglichkeit, daß es einem Teil von ihnen nur darauf angekommen ist, diese lästigen Stoffe loszuwerden, und daß er deshalb den geforderten Preis zugesagt und gezahlt hätte, wenn er gewußt hätte, daß\nder Angeklagte die Giftstoffe nicht durch die versprochene ordnungsmäßige Entgiftung, sondern durch\nungesetzliche Ablagerung in Kippenteichen beseitigen\nwerde, ist jedenfalls von vornherein nicht auszuschließen, Auf die Entscheidung BGHSt 13, 13 wird\nverwiesen (vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1957\n- 5 StR 366/57 - bei Dallinger MDR 1958, 139 und vom\n11. Mai 1966 - 2 StR 32/66 -).\n\ne) Schließlich begegnet das Urteil auch insofern sachlich-rechtlichen Bedenken, als nicht eindeutig dargelegt ist, welcher Schuldumfang der Strafbemessung zugrundegelegt worden ist. Der Betrugsschaden besteht hier nur in dem Unterschied zwischen\ndem gezahlten und dem üblichen Preis für die vom\nAngeklagten erbrachten oder beabsichtigten Leistungen. Bei der Strafzumessung dürfen in der neuen Verhandlung außerdem nicht solche Schäden berücksichtigt werden, die auf Werbungen zurückzuführen sind\nzu einer Zeit, in der die Angeklagten einen Erfolg\nihrer Versuche noch als möglich angesehen, einen denkbaren Mißerfolg aber noch nicht gebilligt haben.\n\n- 12 -\n\n4. Die vorstehenden sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten MB und SCHIED wegen fortgesetzten\nBetruges. Damit entfällt bei diesen beiden Angeklagten auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG, so daß\ndas Urteil, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, im vollen Umfang aufzuheben ist, Ein Anlaß,\nvon der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Altern.\nStPO Gebrauch zu machen, besteht nicht,\n\nII. Einer Erörterung der Verfahrensrügen beider Angeklagten und der weiteren Sachbeschwerden\nbedarf es danach nicht. Folgendes sei jedoch bemerkt:\n\n1. Verfahrensrügen des Angeklagten WB:\n\na) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngreift insofern durch, als beanstandet wird, daß\nzum Betrug nur zwei Zeugen vernommen worden sind,\nDazu ist oben unter I 3 c und d das Nötige bereits\ngesagt. Die Strafkammer ist in der neuen Verhandlung nicht gehindert, aus den Aussagen einer größeren Anzahl von Kunden entsprechende Schlüsse auch\nauf das Verhalten und die inneren Vorstellungen anderer Kunden zu ziehen. Sie kann aber auch die Verhandlung auf die schwerwiegenden und leichter nach-\n\n- 13 -\n\nzuweisenden Einzelfälle der fortgesetzten Tat beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch\nunerheblich sind und für den Strafausspruch nicht\nins Gewicht fallen; dann dürfen allerdings nur die\nfestgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden (vgl. BGH JR 1954,\n268; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar\n1967 - 4 StR 468/66).\n\nb) Sofern es in der neuen Verhandlung für die\nBeurteilung der strafrechtlichen Tatbestände auf den\nWortlaut längerer Werbeschreiben, schriftlicher Angebote, Verträge und anderer Schriftstücke ankommen\nsollte, empfiehlt es sich, diese Urkunden förmlich\nzu verlesen (§ 249 StPO). In den übrigen Fällen kann\nes genügen, dem Angeklagten oder einer anderen geeigneten Beweisperson den Inhalt der Urkunden vorzuhalten und ihre Erklärungen dazu festzustellen; ein\nsolcher Vorgang bedarf nicht der Beurkundung in der\nSitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 11, 159; BGH, Urteile vom 23. Juli 1970 - 4 StR 234/70 - und vom\n8. September 1971 - 2 StR 402/71 - bei Dallinger\nMDR 1972, 18).\n\nec) Zur Frage der Verunreinigung des Grundwassers unter dem Betriebsgelände der Firma Ogp-Feiiiw\nhat die Strafkammer drei Angestellte der Westfälischen Berggewerkschaftskasse Be, Institut für angewandte Geologie, Abteilung Wasserwirtschaft und Hydrologie, nämlich Dr. Bürk, Müller und Geiersbach,\naußerdem den städtischen Chemiedirektor Dr. Fritsch\nvom chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum als\nSachverständige gehört. Bisher jedenfalls lassen\n\n- 14 -\n\nsich keine Anhaltspunkte dafür finden, daß die Sachkunde dieser Sachverständigen zweifelhaft wäre, daß\nihre Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder Widersprüche enthielten\noder daß der von der Revision vermißte Hydrologe\nProf. Dr. Sortheimer über überlegene Forschungsmittel verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. auch\nBGHSt 8, 76; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955\n\n- 1 StR 462/55 - bei Dallinger MDR 1956, 398).\n\n2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Size\naus §§ 24h Abs. 2, 261 StPO greifen nicht durch. Über\nden Inhalt des Vermerks vom 26. Mai 1971 kann der\nZeuge Ca gehört worden sein. Im übrigen sind\nkeine Beweismittel angeführt worden, die noch hätten\nbenutzt werden können (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). In\nWahrheit wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n3. Zu den Sachbeschwerden beider Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens\ngegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nach den bisherigen\nFeststellungen im übrigen offensichtlich unbegründet\nsind, ist lediglich folgendes zu bemerken;\n\na) Die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung\nGelegenheit, die von der Revision aufgeworfene Frage\nder sogen. freien und komplexgebundenen Cyanide sowie eventuelle Widersprüche insoweit (vgl. UA 9,\n93) zu klären.\n\n- 15 -\n\nb) Zur inneren Tatseite sind hinreichende Feststellungen getroffen: Obwohl beide Angeklagte sahen,\nin welcher Weise die Fässer gelagert wurden und erkannten, daß insbesondere das Auslaufen der gelösten\nHärtesalze eine große Gefahr für das Grundwasser bedeutete, unternahmen sie nichts, um dem entgegenzuwirken (UA 59). Beide Angeklagten haben das Lagern\nveranlaßt (UA 120). Beide waren \"genauestens über die\nGefährlichkeit der ... Stoffe informiert, Schelhorn\naufgrund seiner chemischen Kenntnisse und Maluga als Mitinhaber eines Kleinunternehmens, das eigens zu dem\nZweck gegründet war, grundwassergefährdende Stoffe\n.... zu vernichten. Gegen die von ihnen erkannte Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers - sie\nsahen in welch unverantwortlicher Weise die Fässer\ngelagert waren -— haben sie aus Gleichgültigkeit bewußt nichts unternommen\" (UA 121). Das bedeutet ganz\neindeutig: eine tatsächliche Verunreinigung mindestens\nbilligend in Kauf genommen.\n\nc) Auch die gegen die Annahme der vorsätzlichen :\nOrdnungswidrigkeit nach den §§ 26 Abs. 2, 34 Abs, 2,\n41 Abs. 1 Nr. 1 WHG von den Angeklagten vorgebrachten\nBedenken sind offensichtlich unbegründet.\n\n- 16 -\n\nB. K R und Sc :\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten KB und\nREED sind nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten SCHERER\ngehen fehl;\n\na) Auf die von der Revision vermißte Vernehmung\ndes Zeugen Br ist nach der Sitzungsniederschrift \"allseits verzichtet\" worden (HA Bd. III Bl.\n37). Dafür, daß sich der Strafkammer die Anhörung dieses Zeugen gleichwohl hätte aufdrängen müssen, sind\nkeine Gründe ersichtlich. In sein Wissen war lediglich\ndie Behauptung gestellt, daß der Belastungszeuge Fe»\nnach einem bestimmten Vorfall keine Verletzungen aufgewiesen, insbesondere nicht am Kinn geblutet habe (HA\nBd. III Bl. 16 ff). Von dem Gegenteil dieser Behauptung\nist die Strafkammer im Urteil aber auch nicht ausgegangen; sie hat lediglich angenommen, daß der Beschwerdeführer Sch den schwerkörperbeschädigten Zeugen\nrg» \"angegriffen\" habe, nicht etwa umgekehrt Fr»\nden Scip (UA 109, 110). Die Beurteilung des\nWahrheitsgehaltes der Aussage des Zeugen Fe war\nallein ihre Sache. Rechtsfehler insoweit läßt das Urteil nicht erkennen.\n\n- 17 -\n\nb) Die Zeugen CUP, AiEB und Schn\nsind nach der Sitzungsniederschrift vereidigt wor-\n\nden (HA Bd. III Bl. 8 ff); die offenbar auf einem\nVersehen beruhenden entgegenstehenden Angaben im\nUrteil (UA 72) betreffend Ai und Schi sind\ndeshalb, wie die Revision zutreffend vorbringt,\nohne Bedeutung.\n\nGleichwohl geht die Rüge fehl, diese Zeugen\nhätten - wie beispielsweise auch der Zeuge Fig -\nnicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit verdächtig seien\n(§ 60 Nr. 2 StPO).\n\nWeder im Urteil, noch in der Sitzungsniederschrift noch irgendwo anders findet sich eine\nStütze für die Behauptung, daß diese Zeugen verdächtig seien, sich in strafbarer Weise an den Taten der Angeklagten beteiligt zu haben. Daß der Zeuge AigW@vor seiner Aussage nach § 55 StPO belehrt\nworden ist, besagt nichts Gegenteiliges; maßgebend\nwar die Sachlage im Zeitpunkt seiner Vereidigung,\nalso nach seiner Aussage.\n\nc) Die geschiedene Ehefrau des Mitangeklagten\nRB ist zwar vor ihrer Vereidigung nicht nach § 63 StPO belehrt worden (HA Bd. III Bl. 52). Auf diesen\nVerfahrensverstoß beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers SCHE jedoch nicht. Frau Rep\nist im Urteil nicht erwähnt, nicht einmal bei der\nüblichen zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel.\n\n- 18 -\n\nII. Die Sachbeschwerden dieser Angeklagten sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/4-str-21-74","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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