{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-25_4_StR_136_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"4 StR 136/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 136/74 BESCHLUSS\n\nGELE e t Pr2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Günther BB aus FE, dort\n\ngeboren am EEE 1951,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschiossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMosbach/Baden vom 11. September 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Heidelberg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Besetzungsrüge greift durch. Die Verfügung\ndes Landgerichtspräsidenten vom 6. August 1973, durch\ndie der Richter Ugge als Vertreter des Richters\nDr. We bestimmt wurde, erging zu einem Zeitpunkt,\nzu dem feststand, daß der Richter Dr. WE für die\ngesamte Dauer der 3. Schwurgerichtstagung verhindert\nwar. Bei einer solchen Verhinderung für die ganze Dauer der Schwurgerichtstagung liegt kein bloßer Vertretungsfall vor, vielmehr muß in diesem Fall das Präsidium des Landgerichts einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen (BGHSt\n21, 308). Da dies nicht geschehen ist, muß das Urteil\naufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen\nbraucht also nicht eingegangen zu werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Herbeiführung der Gefahr i.S. des\n§ 113 Abs. 2 Nr. 2 Fahrlässigkeit nicht genügt. Der\nTäter muß vielmehr auch hinsichtlich der Herbeiführung dieses Erfolgs, nämlich der Gefahr des Todes\noder einer schweren Körperverletzung, zumindest mit\nbedingtem Vorsatz handeln (BGH VRS 44, 422; vgl. auch\nDreher, 34. Aufl. Anm. 6 B zu § 113). Soweit eine\nVerurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung\nund wegen Unfallflucht erfolgt ist, auch soweit die\nStrafzumessung und die Einziehung des Kraftfahrzeugs\nangegriffen sind, ist die Sachrüge unbegründet.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/4-str-136-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/4-str-136-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.767403+00:00"}}